Das Verkehrslexikon

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Zurückbehaltung des Fahrzeugs bis zur Bezahlung der Abschleppkosten und zur Übertragung des Inkassos

Zur Zurückbehaltung des Fahrzeugs bis zur Bezahlung der Kosten und zur Übertragung des Umsetzungsgebühren-Inkassos auf den Abschleppunternehmer


Siehe auch Stichwörter zum Thema Abschleppkosten




Verschiedentlich wird versucht, die durch eine rechtmäßige Kfz-Umsetzung entstandenen Kosten durch den privaten Abschleppunternehmer einzuziehen, indem dieser das Fahrzeug nur gegen entsprechende Bezahlung herausgibt.

Das OLG Düsseldorf NZV 1999, 299 f. (Urt. v. 21.07.1998 - 20 U 34/98) und das OLG München NJW 2000, 272 f. halten diese Praxis u. a. wegen Verstoßes gegen das Rechtsberatungsmißbrauchsgesetz für rechtswidrig.

Demgegenüber hat das LG Marburg NJW 2001, 2028 f. (Urt. v. 24.05.2000 - 5 S 233/99) eine solche Praxis gebilligt.


Helle-Meyer / Ernst (DAR 2005, 495 ff. (499) bemerken hierzu:
"Kritisch hieran ist nicht nur, dass schlimmstenfalls erst ein Prozess gegen den Abschleppunternehmer und später gegen die Behörde geführt werden muss, sondern dass obendrein der Bürger in die Rolle des Klägers gerückt wird, obwohl die Behörde die Kosten ersetzt haben möchte."

Der BGH (Urteil vom 26.01.2006 - I ZR 83/03) hat entschieden:
Ein Abschleppunternehmer, der auf Weisung der Polizeibehörde Kostenansprüche wegen des Abschleppens eines verbotswidrig abgestellten Kraftfahrzeugs geltend macht, handelt als verlängerter Arm der Behörde und kann die Herausgabe des Fahrzeugs von der vorherigen Zahlung der Abschleppkosten abhängig machen.
In neuerer Zeit haben das Landgericht Berlin (Urteil vom 15.07.2010 - 9 O 150/10) und das Kammergericht Berlin (Urteil vom 07.01.2011 - 13 U 31/10) ein Zurückbehaltungsrecht bzw. das Recht auf Nichtbekanntgabe des aktuellen Fahrzeugstandortes bis zur Bezahlung der privaten Abschleppkosten für zulässig gehalten.