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OVG Koblenz Urteil vom 11.05.1999 - 7 A 12290/98 - Beim behindernden Parken in schmaler Straße gegenüber einer Grundstücksausfahrt ist das Umsetzen des geparkten Kfz rechtmäßig

OVG Koblenz v. 11.05.1999: Beim behindernden Parken in schmaler Straße gegenüber einer Grundstücksausfahrt ist das Umsetzen des geparkten Kfz rechtmäßig


Zur Berechtigung der Umsetzung eines Kfz., das in einer schmalen Straße gegenüber eine Grundstücksausfahrt abgestellt war, führt das OVG Koblenz (Urteil vom 11.05.1999 - 7 A 12290/98) aus:
  1. Das Parken auf schmalen Fahrbahnen gegenüber von Grundstücksein- und -ausfahrten ist nach der StVO unzulässig. Über das Tatbestandsmerkmal ,,schmal" soll der Anlieger vor Beeinträchtigungen der Zugänglichkeit seines Grundstücks von der Straße her bzw. umgekehrt der Straße vom Grundstück aus geschützt werden.

  2. Dem Benutzer einer Ein- bzw. Ausfahrt können zwar, im Interesse der auf Parkraum angewiesenen Verkehrsteilnehmer, gewisse Unbequemlichkeiten zugemutet werden, er muss es jedoch nicht hinnehmen, dass sein Grundstück nur nach mehrmaligem Rangieren oder nur unter Zuhilfenahme eines besonders geschickten Kraftfahrers erreicht werden kann.

  3. Ist nach diesen Grundsätzen die Ein- bzw. Ausfahrt aus dem Grundstück nicht möglich, dann ist ein Abschleppen bzw. Umsetzen dann zulässig, wenn es darum geht, dem betroffenen Dritten das Ein- bzw. Ausfahren aus seinem Grundstück zu ermöglichen.

Siehe auch Stichwörter zum Thema Abschleppkosten


Tatbestand:

Am 9. Juni 1995 war das Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen Ein-und Ausfahrt zum Grundstück Hstraße Nr. 1 geparkt. Als der Berechtigte mit einem als Eiswagen ausgebauten VW Typ 251 mit einer Gesamtlänge von 4,57 m und einer Breite von 1,84 m in dieses Grundstück einfahren wollte, gelang ihm dies nicht. Die daraufhin - gegen 23.00 Uhr - herbeigerufenen Verkehrsüberwachungskräfte gaben zu Protokoll, dass sie die Einfahrtsbreite zum Grundstück mit 3,30 m und den Abstand zwischen der Einfahrt und dem gegenüber geparkten Fahrzeug mit 3,50 m gemessen hätten. Das Fahrzeug des Klägers wurde gegen 23.25 Uhr abgeschleppt.

Mit Bescheid vom 26. Juli 1997 forderte die Beklagte den Kläger auf, die hierdurch entstandenen Kosten in Höhe von 135,00 DM sowie Zustellungskosten in Höhe von 11,00 DM, insgesamt also 146,00 DM zu erstatten. Mit seinem dagegen eingelegten Widerspruch machte der Kläger im Wesentlichen geltend, der tatsächliche Abstand habe 3,70 m betragen, der Pkw sei unmittelbar an der Hauswand geparkt gewesen. Eine Behinderung habe nicht stattgefunden; im Übrigen sei nach der Rechtsprechung ein einmaliges Rangieren bei der Ein- bzw. Ausfahrt durchaus zumutbar.

Der Stadtrechtsausschuss der Stadtwies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 29. Januar 1997 zurück und führte zur Begründung im Wesentlichen aus, der Kläger habe gegen § 12 Abs. 3 Nr. 3 StVO verstoßen, denn der Pkw sei auf einer schmalen Fahrbahn gegenüber einer Grundstücksein und -ausfahrt geparkt gewesen. Die Vorschrift stelle ein Schutzgesetz zugunsten der Berechtigten dar und schütze den Anlieger und dessen Besucher vor Behinderung und Belästigung beim Aus- und Einfahren. Im vorliegenden Fall sei nach Aussage der Hilfspolizeibeamtin selbst mit Einweisungshilfe ein Einfahren auf das Grundstück nicht möglich gewesen.

Mit seiner rechtzeitig erhobenen Klage hat der Kläger sein bisheriges Vorbringen wiederholt und ergänzend darauf hingewiesen, der VW-Bus habe einen Wendekreis von 11,50 m, so dass der Anwohner in einem Zug habe ausparken können. Maßgeblich für die Frage des verkehrsbehindernden Parkens sei nicht, wie ungeschickt sich der Einparkende oder auch die Hilfspolizistin angestellt habe, sondern lediglich der Umstand, dass durch das abgestellte Fahrzeug einem auch nur durchschnittlich begabten Autofahrer die Zufahrt nicht bzw. nur in unzumutbarem Maße erschwert gewesen sei.

Der Kläger hat beantragt,
den Bescheid vom 26. Juli 1995 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29. Januar 1997 aufzuheben.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat unter anderem vorgetragen, für einen vernünftigen Dritten sei es nicht nachvollziehbar, wieso der an der Nutzung seines Anwesens gehinderte Kraftfahrer die Mühen und die langwierige Verzögerung auf sich genommen haben solle, wenn er sein Grundstück in einem Zug hätte befahren können.
Das Verwaltungsgericht Neustadt hat die Klage durch Urteil vom 19. Juni 1998 abgewiesen. In den Gründen dieser Entscheidung heißt es im Wesentlichen, von einer schmalen Fahrbahn im Sinne des § 12 Abs. 3 Nr. 3 StVO sei dann auszugehen, wenn ein Fahrzeug nicht ohne schwieriges Rangieren ein-oder ausfahren könne, wenn es also bei der Ausnutzung des nutzbaren Verkehrsraums mehr als nur mäßig rangieren müsse. Im vorliegenden Fall habe das Gericht keine Zweifel daran, dass dem Fahrer des VW-Busses eine Zufahrt auf das Grundstück nicht möglich gewesen sei. Es sei nicht nachvollziehbar, wieso der Fahrzeugführer des VW-Busses die zeitaufwendige Hilfe der Beklagten hätte in Anspruch nehmen sollen,wenn er sein Grundstück auch mit mäßigem Rangieren hätte befahren können.

Mit der vom Senat zugelassenen Berufung verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Das Gericht erster Instanz habe es unterlassen, durch eine Beweisaufnahme eine Klärung herbeizuführen. Die Anfahrt zum Grundstück sei, was sich aus den vorgelegten Skizzen und Fotoaufnahmen ergebe, ohne Weiteres möglich gewesen.

Der Kläger beantragt,
das Urteil des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße vom 19.Juni1998 abzuändern und den Bescheid der Beklagten vom 26. Juli 1995 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29. Januar 1997 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verweist im Wesentlichen auf ihr bisheriges Vorbringen. Die weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes ergeben sich aus den Schriftsätzen der Beteiligten sowie aus dem Inhalt der Verwaltungsakten der Beklagten (zwei Hefte).


Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung ist unbegründet.

Als Rechtsgrundlage für die Erstattung der Abschleppkosten kommt vorliegend lediglich die Ermächtigungsgrundlage des § 6 Abs. l Satz l des Polizei- und Ordnungsbehördengesetzes in der Fassung vom 10. November 1993 (GBV1. S. 595) - POG - in Betracht. Danach sind die nach §§ 4 oder 5 Verantwortlichen (die Handlungs- bzw. Zustandsstörer) dann, wenn der Polizei durch die unmittelbare Ausführung einer Maßnahme Kosten entstehen, zu deren Ersatz verpflichtet. Für das Entstehen der Ersatzpflicht kommt es somit maßgeblich darauf an, ob der Betroffene die Gefahr verursacht hat, die die unmittelbare Ausführung erforderlich gemacht hat oder ob von einer ihm gehörenden Sache eine Gefahr ausging. Eine in diesem Sinne dem Kläger zuzurechnende Gefahr lag hier vor; er hat durch das Abstellen seines Pkw gegenüber der Einfahrt zum Grundstück HB-straße 1 gegen § 12 Abs. 3 Nr. 3 StVO verstoßen und dadurch eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit, wozu die Unverletzlichkeit der Rechtsordnung gehört, bewirkt.

Gemäß § 12 Abs. 3 Nr. 3 StVO ist das Parken auf schmalen Fahrbahnen gegenüber von Grundstücksein und -ausfahrten unzulässig. Was unter "schmal" im Sinne dieser Vorschrift zu verstehen ist, muss anhand von Sinn und Zweck und dem systematischen Zusammenhang mit anderen Vorschriften der StVO bestimmt werden. Dabei ist zunächst zu berücksichtigen, dass das Parken als Gemeingebrauch an einer öffentlichen Straße im Grundsatz überall erlaubt ist. Aus dem Abstellen eines Fahrzeugs können sich aber Behinderungen für andere Verkehrsteilnehmer, insbesondere aber auch Einschränkungen des gesteigerten Gemeingebrauchs der Anlieger ergeben. Dieser sogenannte Anliegergebrauch ist eigentumsrechtlich geschützt und umfasst - soweit vorliegend von Interesse - die Zugänglichkeit des Grundstücks von und zur Straße. § 12 Abs. 3 Nr. 3 StVO dient dem Ausgleich zwischen diesen beiden gegenläufigen Interessen; über das Tatbestandsmerkmal "schmal" soll der Anlieger vor Beeinträchtigungen der Zugänglichkeit seines Grundstücks von der Straße her bzw. umgekehrt der Straße vom Grundstück aus geschützt werden. Die Frage, wann eine derartige Beeinträchtigung anzunehmen ist, hat die Rechtsprechung bisher danach entschieden, welcher Grad an Schwierigkeiten sich für das Ein- und Ausfahren durch das gegenüber der Grundstückszufahrt geparkte Fahrzeug ergibt. Dem schließt sich der Senat an. Wollte man - wovon offenbar der Kläger ausgeht - das Tatbestandsmerkmal "schmal" nur dann bejahen, wenn durch das gegenüber geparkte Fahrzeug eine Ein- bzw. Ausfahrt praktisch unmöglich wird oder dabei auf die Fähigkeiten eines optimalen Kraftfahrers beim Rangieren abstellen, wäre den berechtigten Interessen des Anliegers nicht hinreichend Rechnung getragen. Dem Benutzer einer Auf- bzw. Ausfahrt können zwar - im Interesse der auf Parkraum angewiesenen Verkehrsteilnehmer - gewisse Unbequemlichkeiten zugemutet werden, er muss es jedoch nicht hinnehmen, dass sein Grundstück nur nach mehrmaligem Rangieren oder nur unter Zuhilfenahme eines besonders geschickten Kraftfahrers erreicht werden kann. Für ein derartiges Verständnis des Tatbestandsmerkmals "schmal" spricht auch, dass § 12 Abs. 3 Satz 3 StVO als spezialgesetzliche Ausprägung der Grundregel des § 1 Abs. 2 StVO zu verstehen ist. Nach dieser Vorschrift hat sich jeder Verkehrsteilnehmer so zu verhalten, dass kein anderer geschädigt oder gefährdet oder mehr als nach den Umständen unvermeidbar behindert oder belästigt wird. Daraus folgt, dass nicht nur ein Eingriff in die Rechte anderer, sondern auch schon die Beeinträchtigung oder Störung der Verkehrsteilnahme Dritter verboten ist. "Schmal" im Sinne von § 12 Abs. 3 Nr. 3 StVO ist eine Straße danach dann, wenn einem auch nur wenig geübten Kraftfahrer das Ein- bzw. Ausfahren nur aufgrund eines mehrmaligen Rangierens ("mehr als zweimaliges Vor- und Zurücksetzen des Kraftfahrzeugs") gelingt (vgl. Urteil des Senats vom 20. November 1988 - 7 A 73/87 -; OLG Saarbrücken, NZV 94, 328).

Nach diesen Grundsätzen war im vorliegenden Fall von einer schmalen Fahrbahn auszugehen. Wie nämlich die Beweiserhebung ergeben hat, war im Zeitpunkt der Anordnung des Abschleppens des Kraftfahrzeugs des Klägers die Einfahrt auf das Grundstück Hstraße Nr. für den Berechtigten nicht möglich. Die als Zeugen vernommenen Hilfspolizeibeamten B und M haben nämlich glaubhaft bekundet, dass es der Berechtigte durch mehrfaches Vor- und Zurücksetzen und unter Inanspruchnahme der Einweisungshilfe Dritter versucht hatte, die Einfahrt zu befahren, seine Bemühungen dann aber aufgeben musste, da er sich "verkeilt" hatte. Wenn sich auch beide Zeugen zu der Frage, ob der Berechtigte ebenfalls versucht habe, die Einfahrt rückwärts zu benutzen, unterschiedliche Angaben gemacht haben, hat der Senat keine Veranlassung, an der Wahrheit und Richtigkeit ihrer Bekundungen im Übrigen zu zweifeln. Wenn, wie hier, seit dem fraglichen Ereignis nahezu vier Jahre vergangen sind, kann nach der Lebenserfahrung nicht ausgeschlossen werden, dass sich ein Zeuge an einzelne Umstände des zurückliegenden Geschehensablaufs nicht erinnern kann oder das Gedächtnis bezüglich einer Einzelheit trügt. Ausschlaggebend aus der Sicht des Senats ist vorliegend, dass die Bekundungen der Zeugen zum Kern des Geschehens, nämlich dass trotz einer Einweisungshilfe die Zufahrt zum Grundstück nicht möglich war, miteinander übereinstimmen und auch dem entsprechen, was der Kreisrechtsausschuss im Widerspruchsbescheid als Aussage der Zeugin wiedergegeben hat.

Ferner deckt sich die Aussage mit dem Inhalt der von der Zeugin am Abend des 9. Juni 1995 ausgestellten Abschleppprotokoll, wo es heißt: "Kann nicht einfahren, Eiswagen!" Da somit aufgrund der Zeugenaussage feststeht, dass eine Einfahrt auf das gegenüber liegende Grundstück seinerzeit nicht möglich war, bedarf es einer weiteren, vom Kläger angeregten Beweiserhebung durch Einholung eines Sachverständigengutachtens nicht mehr. Angesichts des Ablaufs der Ereignisse, wie er von den Zeugen glaubhaft geschildert wurde, wäre die Einholung eines Sachverständigengutachtens allenfalls dann geboten gewesen, wenn sich Anhaltspunkte dafür ergeben hätten, dass der Berechtigte die Einfahrt mit Absicht verfehlt oder beim Führen des Kraftfahrzeuges ein besonders ungeschicktes Verhalten gezeigt hätte. Davon kann aber nicht ausgegangen werden. Wie bereits das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, wäre es nicht nachvollziehbar, warum der Fahrzeugführer, dann, wenn er sein Grundstück mit einem auch mehrmaligen Rangieren hätte befahren können, dies unterlassen haben sollte. Fehlendes fahrerisches Geschick scheidet vorliegend schon deshalb aus, weil die Zufahrt auch mit einer ansonsten nicht immer vorhandenen Einweisungshilfe nicht geglückt ist.

Es sind für den Senat auch keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die Anordnung der Umsetzung des Fahrzeugs des Klägers gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstoßen haben könnte. Bei der vorliegenden Fallkonstellation ist es zunächst nicht zweifelhaft, dass das Fahrzeug des Klägers nicht allein aus Gründen der Generalprävention abgeschleppt wurde. Es ging vielmehr darum, dem betroffenen Dritten ein Einfahren auf sein Grundstück zu ermöglichen.

Das Umsetzen des Fahrzeugs war auch nicht etwa deshalb unverhältnismäßig, weil die Verkehrsüberwachungskraft der Nachforschungs- und Wartepflicht nicht ausreichend genügt hätte. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gebietet es zwar, dass nicht in jedem Fall dann, wenn das Abschleppen aufgrund der gegebenen Situation an sich gerechtfertigt ist, diese Maßnahme auch sofort angeordnet wird. Wenn etwa bei einem vorschriftswidrig abgestellten Kraftfahrzeug anhand von Schriftzügen, wie sie etwa bei Liefer- oder Handwerkerfahrzeugen üblich sind, oder durch sonstige Anzeichen, etwa durch einen angebrachten Zettel, erkennbar ist, dass dieses Fahrzeug einem bestimmten Anwohner gehört, spricht eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür, dass der Halter bzw. Fahrer gefunden werden kann und das Fahrzeug selbst entfernen wird. Daher wäre es unverhältnismäßig, wenn das Fahrzeug umgehend abgeschleppt würde, ohne dass eine solche sich aufdrängende Nachforschung nach dem Fahrzeugführer angestellt bzw. eine gewisse Zeit auf die Rückkehr des Fahrzeugführers gewartet werde. Der Umfang der aus Verhältnismäßigkeitsgründen zu fordernde Nachforschungs- und Wartepflicht ist aber vor dem Hintergrund der Bedeutung des Verkehrsverstoßes und der mit dem Abschleppen verbundenen, eher niedrigen Kosten­folgen zu bestimmten (vgl. Urteil des Senats vom 2. Februar 1999, 7 A 12148/98.OVG). Nach diesen Grundsätzen ist die Vorgehensweise der Verkehrsüberwachungskraft im vorliegenden Fall nicht zu beanstanden. Dass erfolgversprechende Möglichkeiten, den Verantwortlichen in absehbarer Zeit ausfindig zu machen, bestanden hätten, ist für den Senat nicht ersichtlich; dazu hat der Kläger auch selbst nichts vorgetragen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Anordnung der vorläufigen Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 10 ZPO.

Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 VwGO nicht vorlagen.


Beschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Berufungsverfahren auf 146,-- DM festgesetzt (§§ 14, 13 Abs. 2 GKG).



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