Das Verkehrslexikon

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Verwaltungsgericht Saarlouis Urteil vom 09.03.2005 - 6 K 199/04 - Das Umsetzen eines in einer amtlich gekennzeichneten Feuerwehrzufahrt geparkten Kfz ist auch auf Privatgelände zulässig und geboten

VG Saarlouis v. 09.03.2005: Das Umsetzen eines in einer amtlich gekennzeichneten Feuerwehrzufahrt geparkten Kfz ist auch auf Privatgelände zulässig und geboten


Das Verwaltungsgericht Saarlouis (Urteil vom 09.03.2005 - 6 K 199/04) hat das Umsetzen eines Kfz auch von privatem Grund wegen der Gefährdung der öffentlichen Sicherheit für zulässig erklärt, wenn das Kfz in einer amtlich gekennzeichneten Feuerwehrzufahrt parkt:
Das Umsetzen eines in einer amtlich gekennzeichneten Feuerwehrzufahrt geparkten Kfz ist auch dann zulässig und im Interesse der öffentlichen Sicherheit geboten, wenn es sich nicht um öffentlichen Verkehrsraum, sondern um privaten Grund handelt.


Siehe auch Stichwörter zum Thema Abschleppkosten


Aus den Entscheidungsgründen:

"... Die angefochtenen Bescheide sind formell und materiell rechtmäßig. Das Gericht schließt sich der in der Klageerwiderung vertretenen Rechtsauffassung der Beklagten an, dass sich die von den Beamten der Beklagten angenommene Gefahr bzw. Störung der öffentlichen Sicherheit hier unmittelbar daraus herleiten lässt, dass durch das geparkte Fahrzeug die Feuerwehrzufahrt blockiert war. Die hierin bereits liegende Störung der öffentlichen Sicherheit im Sinne des § 8 Abs. 1 SPolG berechtigte die Beamten der Beklagten zum Einschreiten.

Entgegen der Auffassung des Klägers ist auch nicht zu beanstanden, dass die Beamten der Beklagten das Fahrzeug des Klägers umsetzen ließen. Die Beklagte hat zutreffend ausgeführt, dass es sich bei der Fläche, auf der das Fahrzeug des Klägers stand, um eine amtlich gekennzeichnete Feuerwehrzufahrt handelt. Bei dieser Sachlage begegnet es keinen rechtlichen Bedenken, auch mit Blick auf die von dem Fahrzeug des Klägers ausgehende negative Vorbildwirkung für andere Kraftfahrer, dieses Fahrzeug umsetzen zu lassen.

Auch die Auferlegung der Kosten ist nicht zu beanstanden. Der Kläger hat selbst vorgetragen, außer den Firmenlieferanten und den Rettungsfahrzeugen sei die Benutzung der Zufahrt niemandem gestattet. Mithin hat der Kläger offensichtlich selbst erkannt, dass das Parken an der fraglichen Örtlichkeit grundsätzlich unzulässig ist.

Auf die Frage, ob es sich um tatsächlich-öffentlichen Verkehrsraum handelt, kommt es hier nicht entscheidungserheblich an, denn die Störung der öffentlichen Sicherheit ist hier schon in der Beeinträchtigung der Feuerschutzvorkehrungen zu sehen.

Ebenso wenig ist noch erheblich, woran zu zweifeln allerdings ebenfalls kein Grund substantiiert vorgetragen ist, dass durch das Fahrzeug auch eine konkrete Behinderung eingetreten ist, weil ein Reisebus einer Musikgruppe, die an einer Veranstaltung bei dem Unternehmen, in dessen Tiefgarageneinfahrt das klägerische Fahrzeug geparkt war, teilgenommen hatte, an der Ausfahrt gehindert wurde. ..."