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VGH München Beschluss vom 15.12.2006 - 24 ZB 06/2743 - Zur Rechtmäßigkeit des Abschleppens bei Prognose einer bevorstehenden Behinderung

VGH München v. 15.12.2006: Zur Rechtmäßigkeit des Abschleppens bei Prognose einer bevorstehenden Behinderung


Der VGH München (Beschluss vom 15.12.2006 - 24 ZB 06/2743) hat entschieden:
Liegt eine konkrete Behinderung noch nicht vor, ergibt jedoch eine Prognose des vor Ort anwesenden Polizeibeamten, dass mit einer Behinderung zu rechnen ist, dann ist die Sicherstellung eines in einem Taxenstand geparkten Kfz verhältnismäßig.


Siehe auch Stichwörter zum Thema Abschleppkosten


Zum Sachverhalt: Die Klägerin wendete sich gegen die Verpflichtung zur Zahlung von Kosten für einen Abschleppvorgang.

Sie parkte ihr Fahrzeug am 2. März 2005 spätestens ab 0.25 Uhr in einem Bereich, der durch entsprechende Beschilderung von 22.00 Uhr bis 6.00 Uhr als Taxistand ausgewiesen ist. Beamte des Polizeipräsidiums München stellten den Verkehrsverstoß fest und beauftragten gegen 0.40 Uhr ein Abschleppunternehmen. Als dieses den Pkw der Klägerin gerade aufladen wollte, erschien die Klägerin und entfernte ihr Fahrzeug.

Mit Kostenrechnung vom 4. April 2005 wurde die Klägerin zur Zahlung von insgesamt 149,44 Euro verpflichtet (43,00 Euro Gebühr sowie 126,44 Euro Auslagen). Den hiergegen eingelegten Widerspruch wies das Polizeipräsidium München mit Widerspruchsbescheid vom 14. Oktober 2005 zurück.

Zur Begründung ihrer hiergegen gerichteten Klage trug die Klägerin vor, der angefochtene Leistungsbescheid sei sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach unrechtmäßig. Die anspruchsbegründende Abschleppmaßnahme sei völlig unverhältnismäßig und nicht erforderlich gewesen. Die Kostenerhebung sei unverhältnismäßig und die in Rechnung gestellten Kosten wären unsubstantiiert und unangemessen hoch. Eine konkrete Behinderung von Taxen durch das Kfz der Klägerin habe in keiner Weise vorgelegen. Als sie zu ihrem Fahrzeug zurückgekehrt sei, wäre lediglich der linke Vorderreifen angehängt gewesen, lediglich diese Befestigung sei wieder zu entfernen gewesen.

Das Verwaltungsgericht München wies die Klage zurück; der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung war erfolglos.


Aus den Entscheidungsgründen:

"... Der Antrag ist nicht begründet, da Zulassungsgründe im Sinne von § 124 Abs. 2 VwGO - soweit dargelegt - nicht vorliegen (§ 124 a Abs. 5 Satz 2 VwGO). Es bestehen insbesondere keine ernstlichen Zweifel (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung. Das Verwaltungsgericht München hat die Klage gegen den Kostenbescheid in der Gestalt des Widerspruchsbescheids (§ 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO) im Ergebnis zu Recht abgewiesen, da er rechtmäßig ist und die Klägerin nicht in ihren Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

a) Grundlage der streitigen Kostenerhebung ist Art. 9 Abs. 2 PAG bzw. Art. 28 Abs. 3 PAG. Danach werden für die Maßnahme von den nach Art. 7 oder 8 PAG Verantwortlichen Kosten (Gebühren und Auslagen) erhoben. Zu den zu erhebenden Kosten gehören nach Art. 9 Abs. 2 Satz 2 bzw. Art. 28 Abs. 3 Satz 4 PAG i.V.m. Art. 10 Abs. 1 Nr. 5 KG auch die Kosten, die anderen Personen für ihre Tätigkeit zustehen. Die Kosten für die unmittelbare Ausführung einer Abschleppmaßnahme können also dem Fahrer eines verkehrsordnungswidrig abgestellten Pkw auferlegt werden. Hierzu gehören auch die Kosten für die Inanspruchnahme eines (privaten) Abschleppunternehmens.

b) Die tatbestandlichen Voraussetzungen der unmittelbaren Ausführung (Art. 9 Abs. 1 PAG) einer Sicherstellung (Art. 25 PAG) lagen hier vor.

Die Polizei konnte den Pkw der Klägerin sicherstellen, da von diesem eine Gefahr im Sinne des Art. 25 Abs. 1 Nr. 1 PAG ausging. Das Fahrzeug war - was zwischen den Beteiligten unstreitig ist - unter Verstoß gegen § 12 Abs. 1 Nr. 9 StVO in einem Bereich abgestellt worden, der als Taxistand (§ 41 StVO - Zeichen 229) ausgewiesen war. Dadurch wurde der Tatbestand einer Ordnungswidrigkeit nach § 49 Abs. 1 Nr. 12 StVO erfüllt.

Die Klägerin war als Fahrerin des Pkw auch richtige Adressatin der auszuführenden Maßnahme nach Art. 7 Abs. 1 PAG.

Die Voraussetzungen des Art. 9 Abs. 1 PAG für die unmittelbare Ausführung der Maßnahme lagen ebenso vor. Der Zweck der Sicherstellung konnte durch Inanspruchnahme der Klägerin nicht rechtzeitig erreicht werden, da diese nicht vor Ort oder jederzeit erreichbar war. Es wurde auch nicht geltend gemacht, dass die Gefahr durch eine Verpflichtung der Klägerin selbst zeitnah hätte beseitigt werden können.

c) Die der Kostenrechnung zugrundeliegende Abschleppmaßnahme verletzt auch nicht den unter anderem in Art. 4 PAG normierten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.

Das Bundesverwaltungsgericht führt hierzu im Beschluss vom 18. Februar 2002 (NJW 2002, 2122) aus, "dass zwar auf der einen Seite ein bloßer Verstoß etwa gegen das Verbot des Gehweg-Parkens allein nicht ohne weiteres eine Abschleppmaßnahme rechtfertigt und auch allein eine Berufung auf eine bloße Vorbildwirkung des fehlerhaften Verhaltens und auf den Gesichtspunkt der Generalprävention nicht ausreichend ist, auf der anderen Seite aber nicht zweifelhaft sein kann, dass regelmäßig ein Abschleppen verbotswidrig abgestellter Fahrzeuge im Falle der Behinderung von anderen Verkehrsteilnehmern geboten erscheint". Es gelte, "dass die Nachteile, die mit einer Abschleppmaßnahme für den Betroffenen verbunden sind, nicht außer Verhältnis zu dem bezweckten Erfolg (...) stehen dürfen, was sich aufgrund einer Abwägung der wesentlichen Umstände des Einzelfalls beurteilt".

Der Senat hat diese Grundsätze mehreren seiner Entscheidungen zugrunde gelegt (Beschluss vom 16.1.2004 Az. 24 ZB 03.3151 - Parken im verkehrsberuhigten Bereich oder Beschluss vom 17.5.2004 Az. 24 ZB 04.695 - Parken im Kreuzungsbereich).

Auch für den vorliegend zu entscheidenden Sachverhalt gilt nichts anderes:

Der bloße Verstoß gegen die straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften rechtfertigt nicht ohne weiteres und in jedem Fall für sich gesehen schon eine Abschleppmaßnahme. Es mag durchaus Fälle geben, in denen erkennbar oder bei sachgerechter Würdigung der Eintritt einer Behinderung ausgeschlossen ist und in denen auch kein generalpräventives Interesse (Vorbildwirkung) das Abschleppen rechtfertigt. Hier stehen mildere Mittel der Gefahrenabwehr zur Verfügung (siehe hierzu Berner/Köhler, Kommentar zum Polizeiaufgabengesetz, 18. Aufl. 2006, RdNr. 15 zu Art. 25 PAG).

Andererseits ist es nach Auffassung des Senats nicht erforderlich, dass bereits eine akute Verkehrsbehinderung eingetreten ist oder unmittelbar bevorsteht. Dies hätte nämlich zur Folge, dass die Polizei stets zuwarten müsste, bis sich die von einem unzulässig abgestellten Fahrzeug ausgehende Gefahr bereits in vollem Umfang realisiert hat. Mit einer effektiven Gefahrenabwehr wäre dies nicht vereinbar. Es muss vielmehr die Möglichkeit bestehen, bereits "im Vorfeld" einer akuten oder konkreten Behinderung des Verkehrs gegen Fahrzeuglenker vorzugehen, die bestehende Ge- oder Verbote missachten (siehe auch Berner/ Köhler, a.a.O., RdNrn. 10 ff.).

Daraus ergibt sich, dass im Falle eines rechtswidrig geparkten Fahrzeugs eine Prognose erfolgen muss, ob möglicherweise mit dem Eintritt einer Behinderung zu rechnen ist. Diese Prognose ist von den vor Ort anwesenden Polizeibeamten zu treffen und kann nicht durch eine abweichende Einschätzung eines Fahrzeughalters oder -lenkers ersetzt werden (so auch OVG Hamburg vom 7.3.2006 Az. 3 Bf 392/05 RdNr. 10). Die Anforderungen an die Beurteilung durch den Polizeibeamten dürfen dabei nicht allzu hoch angesetzt werden. Angesichts der vergleichsweise kurzen Zeitspanne, die ihm dabei zur Verfügung steht und angesichts der Tatsache, dass zukünftige Verkehrsentwicklungen in aller Regel nicht oder nur sehr schwer konkret vorhersehbar sind, genügt eine sachgerechte Einschätzung der zu erwartenden Geschehnisse, wie sie sich dem Polizeibeamten in der Situation, in der er seine Entscheidung zu treffen hat, darstellen. Es ist dabei auch nicht zu beanstanden, wenn die Polizeibeamten sich bei der Beurteilung der Situation auf frühere Erfahrungswerte berufen und diese in ihre Einschätzung einbeziehen.

Legt man diese Kriterien im hier zu beurteilenden Fall zugrunde, so ist die Entscheidung, das Fahrzeug der Klägerin abschleppen zu lassen, nicht unverhältnismäßig. Es besteht grundsätzlich zu jeder Zeit die Möglichkeit, dass ein den Taxenstand anfahrendes Taxi durch ein dort verbotswidrig abgestelltes Fahrzeug behindert wird (ebenso OVG Hamburg a.a.O. RdNr. 9). Dies gilt auch dann, wenn noch mehrere freie Plätze für Taxen zur Verfügung stehen. Es ist nämlich nicht ausgeschlossen und mit Sicherheit vorhersehbar, dass nur einzelne Taxen heranfahren. Vielmehr muss zu bestimmten Zeiten (wie hier bei einer Diskothek in den Nachtstunden) davon ausgegangen werden, dass in Stoßzeiten auch sämtliche Plätze benötigt werden. Im Interesse eines möglichst reibungslosen Taxiverkehrs kann es deshalb nicht darauf ankommen, mit welchem Grad an Wahrscheinlichkeit im Einzelfall mit einer konkreten Beeinträchtigung eines bevorrechtigten Taxifahrers zu rechnen ist. Ebenso wie bei Behindertenparkplätzen wird die Funktion von Taxenständen in vollem Umfang nur dann gewährleistet, wenn diese jederzeit von verbotswidrig abgestellten Fahrzeugen freigehalten werden (OVG Hamburg a.a.O. RdNr. 10). Etwas anderes kann allenfalls dann gelten, wenn offensichtlich ist, dass zu einer bestimmten Tageszeit mit dem Erscheinen von Taxen nicht mehr gerechnet werden muss. So liegt der Fall hier allerdings nicht. Aus der Stellungnahme der Polizeiinspektion vom 27. Mai 2005 (Bl. 13 der Behördenakte) ergibt sich plausibel, dass hier auch wochentags reger Betrieb herrscht, was dazu führt, dass sämtliche Parkplätze auf öffentlichem Gelände im Umfeld regelmäßig ab etwa 22.00 Uhr belegt sind. Es erscheint dem Senat auch plausibel, dass gerade bei einer stark frequentierten Diskothek nach Mitternacht ein erhöhter Bedarf an Taxen besteht. Die verkehrsrechtliche Anordnung der Landeshauptstadt München (Bl. 15 der Behördenakte) führt zur Begründung gleichfalls aus, dass sich seit Eröffnung der Kultfabrik als Nachfolgerin des Kunstpark-Ost der Besucherstrom kontinuierlich erhöht habe. Dies erfordere eine erhöhte Bereitstellung von ausreichenden Taxen zu den angegebenen Zeiten. Zusammenfassend ist die von dem Polizeibeamten hier angestellte Prognose damit nicht zu beanstanden. Selbst wenn zum maßgeblichen Zeitpunkt noch keine Taxen warten mussten, konnte nicht ausgeschlossen werden, dass sich innerhalb kürzester Zeit ein erheblicher, den gesamten Taxenstand beanspruchender Bedarf ergibt. Es ist darüber hinaus auch kein Anhaltspunkt erkennbar oder vorgetragen, der dafür sprechen würde, dass dies zum maßgeblichen Zeitpunkt gerade nicht der Fall gewesen sein sollte.

Der Nutzen der Sicherstellung stand letztlich auch nicht außer Verhältnis zu den der Klägerin entstandenen Belastungen. Die Klägerin hat die Kosten der Abschleppmaßnahme in Höhe von 169 Euro zu tragen, weitere Nachteile waren für sie nicht verbunden.

d) Die angefochtene Kostenrechnung in der Gestalt des Widerspruchsbescheids ist auch nicht ermessensfehlerhaft. Die wesentlichen Gesichtspunkte wurden (im Widerspruchsbescheid vom 14. Oktober 2005) aufgeführt. Die Polizeibeamten haben sich von sachfremden Erwägungen nicht leiten lassen. Im Rahmen des § 114 Satz 1 VwGO bestehen keine Bedenken an der Rechtmäßigkeit der Ermessensbetätigung.

e) Die Höhe der der Klägerin auferlegten Kosten ist gleichfalls nicht zu beanstanden.

Dies gilt zunächst für die Gebühr in Höhe von 43,00 Euro (Art. 9 Abs. 2 Satz 1 bzw. Art. 28 Abs. 3 Satz 1, Art. 76 Satz 3 PAG i.V.m. § 1 PolKV). Diese bewegt sich im unteren Bereich des in § 1 Nr. 1 bzw. Nr. 2 der Polizeikostenverordnung genannten Rahmens (20 bis 5.000 bzw. 20 bis 1250 Euro).

Auch die Höhe der Auslagen begegnet keinen durchgreifenden Bedenken. Nach Art. 9 Abs. 2 Satz 2 bzw. Art. 28 Abs. 3 Satz 4 PAG, Art. 10 Abs. 1 Nr. 5 KG werden die Beträge erhoben, die anderen Personen "zustehen" Dies ist vorliegend der Fall. Auf der Grundlage des Rahmen-Tarifvertrags des Polizeipräsidiums München mit den in München tätig werdenden Abschleppunternehmern vom 1. Mai 2005 stand dem Unternehmer der geltend gemachte Betrag zu. Es ist dabei grundsätzlich nicht zu beanstanden, wenn eine solche Rahmenvereinbarung abgeschlossen wird. Dies gilt auch im Hinblick auf die Tatsache, dass diese Kosten dann an Dritte weitergegeben werden. Angesichts der Vielzahl von Abschleppfällen kann die Polizei so durch eine generelle, pauschalierte Regelung zu einer vereinfachten Handhabung gelangen. Die dabei vorliegend gewählten Beträge sind - soweit sie für den hier zu entscheidenden Fall von Bedeutung sind - auch nicht unverhältnismäßig oder unangemessen hoch. Dies gilt zunächst für die Kosten der Teilleerfahrt in Höhe von 41,00 Euro. In gleicher Weise hält der Senat auch die Pauschale für den abgebrochenen Anschleppvorgang in Höhe von 85,84 Euro für vertretbar. Der Klägerin ist zuzugestehen, dass sich hier möglicherweise eine ungewöhnlich hohe Belastung ergibt, wenn man diesen Betrag auf die Arbeitsminuten umrechnet. Andererseits besteht letztlich keine andere sachgerechte Möglichkeit, als hier mit Pauschalen zu arbeiten. Ein effektiver Gesetzesvollzug erscheint nur dann möglich, wenn die Kosten nach pauschalierten Sätzen abgerechnet werden. Im Übrigen bestreitet die Klägerin auch nicht, dass der Abschleppvorgang bereits eingeleitet worden war. Im Schriftsatz vom 30. Oktober 2006 an den Senat ist auf Seite 3 ausgeführt, dass das Abschleppunternehmen gerade mit dem Anhängen des ersten Reifens begonnen hatte. Auch wenn der Abbruch des Vorgangs somit zu einem sehr frühen Zeitpunkt erfolgte, waren die Voraussetzungen für die Erhebung der Pauschale damit erfüllt. ..."



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