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BGH Urteil vom 11.11.1997 - Az: VI ZR 376/96 - Zur Maßgeblichkeit der Primärverletzung für Spätfolgen eines Unfalls

BGH v. 11.11.1997: Zur Maßgeblichkeit der Primärverletzung für Spätfolgen eines Unfalls


Der BGH (Urteil vom 11.11.1997 - Az: VI ZR 376/96) hat entschieden:
  1. Für die Frage, ob ein schädigendes Ereignis so geringfügig ist, dass nach den Grundsätzen des Senatsurteils BGH, 30. April 1996, VI ZR 55/95, BGHZ 132, 341ff die Zurechnung psychischer Folgeschäden ausgeschlossen sein kann, kommt es auf die bei dem Schaden erlittene Primärverletzung des Geschädigten an.

  2. Beruht die vom Geschädigten geltend gemachte Erwerbsunfähigkeit auf einer psychischen Fehlverarbeitung des Schadensereignisses, so kann es der Tatrichter für Dauer und Höhe eines etwa in Betracht kommenden Verdienstausfallschadens berücksichtigen, wenn eine Prognose mit einer für ZPO § 287 ausreichenden Wahrscheinlichkeit ernsthafte Risiken für die Entwicklung der Berufslaufbahn des Geschädigten aufgrund seiner vorgegebenen psychischen Struktur ergibt.

Siehe auch Kausalzusammenhang und Zurechnungszusammenhang


Zum Sachverhalt: Der Kläger macht Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall vom 3. Februar 1986 geltend, für dessen Folgen die Beklagte als Haftpflichtversicherer einzustehen hat. Bei dem Unfall stieß der bei der Beklagten versicherte PKW schräg von vorn mit dem klägerischen PKW zusammen und beschädigte diesen im wesentlichen seitlich, wobei der angeschnallte Kläger mit seinem Kopf an den Türrahmen stieß. Bei der anschließenden ambulanten und röntgenologischen Untersuchung in einem Krankenhaus wurde bei grob neurologisch unauffälligem Befund eine Schädelprellung bei HWS- Schleudertrauma ohne äußere Verletzungen oder Anzeichen für eine Gehirnerschütterung festgestellt. Nach Auffassung des Arztes war Arbeitsunfähigkeit für fünf Tage gegeben und eine ambulante hausärztliche Betreuung ausreichend. In der Folgezeit klagte der Kläger über weitere körperliche Beeinträchtigungen und Lähmungserscheinungen, die er auf bei dem Unfall erlittene Verletzungen zurückführt. Aufgrund der Beschwerden gab er 1987 sein seit 1982 betriebenes Möbelgeschäft auf.

Mit der Klage begehrt er Erstattung seines Verdienstausfallschadens von monatlich 3.360 DM abzüglich der monatlichen Zahlungen der Rentenversicherung, ein über den vorprozessual gezahlten Betrag von 7.000 DM hinausgehendes Schmerzensgeld, das er mit insgesamt 50.000 DM für angemessen hält, sowie Feststellung der Ersatzpflicht der Beklagten für Zukunftsschaden, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger übergegangen sind.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers blieb ohne Erfolg. Mit der Revision verfolgt er sein Klagebegehren weiter.


Aus den Entscheidungsgründen:

"... Die Revision stellt die Bewertung der körperlichen Schäden des Klägers durch das Berufungsgericht nicht in Frage. Mit Erfolg macht sie jedoch geltend, dass die Begründung, mit welcher das Berufungsgericht eine haftungsrechtliche Zurechnung seiner psychischen Schäden verneint hat, nicht in Einklang mit der Rechtsprechung des erkennenden Senats steht.

Zutreffend ist allerdings der rechtliche Ansatz des Berufungsgerichts, dass der Schädiger grundsätzlich auch für eine psychische Fehlverarbeitung als haftungsausfüllende Folgewirkung des Unfallgeschehens einzustehen hat, wenn eine hinreichende Gewissheit besteht, dass diese Folge ohne den Unfall nicht eingetreten wäre (Senatsurteile BGHZ 132, 341, 343 ff.; vom 9. April 1991 - VI ZR 106/90 - VersR 1991, 704, 705 und vom 16. März 1993 - VI ZR 101/92 - VersR 1993, 589, 590, jeweils m.w.N.). In dem für die Zurechnung psychischer Schäden grundlegenden Senatsurteil vom 30. April 1996 - abgedruckt BGHZ 132, 341, 343 ff. - hat der erkennende Senat ausgeführt, die Zurechnung solcher Schäden scheitere auch nicht daran, dass der Verletzte infolge körperlicher oder seelischer Anomalien oder Dispositionen besonders schadensanfällig sei, weil der Schädiger keinen Anspruch darauf habe, so gestellt zu werden, als habe er einen bis dahin Gesunden verletzt. Soweit der Senat in diesem Urteil sowie im Urteil vom 25. Februar 1997 - VI ZR 101/96 - VersR 1997, 752, 753 jedoch näher dargelegt hat, in welchen Fällen der haftungsrechtlichen Zurechnung solcher Schäden Grenzen gesetzt seien, hat das Berufungsgericht die hierfür entwickelten Grundsätze verkannt und im Streitfall die Voraussetzungen für eine Ausnahme von der Haftung auf der Grundlage unzureichender Tatsachenfeststellungen bejaht. Dabei lassen die Ausführungen des Berufungsgerichts nicht klar erkennen, ob es eine Zurechnung der Haftung unter dem Blickpunkt eines Bagatellschadens oder einer Begehrensneurose verneint. In beiden Fällen vermag jedoch die Begründung das angefochtene Urteil nicht zu tragen.

a) Soweit das Berufungsgericht darauf abhebt, dass es sich um einen Unfall mit ganz geringfügigen Verletzungsfolgen handele und die psychische Reaktion des Klägers hierauf in einem groben Missverhältnis zum Anlass stehe und nicht mehr verständlich sei, spricht es zwar eine Fallgruppe an, für welche nach den im Senatsurteil vom 30. April 1996 - aaO - dargelegten Grundsätzen die haftungsrechtliche Zurechnung des Schadens ausgeschlossen sein kann, nämlich diejenigen Fälle, in denen das schädigende Ereignis im Sinn einer Bagatelle ganz geringfügig ist.

aa) Mit Recht wendet sich die Revision jedoch gegen die Annahme, der vorliegende Unfall sei als Bagatellfall im Sinn jener Grundsätze anzusehen. Da es sich bei dieser Haftungsbegrenzung ersichtlich um eine Ausnahme von der an sich mit dem Schadensereignis verbundenen haftungsrechtlichen Zurechnung handelt, sind an die Annahme eines Bagatellfalls strenge Anforderungen zu stellen. Die Ausführungen des Berufungsgerichts lassen nicht erkennen, dass es sich dieses Grundsatzes bewusst war. Die tatsächlichen Feststellungen vermögen denn auch die Beurteilung des schädigenden Ereignisses als völlig geringfügig nicht zu tragen.

Zwar ist insoweit lediglich auf die vom Kläger bei dem Unfall erlittene Primärverletzung abzustellen. Diese kann jedoch nicht als geringfügig im Sinne eines Bagatellschadens bezeichnet werden. Das Berufungsgericht geht nämlich von einer Schädelprellung mit HWS- Schleudertrauma aus. Auch wenn diese Verletzungen organisch folgenlos ausgeheilt sein mögen, waren sie jedenfalls bei ihrer Entstehung nicht so unerheblich, wie dies für einen Ausnahmefall im dargelegten Sinne erforderlich wäre. Für die Frage, wann Verletzungen derart geringfügig sind, dass sie ausnahmsweise den Ausschluss der Haftung für psychische Folgeschäden nach sich ziehen können, müssen nämlich die gleichen Grundsätze gelten, die der Senat zu der ebenfalls nur ausnahmsweise geltenden Versagung des Ersatzes von immateriellem Schaden gem. § 847 BGB bei Bagatellverletzungen entwickelt hat. Danach kann bei geringfügigen Verletzungen des Körpers oder der Gesundheit ohne wesentliche Beeinträchtigung der Lebensführung und ohne Dauerfolgen eine Entschädigung versagt werden, wenn es sich nur um vorübergehende, im Alltagsleben typische und häufig auch aus anderen Gründen als einem besonderen Schadensfall entstehende Beeinträchtigungen des Körpers oder des seelischen Wohlbefindens handelt. Damit sind also Beeinträchtigungen gemeint, die sowohl von der Intensität als auch der Art der Primärverletzung her nur ganz geringfügig sind und üblicherweise den Verletzten nicht nachhaltig beeindrucken, weil er schon aufgrund des Zusammenlebens mit anderen Menschen daran gewöhnt ist, vergleichbaren Störungen seiner Befindlichkeit ausgesetzt zu sein (Senatsurteil vom 14. Januar 1992 - VI ZR 120/91 - VersR 1992, 504, 505).

Über ein derartiges Schadensbild gehen aber die vorliegend festgestellten Verletzungen des Klägers offensichtlich hinaus, wie bereits daraus erhellt, dass eine Schädelprellung mit HWS- Schleudertrauma für das Alltagsleben nicht typisch, sondern regelmäßig mit einem besonderen Schadensfall verbunden ist und vorliegend die Verletzung unstreitig auch eine mehrtägige Arbeitsunfähigkeit des Klägers zur Folge hatte.

bb) Kann hiernach im Streitfall entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht von einem völlig geringfügigen Schadensereignis ausgegangen werden, so ist die Zurechnung der Haftung für psychische Folgeschäden nicht schon unter diesem Blickpunkt ausgeschlossen. Deshalb kommt es auf den weiteren Einwand der Revision nicht an, das Berufungsgericht habe unberücksichtigt gelassen, dass der Schädiger gerade eine besondere Schadensanlage des Klägers getroffen habe. Insoweit trifft es zwar zu, dass nach den Grundsätzen des Senatsurteils vom 30. April 1996 - aaO - auch bei Vorliegen eines Bagatellschadens im vorstehend dargelegten Sinn ausnahmsweise die Zurechnung eines psychischen Folgeschadens dann gerechtfertigt sein kann, wenn das schädigende Ereignis gerade eine spezielle Schadensanlage des Geschädigten getroffen hat und nicht nur dessen allgemeine Anfälligkeit für neurotische Fehlentwicklungen. Dies folgt aus der grundsätzlichen Gleichstellung der psychischen mit den physischen Schäden, bei denen der Schädiger ebenfalls eine besondere Schadensanlage des Geschädigten hinnehmen muss. Soweit der Hinweis auf die spezielle Schadensanlage im Schrifttum dahin verstanden worden ist, dass eine Haftungszurechnung bei Geringfügigkeit und besonderer Schadensanlage des Geschädigten ausscheide (so Schiemann, EWiR 1996, 681 f.), beruht dies auf einem Missverständnis des letztgenannten Senatsurteils, weil hiernach eine solche Anfälligkeit im Gegenteil ausnahmsweise zur Zurechnung der Haftung führen kann. Für dieses zusätzliche Kriterium der speziellen Schadensanlage ist allerdings nur dann Raum, wenn an sich ein Ausschluss der Haftung unter dem Blickpunkt des Bagatellschadens in Frage kommt. Dies ist vorliegend jedoch nicht der Fall.

b) Erfolgreich greift die Revision auch die Auffassung des Berufungsgerichts an, dass beim Kläger eine Begehrensneurose vorliege und deshalb eine Haftungszurechnung nicht erfolgen könne. Diese Beurteilung wird, wie die Revision mit Recht beanstandet, nicht von hinreichenden tatsächlichen Feststellungen getragen.

aa) Das Berufungsgericht will sich auf die Rechtsprechung des erkennenden Senats stützen, wonach eine Zurechnung des psychischen Folgeschadens ausscheidet, wenn beim Verletzten eine Renten- oder Begehrensneurose vorliegt, der Geschädigte also den Unfall im neurotischen Streben nach Versorgung und Sicherheit lediglich zum Anlass nimmt, um den Schwierigkeiten und Belastungen des Erwerbslebens auszuweichen (Senatsurteile BGHZ 20, 137, 142; 132, 341, 346; vom 8. Mai 1979 - VI ZR 58/78 - VersR 1979, 718, 719 und vom 25. Februar 1997 - aaO -). Die Versagung von Schadensersatz bei derartigen Neurosen beruht auf der Erwägung, dass bei ihnen zwar ein unmittelbar ursächlicher Zusammenhang mit dem vorausgegangenen Unfallereignis besteht, die psychische Störung jedoch ihr Gepräge durch die bewusste oder unbewusste Begehrensvorstellung nach einer Lebenssicherung oder die Ausnutzung einer vermeintlichen Rechtsposition erhält und derart im Vordergrund steht, dass der erforderliche Zurechnungszusammenhang mit dem Unfallereignis nicht mehr bejaht werden kann.

Von diesem Ansatz her macht die Revision mit Recht geltend, es fehle an der für die Annahme einer Begehrensneurose erforderlichen Feststellung, dass bei der seelischen Fehlentwicklung des Klägers ein neurotisches Streben nach Versorgung und Sicherung prägend im Vordergrund stehe. Zutreffend weist sie darauf hin, dass der Sachverständige Dr. P. in seinem Gutachten lediglich erklärt hat, angesichts der beruflichen Situation des Klägers im Jahr 1986 sei es nicht von der Hand zu weisen, dass neben den übrigen Symptomen, die der Sachverständige ausführlich erörtert hat, auch psychodynamische Sicherungs- und Entschädigungswünsche eine Rolle gespielt hätten. Das reicht für die Annahme einer Begehrensneurose nicht aus, zumal das Berufungsgericht über diese Ausführungen des Sachverständigen hinaus keine weiteren Feststellungen in dieser Richtung getroffen hat. Soweit das Berufungsgericht meint, dass es aufgrund der Persönlichkeitsstörungen des Klägers sowie seiner ehelichen und beruflichen Situation auch bei anderen im täglichen Leben unvermeidbaren Ereignissen zur gleichen Fehlreaktion gekommen wäre, könnte dies unter dem rechtlichen Blickpunkt einer hypothetischen Entwicklung des Schadens oder der überholenden Kausalität Bedeutung gewinnen, dies allerdings nur dann, wenn die betreffenden Feststellungen des Berufungsgerichts frei von Verfahrensfehlern wären. Indessen weist die Revision darauf hin, dass sich die beruflichen und ehelichen Schwierigkeiten des Klägers erst aufgrund der durch den Unfall ausgelösten neurotischen Störung ergeben hätten und der Kläger dies auch gegenüber dem Sachverständigen geäußert habe. Dem wird das Berufungsgericht mithin weiter nachzugehen haben.

bb) Des weiteren macht die Revision geltend, das Berufungsgericht habe den Ausführungen des Sachverständigen entnommen, dass die Beschwerden in einer narzisstischen Persönlichkeitsstörung des Klägers gegründet und auf sog. bewusstseinsnahe Konversionen zurückzuführen seien, so dass nicht von einer Begehrens-, sondern von einer Konversionsneurose auszugehen sei. Auch insoweit zeigt sie durchgreifende Bedenken gegen das angefochtene Urteil auf.

Angesichts der Ausführungen des Sachverständigen zum neurotischen Zustand des Klägers hätte das Berufungsgericht nämlich prüfen müssen, ob dessen psychische Fehlentwicklung nicht eher auf eine Konversionsneurose hinweist, bei der ein seelischer Konflikt in körperliche Störungen umgewandelt wird (vgl. hierzu Senatsurteile vom 12. November 1985 - VI ZR 103/84 - VersR 1986, 240, 242 und vom 16. März 1993 - aaO -). Einer solchen Neurose liegt ebenfalls eine Fehlverarbeitung des Unfallgeschehens zugrunde, welches unbewusst zum Anlass genommen wird, latente innere Konflikte zu kompensieren, wenn auch anders als bei der Begehrensneurose nicht gerade im Hinblick auf den Wunsch, nicht mehr arbeiten zu müssen, so dass hier grundsätzlich eine Zurechnung des Ursachenzusammenhangs stattfindet (Senatsurteile BGHZ 132, 341, 346 und vom 25. Februar 1997 - aaO -, jeweils m.w.N.). Danach konnte es für die Beurteilung der Haftung ausschlaggebend sein, ob der neurotische Zustand des Klägers entscheidend von Begehrensvorstellungen geprägt ist.

Da der Sachverständige im Streitfall einerseits von einer - allerdings bewusstseinsnahen - Konversion beim Kläger ausgegangen ist, andererseits aber auch dessen Sicherungs- und Entschädigungswünsche als Komponenten der Neurosenbildung angesprochen hat, durfte das Berufungsgericht die Zurechnung dieses neurotischen Zustands zum Schadensereignis nicht ohne weiteres verneinen, sondern hätte diesen Zustand - etwa durch zusätzliche Befragung des Sachverständigen - einer umfassenden Klärung zuführen müssen.

Bei der hiernach erforderlichen weiteren Sachaufklärung wird das Berufungsgericht allerdings nicht unberücksichtigt lassen können, dass sich nach neueren psychologischen Erkenntnissen vielfach auch in Fällen, bei denen zunächst von einer Rentenneurose ausgegangen worden sei, ergeben habe, dass der Rentenwunsch zwar ein Symptom, nicht aber der wesentliche oder allein ausschlaggebende pathogenetische Faktor gewesen sei, sondern dass auch bei derartigem psychischem Fehlverhalten die Persönlichkeitsstruktur des Betroffenen sowie Fehlverarbeitungen oder erhebliche Belastungen im persönlichen Bereich, welche durch ein Unfallereignis zum Ausbruch gelangen könnten, eine wesentliche Rolle spielten (vgl. Förster, Neurotische Rentenbewerber, 1984, 97 ff.; Nedopil, Forensische Psychiatrie (1996), S. 125; Plagemann, Medizinische Begutachtung im Sozialrecht, 2. Aufl. 1993, Rn. 166; Bresser, ZVersWiss 74 (1985) 643 ff.).

Insoweit kann sich nach der erforderlichen genauen Erfassung der neurotischen Störung des Klägers die Frage stellen, wie sich angesichts dieser komplizierten psychischen Zusammenhänge, welche die Revision für den Streitfall geltend macht und die jedenfalls aufgrund der bisherigen Tatsachenfeststellung auch nicht von der Hand zu weisen sind, eine etwa festgestellte Anfälligkeit des Klägers für Begehrensvorstellungen auswirkt. Sollte sich unter Berücksichtigung dieser Überlegungen ergeben, dass die vom Kläger behaupteten Beschwerden ihre Grundlage nicht nur in unbewussten Begehrensvorstellungen, sondern auch in einer konversionsneurotischen Entwicklung haben, so kann die haftungsrechtliche Zurechenbarkeit auch nicht unter dem Gesichtspunkt der Renten- oder Begehrensneurose verneint werden.

III.

Das Berufungsurteil war daher aufzuheben und die Sache zur weiteren Aufklärung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen ..."



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