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Landgericht Bremen Urteil vom v. 11. 11. 2004 - 7 O 564/02 - Kein Ersatz bei nicht beweisbar repariertem Vorschaden am Heck

LG Bremen v. 11.11.2004: Kein Ersatz bei nicht beweisbar repariertem Vorschaden am Heck


Das Landgericht Bremen (Urteil vom v. 11. 11. 2004 - 7 O 564/02) hat entschieden:
  1. Der bei einem Auffahrunfall zu Lasten des Auffahren den geltende Anscheinsbeweis, dass er entweder den Sicherheitsabstand nicht eingehalten habe oder unaufmerksam gewesen sei, kann nicht dadurch entkräftet werden, dass auf einen nicht reparierten Vorschaden am Heck des voran fahrenden Autos verwiesen und vermutet wird, der Unfall sei provoziert worden. Dies gilt insbesondere, wenn die Schwangerschaft (6. Woche) einer Insassin des voran fahrenden Autos die absichtliche Herbeiführung eines Unfalls unwahrscheinlich macht.

  2. Ergibt sich nach einem Auffahrunfall, dass ein früherer Heckschaden des voran fahrenden Autos nicht fachgerecht beseitigt worden ist, und kann der Halter dieses Fahrzeugs keine konkreten Angaben zur Beseitigung des Vorschadens, etwa durch Vorlage einer Rechnung machen, dann kann er auch nicht Ersatz eines Teils des jetzt bestehenden Schadens verlangen, weil nicht festgestellt werden kann, in welcher Höhe überhaupt Ersatz geschuldet wird.

Siehe auch Auffahrunfall und Anscheinsbeweis und Alt- bzw. Vorschäden am Fahrzeug


Zum Sachverhalt: Die Kl. war Halterin eines Pkw Mazda MX 5. Dieses Fahrzeug war am 30. 3. 2001 an einem Verkehrsunfall beteiligt, bei dem ein erheblicher Schaden im Heckbereich entstanden war, der durch den Sachverständigen S mit Gutachten vom 5. 4. 2001 ermittelt wurde. Das Fahrzeug wurde durch einen Sachverständigen der DEKRA nachbesichtigt. Dieser bestätigte mit Schreiben vom 28. 5. 2001, dass der im Gutachten kalkulierte Schaden fachgerecht behoben sei.

Am 3. 12. 2001 führte der Ehemann der Kl. ihren Pkw gegen 13.40 Uhr auf der N-Straße mit ihr als Beifahrerin in Richtung stadtauswärts. Er beabsichtigte nach rechts einzubiegen. Der Bekl. zu 1 fuhr mit dem Pkw Mercedes Sprinter des Bekl. zu 2, der bei der Bekl. zu 3 haftpflichtversichert ist, auf das Fahrzeug der Kl. auf.

Der mit Gutachten der DEKRA vom 17. 12. 2001 ermittelte Schaden an ihrem Pkw sei in vollem Umfang auf das Unfallereignis zurückzuführen. Soweit das Fahrzeug über einen Vorschaden verfügt habe, sei dieser fachgerecht beseitigt worden.

Die Bekl. haben vorgetragen, das Fahrzeug habe über einen nicht reparierten Vorschaden verfügt. Die Umstände ließen darauf schließen, dass der Unfall provoziert worden sei.

Aus den Entscheidungsgründen:

"... Soweit sie sich auf die Einwilligung des Fahrers und damit ein Entfallen der Rechtswidrigkeit der Schädigung durch den Bekl. zu 1 berufen, müssen sie den Beweis führen. Allerdings bedarf es dafür keiner denktheoretischen oder mathematischen Gewissheit, vielmehr reichen auch beweiskräftige Anzeichen aus, wenn sie mit einem für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit die Überzeugung von einem entsprechenden Sachverhalt begründen. Im vorliegenden Fall fehlt es allerdings an situationsspezifischen Umständen, welche konkrete Feststellungen in diesem Sinne tragen können.

... Allein der Umstand, dass ein unreparierter Vorschaden vorlag, vermag unter den vorliegenden Umständen nicht den erforderlichen Überzeugungsgrad von einem provozierten Unfallgeschehen zu begründen. Im Übrigen spricht auch die Schwangerschaft der Kl. gegen ein solches Geschehen, weil angesichts der bestehenden Risiken eine erhebliche Hemm-schwelle für einen provozierten Zusammenstoß bestand. Auf Grund der vorliegenden besonderen Umstände und der unstreitigen Unfallfolgen hält die Kammer ein Schmerzensgeld in Höhe von 1500 Euro für angemessen. Dem haben sich die Parteien in der mündlichen Verhandlung vom 7. 10. 2004 nach Erörterung angeschlossen.

...

Die weitergehende Klage ist unbegründet. Den geltend gemachten materiellen Schaden kann die Kl. nicht ersetzt verlangen. Unstreitig hat das Fahrzeug teilweise einen Heck-schaden durch einen Unfall am 30. 3. 2001 erlitten. Schadensersatz in der geltend gemachten Höhe steht der Kl. nur dann zu, wenn sie nachweist, dass der Vorschaden fachgerecht beseitigt worden ist. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ist ihr das jedoch nicht gelungen. Die Kl. hat sich zum Beweis der fachgerechten Beseitigung des Vorschadens auf das Zeugnis des Schadensgutachters der DEKRA K bezogen. Die Kammer hat den Zeugen vernommen. Danach kann allenfalls festgestellt werden, dass das Fahrzeug sich äußerlich in einem schadenfreien Zustand befunden hat. Weiter-gehende Feststellungen ließen sich auf Grund der Aussagen des Zeugen K nicht treffen, weil dieser keine zuverlässigen Angaben gemacht hat. Eine konkrete Aussage zu der-Prüfung der weiteren Schadensbeseitigung erfolgte nicht. Es wurde vielmehr deutlich, dass der Zeuge einer eindeutigen Beantwortung der Fragen auswich. Dieser hat zunächst angegeben, er habe das Fahrzeug nur von außen angesehen. Erst auf Vorhalt seiner Erklärung in dem Schreiben vom 28. 5. 2001, der Schaden sei fachgerecht beseitigt worden, erklärte er, es sei anzunehmen, dass er sich u. a. das Hinterachsgetriebe angesehen habe, dabei schränkte er dies ausdrücklich wieder ein, indem er angab, dass er sich aber nicht mehr erinnere. Schließlich hat er auf Vorhalt der Schadensfotos aus dem Gutachten des Sachverständigen S erklärt, er habe nicht in dem Maße, wie das in diesem Gutachten mit Fotos dokumentiert sei, eine Kontrolle vorgenommen.

Gegen eine fachgerechte Beseitigung des Vorschadens sprechen zudem die überzeugenden und von den Parteien nicht angegriffenen Ausführungen des Sachverständigen 0 in seinem mündlichen Gutachten. Danach lassen sich die im Gut-achten der DEKRA vom 17. 12. 2001 dokumentierten Beschädigungen des rechten Rahmenlängsträgers und des Hecklichts nicht mit dem Unfallereignis vom 3. 12. 2001 in Ein-klang bringen. Vielmehr ist von einem nichtreparierten Vor-schaden auszugehen, denn nach dem Gutachten des S war insoweit auf Grund des Unfalls vom 30. 3. 2001 ein Schaden im gesamten Heckbereich gegeben. Ferner wies das Fahrzeug Kontaktspuren auf, die sich über die Fahrzeugmittelachse nach rechts erstrecken. Dabei muss es sich um Vorschäden handeln, weil dieser Bereich von dem Beklagtenfahrzeug nicht berührt wurde. Schließlich entspricht die festgestellte Schweißnaht an der Hinterachse der Lage nach genau dem Schadensbild, wie es in dem Gutachten des S dokumentiert wurde. Insoweit hat der Sachverständige zwar nicht aus-geschlossen, dass die Reparaturausführung in dieser Art zu einem späteren Zeitpunkt stattgefunden hat. Allerdings hätte dann der Bruch exakt an der gleichen Stelle, wie im Gutachten S dokumentiert, erfolgen müssen. Eine solche theoretische Möglichkeit vermag das Gericht allerdings nicht in Betracht zu ziehen, zumal die Kl. nicht vorgetragen hat, wie der Schaden konkret behoben worden ist.

Die Kl. kann auch nicht den Ersatz eines Teils des Schadens verlangen, weil nicht festgestellt werden kann, in welcher Höhe überhaupt Ersatz geschuldet ist. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ist das Gutachten der DEKRA vom 17. 12. 2001 für die Schadensermittlung ungeeignet, weil Vorschäden nicht zu Grunde gelegt wurden. Vorschäden sind deshalb von Bedeutung, weil sie einen Einfluss auf die Wertminderung, den Wiederbeschaffungs- und Restwert eines Fahrzeugs haben. Ist der Wiederbeschaffungswert und der Restwert unbekannt, dann lässt sich selbst für Fahrzeugteile, welche keinen Vorschaden erlitten haben, nicht feststellen, inwieweit entsprechende Beschädigungen zu ersetzen sind. An alternativen Grundlagen zur Berechnung eines etwaigen Schadens der Kl. fehlt es, weil sie keine konkreten Angaben zur tatsächlichen Schadensbehebung gemacht und auch keine Rechnungen vorgelegt hat. ..."



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