Das Verkehrslexikon

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Der Verbotsirrtum Der Verbotsirrtum

Siehe auch Tatumstandsirrtum und Verbotsirrtum im Straf- und Ordnungswidrigkeitenrecht




Ein Verbotsirrtum liegt vor, wenn dem Täter bei der Tatbestandsverwirklichung das Bewusstsein fehlte, etwas gesetzlich Verbotenes zu tun (fehlendes Unrechtsbewusstsein).

Es kommt hierbei nicht darauf an, ob er positiv glaubte, etwas Erlaubtes zu tun, sondern auch dann, wenn er infolge Gedankenlosigkeit der Auffassung war, etwas Erlaubtes zu tun, handelte er im Verbotsirrtum, sofern sein Tun unrechtmäßig war.

Das Bewusstsein, etwas Unerlaubtes zu tun, setzt nicht voraus, konkret jede Verbotsnorm zu kennen. Vielmehr genügt ein Bewusstsein davon, dass die Tat ein Unrecht von der in der betreffenden Norm beschriebenen Art ist. Es ist also einerseits keine positive Gesetzeskenntnis nötig, aber andererseits reicht eine Bewertung eines Handelns als sozialwidrig oder -schädlich oder moralisch verwerflich nicht aus (OLG Stuttgart NStZ 1993, 344; OLG Hamm NJW 2003, 1061).


Hält der Täter für möglich, Unrecht zu tun (Unrechtszweifel), dann hat er das nötige Unrechtsbewusstsein und kann sich nicht auf einen Verbotsirrtum berufen.

Der Grundsatz "Unwissenheit schützt nicht vor Strafe" muss im übrigen erweitert werden zu: "Vermeidbare Unwissenheit schützt nicht vor Strafe".

Beachtlich ist ein vorliegender Verbotsirrtum nämlich nur dann, wenn er unvermeidbar war. Vermeidbar ist der Verbotsirrtum dann, wenn der Täter nach seinen individuellen Fähigkeiten bei Einsatz aller seiner Erkenntniskräfte und sittlichen Wertvorstellungen zur Unrechtseinsicht hätte kommen können (vgl. hierzu Lackner/Kühl, Strafgesetzbuch, 25. Aufl., 2004, Rdnr. 7 zu § 17); BGHSt 3, 357; NJW 1962, 1831; BGH NStZ 2000, 307).

Dabei muss der Täter sich ggf. auch sach- und fachverständig beraten lassen (Erkundigungspflicht - vgl. BGHSt 4, 236; OLG Düsseldorf NStZ 81, 444; OLG Köln NJW 1996, 472; OLG Frankfurt am Main NStZ-RR 2003, 263).

Die zu erfüllenden Sorgfaltspflichten gehen also in der Regel weit über den strafrechtlichen Fahrlässigkeitsmaßstab hinaus.