Das Verkehrslexikon

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Verwaltungsgericht Berlin Urteil vom 17.04.2002 - VG 11 A 408/02 - Eine hinterlassene Handy-Nummer ist kein Abschleppblocker VG Berlin 17.04.2002: Eine hinterlassene Handy-Nummer ist kein Abschleppblocker

Das Verwaltungsgericht Berlin (Urteil vom 17.04.2002 - VG 11 A 408/02) hat in Übereinstimmung mit dem BVerwG NZV 2002 (Beschl. v. 18.02.2002 - 3 B 149.01) entschieden, dass das sichtbare Hinterlassen der Handy-Nummer des Fahrers sowie der Firmenanschrift im Fahrzeug das sofortige ohne weitere Ermittlungen angeordnete Umsetzen des Kfz nicht hindert:
  1. Einem durch die hinter der Windschutzscheibe des Kraftfahrzeugs angebrachte Adresse und Telefonnummer veranlassten Nachforschungsversuch stehen regelmäßig schon die ungewissen Erfolgsaussichten und die nicht abzusehenden weiteren Verzögerungen entgegen (BVerwG, Beschl. v. 18.2.2002 -3 B 149.1).

  2. Eine Handy-Nummer ist kein Abschleppblocker.

Siehe auch Stichwörter zum Thema Abschleppkosten


Aus den Entscheidungsgründen:

" ... Auch der Hinweis auf eine Handy-Nummer im Fahrzeug ändert daran nichts. Nach der ständigen Rechtsprechung der Kammer (vgl. zuletzt Urteil vom 3. April 2002 - VG 11 A 174.02 -) ist ein Polizeibeamter grundsätzlich nicht verpflichtet, Ermittlungen nach dem Aufenthaltsort des Fahrzeuges anzustellen. Dies ist nur dann geboten, wenn eine sofortige Ermittlung des Aufenthaltsortes aufgrund eines deutlich sichtbaren Hinweises, dass der Fahrer in der Nähe ist und kurzfristig aufgefunden werden kann, möglich ist (vgl. z.B. OVG Berlin, Urteil vom 10. März 1982 - OVG 1 B 69.80 -, VM 1982, 64; fortgeführt im Beschluss vom 5. Dezember 2001 - OVG 5 N 51.01 -).

Soweit inzwischen in einigen Entscheidungen (zuletzt VG Karlsruhe, Urteil vom 25. Februar 2002 - 6 K 3615/00 wiedergegeben in einem Artikel des Berliner Tagesspiegel vom 22. März 2002 „Abschlepp-Kummer trotz Handy-Nummer") hiervon abgewichen wird, vermag das Gericht dieser Auffassung nicht zu folgen.

Das Bundesverwaltungsgericht hat in seiner Revisionsentscheidung vom 18. Februar 2002 (BVerwG 3 B 149.01) mit dem die Revision gegen das Urteil des OVG Hamburg vom 14. August 2001 (- 3 BF 429/00 -, DAR 2002, 41) zurückgewiesen wurde, die Rechtslage noch einmal eindeutig klargestellt und hierzu ausgeführt:
„... Insoweit trifft trotz der zwischenzeitlich erfolgten Verbreitung von Mobiltelefonen unverändert die Aussage des Beschlusses vom 6. Juli 1983 - BVerwG 7 B 182.82 - Buchholz 442.151 § 13 StVO Nr. 13 - zu, wonach einem durch die hinter der Windschutzscheibe des Kraftfahrzeugs angebrachte Adresse und Telefonnummer veranlassten Nachforschungsversuch regelmäßig schon die Ungewissen Erfolgsaussichten und nicht abzusehenden weiteren Verzögerungen entgegenstehen. Dabei muss im vorliegenden Zusammenhang auf sich beruhen, ob die Gründe zureichend sind, die das Oberverwaltungsgericht bewogen haben, zugunsten von Fahrzeugführern und zulasten von Abschleppmaßnahmen verantwortlichen Behörden diesen Grundsatz der Sache nach zu modifizieren, indem es dargelegt hat, dass die Angaben einer Mobilfunk-Nummer und des Aufenthaltsorts regelmäßig genügten; sollten die Gründe insoweit nicht ausreichen, müsste dies nämlich im Revisionsverfahren zum Nachteil des Klägers führen, was dem Erfolg seiner Beschwerde entgegensteht."
Das Bundesverwaltungsgericht hat mit dieser Entscheidung vom 18. Februar 2002 mit der gebotenen Klarheit und Deutlichkeit festgestellt, dass die inzwischen auf dem Markt befindlichen „Abschleppblocker" (vgl. dazu den vorgenannten Tagesspiegelartikel) die gewünschte Wirkung aus Rechtsgründen nicht erreichen können.

Die Polizei war daher nicht verpflichtet, den Versuch zu unternehmen, den Fahrer des Fahrzeuges der Klägerin über die angegebene Funktelefonnummer zu erreichen, weil sich aus dem Zettel kein eindeutiger Hinweis auf einen nahegelegenen Aufenthaltsort des Fahrers ergab. Der die Umsetzung anordnende Polizeibeamte, der kein dienstliches Telefon mit sich führte, konnte den Fahrer somit auch nicht selbst anrufen. Die Forderung des Vertreters der Klägerin in der mündlichen Verhandlung, der Polizeibeamte hätte mit der Funkbetriebszentrale Kontakt aufnehmen und diese veranlassen müssen, ihrerseits den Fahrer anzurufen, überspannt die Forderungen an die Polizei. Es ist zwar möglich, dass dieses Vorgehen für die Klägerin billiger gewesen wäre, als die Anforderung eines Abschleppfahrzeuges. Die Polizei ist jedoch keineswegs verpflichtet, alles nur Erdenkbare und in ihren Kräften stehende zu tun, um Verkehrsteilnehmer vor den Folgen ihres verkehrswidrigen Verhalten zu bewahren oder die Interessen der Klägerin in der Weise wahrzunehmen, dass der mit einer erheblichen Behinderung anderer verbundene Verkehrsverstoß für sie möglichst ohne nennenswerte Folgen blieb. Auch der Vergleich mit dem Fall eines in der Nähe wohnenden Fahrzeughalters, zu dessen Aufsuchen die Polizei regelmäßig verpflichtet ist, führt zu keiner anderen Beurteilung. Der Umstand, dass die Polizei in diesen Fällen den unter Umständen nicht unerheblichen Aufwand auf sich nimmt, den in der Nähe wohnenden Fahrzeughalter aufzusuchen, bedeutet nicht, dass sie auch in allen vom Aufwand her möglicherweise vergleichbaren Fällen zu dieser Mühe verpflichtet ist (vgl. hierzu bereits Urteil der 25. Kammer vom 26. September 2000 - VG 25 A 130.98 , der sich das erkennende Gericht in seiner Rechtsprechung angeschlossen hat). Auch die übrigen Voraussetzungen für eine rechtmäßige Umsetzung haben vorgelegen, da durch das verbotswidrig abgestellte Fahrzeug der Klägerin der Lieferverkehr bzw. das Aus- und Einsteigen von Taxen in der zweiten Spur erfolgte, wodurch eine Behinderung des Fließverkehrs eingetreten war."



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