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Das Umsetzen eines Kfz ist beim Parken im absoluten Halteverbot wegen der negativen Vorbildwirkung auch ohne Behinderung verhältnismäßig

Rechtsprechung: Das Umsetzen eines Kfz ist beim Parken im absoluten Halteverbot wegen der negativen Vorbildwirkung auch ohne Behinderung verhältnismäßig


Fahrzeuge, die im Bereich eines sog. absoluten Halteverbots abgestellt werden, dürfen in jedem Fall (gebührenpflichtig) umgesetzt werden, auch wenn keinerlei konkrete Behinderung festgestellt werden kann. Dies haben im Anschluss an ein Urteil des BVerwG mehrere Oberverwaltungsgerichte bestätigt (und u. a. mit der von einem im absoluten Halteverbot ausgehenden negativen Vorbildwirkung für andere Verkehrsteilnehmer begründet), vgl. BVerwG NJW 1990, 931; OVG Münster NZV 1990, 407; VGH Kassel NZV 1990, 408).

Ein Umsetzen verstößt in einem solchen Fall nicht gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz.

Siehe auch Abschleppkosten bei Halt- und Parkverstößen und Stichwörter zum Thema Abschleppkosten


So hat das Bundesverwaltungsgericht (Beschl. v. 20.12.1989 - 7 B 179/89) entschieden:
Das Abschleppen eines auf dem Gehweg im Bereich eines absoluten Haltverbots während längerer Zeit (hier knapp 2 Stunden) parkenden Kraftfahrzeugs ist mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit regelmäßig bereits dann vereinbar, wenn von dem verbotswidrigen Verhalten eine negative Vorbildwirkung für andere Kraftfahrer ausgehen kann.


Siehe auch Stichwörter zum Thema Abschleppkosten


Aus den Entscheidungsgründen:

"... Der Gesichtspunkt der Vorbildwirkung, der nach dem eben erwähnten Zusammenhang nur dazu diente, den denkbaren Einwand eines einen bloßen Selbstzweck verwirklichenden und damit missbräuchlichen Verhaltens gegenüber einer dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit an sich genügenden Maßnahme auszuräumen, liegt so nahe, dass ein besonderer Hinweis darauf nicht erforderlich war. Dem entspricht es, dass auch der beschließende Senat wiederholt das "generalpräventiv begründete öffentliche Interesse an der sofortigen Entfernung des Kraftfahrzeugs" hervorgehoben und diesem Interesse deswegen erhebliches Gewicht beigemessen hat, "weil erfahrungsgemäß Kraftfahrzeuge, die längere Zeit an nicht betätigten oder abgelaufenen Parkuhren abgestellt sind, andere Kraftfahrer zu gleichem verbotswidrigen Verhalten veranlassen" (Beschluss vom 6. Juli 1983 - BVerwG 7 B 182.82 - in DVBl. 1983, 1066 <1067> vgl. ferner Beschluss vom 26. Januar 1988 - BVerwG 7 B 189.87 - in NVwZ 1988, 623 <624>). Gleiches gilt für länger andauerndes verbotswidriges Parken auf Gehwegen; das bedarf hier wie dort keiner weiteren Klärung in einem Revisionsverfahren. ...

Das OVG Münster NZV 1990, 407 (Urt. v. 15.05.1990 - 5 A 1687/89) hat ausgesprochen:
Das Abschleppen eines verbotswidrig abgestellten Fahrzeugs ist regelmäßig nicht deshalb unverhältnismäßig, weil der Zweck der Maßnahme allein in der Beseitigung eines Rechtsverstoßes von nicht nur unerheblicher Dauer liegt, ohne dass weitere Beeinträchtigungen (etwa Behinderungen, Vorbildwirkung) vorliegen.
Der Hessische Verwaltungsgerichtshof Kassel NZV 1990, 408 (Urt. v. 22.05.1990 - 11 UE 2056/89) hat ausgesprochen:
Das verbotswidrige Parken stellt unabhängig vom Vorliegen einer konkreten Verkehrsgefährdung oder Verkehrsbehinderung eine Störung der öffentlichen Sicherheit dar, so dass es weder der vorherigen schriftlichen Androhung der Ersatzvornahme noch der vorläufigen Veranschlagung des Kostenbetrages bedarf.

Aus den Entscheidungsgründen:

"... Darüber hinaus diente das Umsetzen des widerrechtlich abgestellten Fahrzeugs des Klägers dem generalpräventiv begründeten erheblichen öffentlichen Interesse daran, zu verhindern, dass durch die negative Vorbildwirkung verbotswidrigen Parkens andere Verkehrsteilnehmer zu ähnlichem verbotswidrigen Verhalten veranlasst werden könnten (vgl. BVerwG, a.a.O.; VGH BW, a.a.O.). Dieses gewichtige öffentliche Interesse an der wirksamen Durchsetzung eines absoluten Haltverbots überwiegt regelmäßig eindeutig das Interesse eines Verkehrsordnungsvorschriften bewusst missachtenden Verkehrsteilnehmers, nicht den Nachteilen ausgesetzt zu sein, die das Abschleppen nach sich zieht. ..."



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