Beispiel:Ein sozusagen klassischer Tatbestandsirrtum liegt vor, wenn der Kfz-Führer ein Verkehrsschild gar nicht gesehen hat, oder wenn er bei einer langen Ampelphase irrig annimmt, es liege rotes Dauerlicht auf Grund eines Defektes vor (vgl. OLG Hamm NStZ 1999, 518).
Der Kfz-Führer eines Mercedes-Sprinter fährt auf der Autobahn schneller als 80 km/h, weil er das Fahrzeug als Pkw betrachtet. Hier liegt an sich ein Tatbestandsirrtum vor, weil der Fahrer den Begriff "Lkw" falsch bewertet. Gleichwohl wurde in der Rechtsprechung in einem solchen Fall von einem vermeidbaren Verbotsirttum ausgegangen. Aber auch bei der Annahme eines Tatbesandsirrtums wäre eine Verurteilung wegen eines fahrlässigen Geschwindigkeitsverstoßes möglich gewesen.