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Kammergericht Berlin Urteil vom 04.05.2006 - 12 U 42/05 - Zum Umfang der Darlegungslast bezüglich des Haushaltsführungsschadens

KG Berlin v. 04.05.2006: Zum Umfang der Darlegungslast bezüglich des Haushaltsführungsschadens


Das Kammergericht Berlin (Urteil vom 04.05.2006 - 12 U 42/05) hat entschieden:
Ohne Darlegung der vor dem Unfall im Haushalt verrichteten und nach dem Unfall nicht mehr ganz oder teilweise möglichen Haushaltsverrichtungen kann nicht einfach auf zur Bestimmung des Haushaltsführungsschadens üblichen Tabellen zurückgegriffen werden (hier: kleiner Ein-Personen-Haushalt ohne Bad).


Siehe auch Ansprüche wegen des Entgangs der Fähigkeit, den Haushalt zu führen - Haushaltsführungsschaden


Aus den Entscheidungsgründen:

"... a. Das Landgericht hat zunächst zutreffend angeführt, dass der Kläger erstinstanzlich nicht ausreichend dazu vorgetragen hatte, dass und welche Hausarbeiten, die er vor dem Unfall in seinem Haushalt durchzuführen pflegte, er nunmehr nicht mehr auszuüben in der Lage war. Dabei hat das Landgericht auch richtige Ausführungen dazu gemacht, dass es zunächst dem Kläger oblag vorzutragen und gegebenenfalls zu beweisen, welche Hausarbeiten er als Alleinstehender tatsächlich ausgeführt hat. Allein der Verweis auf die entsprechenden Tabellen bei Schulz-Borck-Hofmann, Schadenersatz bei Ausfall von Hausfrauen und Müttern im Haushalt, 6. Auflage, ist hierfür allein nicht ausreichend, weil grundsätzlich auf den Einzelfall abzustellen ist.

Das Landgericht hätte den Kläger jedoch gemäß § 139 Abs.1 ZPO auf sein insoweit nicht ausreichendes Vorbringen hinweisen und ihm Gelegenheit geben müssen, seinen Vortrag gegebenenfalls zu ergänzen. Ein solcher Hinweis ist nach dem Vorbringen des Klägers nicht erfolgt und den Akten auch nicht zu entnehmen, weshalb der Kläger sein Vorbringen hierzu in der Berufungsinstanz ergänzen konnte, § 531 Abs.2 Nr.2 ZPO.

b. Soweit der Kläger mit der Berufungsbegründung nunmehr vorträgt, er habe vor dem Unfall seinen Haushalt allein geführt, Einkäufe getätigt, sich drei Mahlzeiten am Tag bereitet, das Geschirr gewaschen, regelmäßig seine Wohnung gesäubert, die Wäsche gewaschen und die Wohnung und das Inventar Instand gehalten, ist dies grundsätzlich ausreichend, anhand der einschlägigen Tabellen die erforderlich Zeit für die Arbeiten im Haushalt zu schätzen (§ 287 ZPO).

Soweit der Kläger jedoch meint, ohne näheres Vorbringen zu weiteren Einzelheiten sei grundsätzlich von dem in Tabelle 8 sich jeweils ergebenden Haushaltstyp und der entsprechenden Arbeitszeit für den Haushalt auszugehen, ist dies nicht zutreffend. Die Tabelle 8 stellt eine statistische Erfassung der nach ausgewerteten Erhebungen von den einzelnen dort aufgeführten Personengruppen tatsächlich ausgeführten Arbeiten im Haushalt dar. Der Kläger übersieht, dass deren Übertragbarkeit auf jeden Haushalt jedenfalls ohne Vorbringen dazu, dass auch in dem zu bewertenden Fall entsprechende Arbeiten durchgeführt wurden, keinesfalls automatisch gegeben ist, sondern jedenfalls durch geeignetes Vorbringen zur Art des Haushalts und den ausgeführten Arbeiten zu konkretisieren ist.

Einschlägig ist im vorliegenden Fall deshalb vor allem die Tabelle 1 bei Schulz-Borck-Hofmann, aaO., die den Arbeitszeitbedarf unter Berücksichtigung von vier unterschiedlichen Verhaltens-alternativen, die sich auf die Art der durchgeführten Haushaltsarbeiten und den jeweils betriebenen Aufwand beziehen, je nach Größe des Haushalts darstellt (vgl. zu deren Anwendbarkeit auch Senat, Urteil vom 16. Januar 1997, 12 U 6048/95).

So ist bspw. für einen reduzierten 2-Personen-Haushalt in der ersten Verhaltensalternative ein Wochenbedarf von 18,8 Stunden angegeben. Dabei wird gemäß Tabelle 1a unterstellt, dass eine Küche von 10 qm, ein Essraum von 10 qm, ein Badezimmer mit 3 qm, ein Schlafzimmer mit 15 qm und ein Wohnzimmer mit 20 qm vorhanden sind.

Bereits dies ist ausweislich des eingereichten Mietvertrages des Klägers nicht der Fall. Es handelt sich bei der von ihm bewohnten Wohnung vielmehr um eine Einzimmerwohnung mit Küche und einer Größe von insgesamt 28 qm. Über ein Badezimmer verfügt die Wohnung nicht, vielmehr sind lediglich eine mobile Duschkabine und offenbar eine Außentoilette vorhanden.

Da der Kläger auch auf den Hinweis des Gerichts, dass sein Vorbringen nicht ausreichend ist, von dem statistischen Mittelwert auszugehen, hierzu nichts weiteres vorgetragen hat, ist anhand der vorliegenden Erkenntnisse zu Größe und Art der Wohnung und der von dem Kläger mitgeteilten Einzelheiten zu der Haushaltsführung eine Schätzung nach § 287 ZPO vorzunehmen. Dass er tatsächlich eine bestimmte Anzahl von Stunden in seinem Haushalt tätig war, hat der Kläger nicht vorgetragen.

Damit kann lediglich von einem wöchentlichen Arbeitszeitbedarf von 14 Stunden für den Haushalt des Klägers ausgegangen werden, wobei dies sämtliche auszuführenden Arbeiten beinhaltet. ..."



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