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Amtsgericht Gronau Urteil vpm 21.06.2000 - 2 C 269/99 -

AG Gronau v. 21.06.2000: Zur Erstattung der Hebegebühr


Das Amtsgericht Gronau (Urteil vpm 21.06.2000 - 2 C 269/99) hat entschieden:
  1. Die Hebegebühr ist zu erstatten, wenn ein Beklagter an den Prozessbevollmächtigten des Klägers den geschuldeten Betrag zahlt, ohne dass insoweit eine Aufforderung vorlag.

  2. Der Hinweis in der der Beklagten vorliegenden Vollmacht des Rechtsanwalts des Klägers, zur Entgegennahme von Geld berechtigt zu sein, stellt eine solche Aufforderung nicht dar.

Siehe auch Hebegebühr


Aus den Entscheidungsgründen:

"... Der Kläger hat Anspruch auf die Hebegebühr nach § 22 BRAGO. Die Vorschrift ist zwar zurückhaltend auszulegen, die Hebegebühr ist nur dann zu zahlen, wenn entweder ein Auftrag durch den eigenen Mandanten vorliegt oder, ohne dass eine entsprechende Veranlassung besteht, diese durch den Beklagten ausgelöst wird, ohne dass er dazu aufgefordert war.

Die Beklagte hat an die Prozessbevollmächtigten des Klägers gezahlt, ohne dass insoweit eine Aufforderung vorlag. Der Hinweis in der der Beklagten vorliegenden Vollmacht der Bevollmächtigten des Klägers, zur Entgegennahme von Geld berechtigt zu sein, stellt entgegen der Auffassung der Beklagten eine solche Aufforderung nicht dar. Sie bedeutet ausschließlich, dass der Mandant seinen Anwalt für befugt hält, ihm zustehende Zahlungen in Empfang zu nehmen, ohne eine gleichzeitige Aufforderung an den Zahlungspflichtigen, diesen Zahlungsweg zu nehmen. Dieser allgemeine Inhalt einer üblichen vorgedruckten Vollmacht ist demnach keine Verpflichtung bzw. Aufforderung an zum Zeitpunkt der Erteilung der Vollmacht nicht einmal sicher feststehende spätere Zahlungspflichtige, Zahlungen an den Anwalt vorzunehmen, sondern macht lediglich nach außen dessen Befugnisse deutlich.

Da die Zahlung an den Prozessbevollmächtigten die Hebegebühr auslöst, ohne dass die Zahlung durch den Kläger in dieser Weise veranlasst worden war, hat die Beklagte als diejenige, die unaufgefordert diesen Tatbestand ausgelöst hat, die Kosten zu übernehmen. ..."