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OLG Stuttgart Beschluss vom 08.03.1993 - 3 Ss 569/92 - Der Irrtum über das Vorliegen einer Straftat oder nur einer Ordnungswidrigkeit ist unbeachtlich

OLG Stuttgart v. 08.03.1993: Der Irrtum über das Vorliegen einer Straftat oder nur einer Ordnungswidrigkeit ist unbeachtlich


Das OLG Stuttgart (Beschluss vom 08.03.1993 - 3 Ss 569/92) hat zur Frage eines Verbotsirrtums entschieden:
Ob der Täter bei seinem Tun die Tat für eine Straftat oder lediglich für ein nicht strafbares Verwaltungsunrecht (Ordnungswidrigkeit) hält, ist unter Irrtumsgesichtspunkten gleichgültig, weil es sich nicht um einen Verbotsirrtum, sondern lediglich um eine unrichtige rechtliche Bewertung handelt.


Siehe auch Tatumstandsirrtum und Verbotsirrtum im Straf- und Ordnungswidrigkeitenrecht


Aus den Entscheidungsgründen:

"... Zwar haben die Angeklagten die Verwendung der normwidrigen Diagrammscheiben zu Täuschungszwecken als Ordnungswidrigkeiten bzw. österreichische Verwaltungsstraftaten und nicht als Kriminalstraftaten nach § 268 StGB bzw. § 293 öStGB eingestuft. Jedoch handelt es sich bei dieser unrichtigen rechtlichen Bewertung nicht um einen Verbotsirrtum im Sinne des § 17 StGB.

a) Ob und unter welchen Voraussetzungen ein Irrtum über die Einordnung einer Zuwiderhandlung als Ordnungswidrigkeit statt als Straftat das Unrechtsbewusstsein entfallen lässt und damit ein Verbotsirrtum vorliegt, der bei seiner Unvermeidbarkeit zum Ausschluss der Schuld führt, ist noch nicht abschließend geklärt.

aa) Landgericht und Generalstaatsanwaltschaft halten einen solchen Irrtum des Täters offenbar stets für irrelevant. Sie befinden sich damit in Übereinstimmung mit einem Teil des Schrifttums (z. B. Dreher/Tröndle, a.a.O., § 17 Rn. 3; Lackner, StGB, 19. Aufl., 1991, § 17 Rn. 2).

Die Entscheidung des Großen Senats des Bundesgerichtshofs (BGHSt 11, 263, 266) eignet sich als Beleg indessen nicht. Dort hatte der Bundesgerichtshof lediglich über den Sonderfall eines Irrtums des Täters über die Einordnung einer Zuwiderhandlung in Fällen echter Mischtatbestände nach § 6 Abs. 2 WiStG 1949/1952 entschieden.

Auch wer statt eines spezifizierten "Unrechtsbewusstseins" das Bewusstsein des Täters von der allgemeinen "Rechtswidrigkeit" seines Tuns ausreichen lässt (wie z. B. Arthur Kaufmann, Festschrift für K. Lackner zum 70. Geburtstag, 1987, S. 185, 188; Otto, Jura 1990, 645 mit weiteren Nachweisen; Schönke/Schröder/Cramer, StGB, 24. Aufl., 1991, § 17 Rn. 5; Wessels, Strafrecht, Allgemeiner Teil, 22. Aufl., 1992, S. 130), muss die irrige Einordnung einer Straftat als Ordnungswidrigkeit für unbeachtlich halten.

bb) Die Gegenposition vertritt insbesondere F. -C. Schroeder, Leipziger Kommentar zum StGB, 10. Aufl., 1985, § 17 Rn. 8. Danach soll dem Täter einer Straftat, der glaubt, eine Ordnungswidrigkeit zu begehen, das Unrechtsbewusstsein immer fehlen.

b) Beide Auffassungen gehen zu weit. Vielmehr ist zu differenzieren. Dass als Unrechtsbewusstsein nicht das Bewusstsein ausreicht, sich im Sinne der Gesamtrechtsordnung "rechtswidrig" zu verhalten, folgt schon aus dem eindeutigen Wortlaut des § 17 Satz 1 StGB. Diese Vorschrift spricht - im Unterschied zu § 11 Abs. 2 OWiG - vom "Unrecht" und nicht vom "Unerlaubten" oder von der "Rechtswidrigkeit", und sie bezieht das Unrecht auf eine "Tat", welche § 11 Abs. 1 Nr. 5 StGB als ein straftatbestandsmäßiges Verhalten definiert.

Infolgedessen fehlt das Unrechtsbewusstsein dann, wenn der Täter sich des straftatbestandlich vertypten Unrechts nicht bewusst ist (BFH, NJW 1987, 519, 520; Jakobs, Strafrecht, Allgemeiner Teil, 2. Aufl., 1991, S. 552, 554; Rudolphi, Systematischer Kommentar zum StGB, 5. Aufl., 1989, § 17 Rn. 7), mag er sein Tun auch für rechtswidrig halten. Schuld ist immer Tatschuld (Roxin, Strafrecht, Allgemeiner Teil, 1992, S. 591). Dieser Differenzierung und Spezifizierung des Unrechtsbewusstseins trägt die überwiegend in Rechtsprechung (BGHSt 10, 35 ff.; 15, 377, 383) und Literatur (Baumann/Weber, Strafrecht, Allgemeiner Teil, 9. Aufl., 1985, S. 421; Jescheck, JZ 1957, S. 551 f.; Roxin a.a.O.; Rudolphi, a.a.O.) vertretene These von der Möglichkeit einer Spaltung oder Teilbarkeit des Unrechtsbewusstseins Rechnung.

c) Um sich des straftatbestandlich vertypten Unrechts bewusst zu sein, muss der Täter allerdings nach fast einhelliger Ansicht (Roxin, a.a.O., S. 589 mit weiteren Nachweisen) sein Tun nicht als strafbar bewerten. Dazu hätte § 17 StGB die fehlende Einsicht, "strafbar" zu handeln, postulieren müssen. Vielmehr reicht es aus, dass der Täter das straftatbestandsspezifische Unrecht, die "spezifische Rechtsgutsverletzung" (BGHSt 15, 377, 383; ähnlich OLG Celle, NJW 1987, 78 ff.), erkennt.

So verhält es sich bei den beiden Angeklagten. Sie waren sich nicht nur bewusst, dass ihr Verhalten von der Rechtsordnung missbilligt wird, sondern auch, dass dieses dem spezifischen Unrechtsgehalt des § 268 Abs. 3 StGB und des § 293 des österreichischen Strafgesetzbuches entspricht, dass sie nämlich manipulierte, zur Beweisführung ungeeignete technische Aufzeichnungen herstellten mit dem Vorsatz, sie erforderlichenfalls zur Irreführung der Behörden als Beweismittel zu gebrauchen.

Da die Angeklagten jeweils mit Unrechtsbewusstsein gehandelt haben, kommt es auf die Frage der Vermeidbarkeit ihres Irrtums nicht mehr an. ..."


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