Das Verkehrslexikon

A     B     C     D     E     F     G     H     I     K     L     M     N     O     P     Q     R     S     T     U     V     W     Z    

Verwaltungsgericht Stuttgart Beschluss vom 17.09.2003 - 3 K 3079/03 -

VG Stuttgart v. 17.09.2003: Keine Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Khat-Konsums ohne vorherige Einholung eines medizinisch-psychologischen Gutachten


Das Verwaltungsgericht Stuttgart (Beschluss vom 17.09.2003 - 3 K 3079/03) entschieden:
Die Regelung des § 46 Abs. 1 FeV in Verbindung mit Nr. 9.1 der Anlage 4 zur FeV ist mangels gesicherter Erkenntnisse zu den Wirkungen von Khat auf die Fahreignung von Khat-Konsumenten wohl nicht anwendbar. Die Voraussetzungen dafür, die Nichteignung des Khat-Konsumenten im Sinne von § 11 Abs. 7 FeV auch ohne weitere Ermittlungen feststellen zu können, dürften bei dieser Droge generell nicht vorliegen, sodass ohne Einholung eines ärztlichen Gutachtens nach § 14 Abs. 1 Satz 1 FeV oder eines medizinisch-psychologischen Gutachtens nach § 14 Abs. 2 FeV die Frage mangelnder Fahreignung von Khat-Konsumenten schlechterdings nicht beantwortet werden kann.

Siehe auch Khat im Fahrerlaubnisrecht und Stichwörter zum Thema Drogen


Zum Sachverhalt:

Die Antragsgegnerin erfuhr mit ihr am 12.12.2002 zugegangener Mitteilung der Autobahnpolizei L. vom 8.12.2002, dass eine Polizeistreife um 5:35 Uhr an diesem Tag auf der A 67 den Antragsteller am Steuer eines Pkw nach kurzer Nachfahrstrecke aus dem fließenden Verkehr heraus angehalten hatte. Während der Überprüfung fiel nach dem Polizeibericht auf, dass der Antragsteller auf Khat herumkaute. Ein Vorrat von 16,5 g dieses Stoffes wurde im Auto aufgefunden. Der Antragsteller gab gegenüber den Polizisten an, bis zur Kontrolle Khat gekaut zu haben. Die Polizeistreife nahm dem Antragsteller seinen Führerschein nicht ab, da sie keine Ausfallerscheinungen feststellte. Sie veranlasste jedoch eine Blut- und Urinprobe des Antragstellers, die um 6:04 Uhr bzw. 6:40 Uhr genommen wurden.

Das toxikologische Gutachten des Instituts für Forensische Toxikologie in Frankfurt (Prof. Dr. Kauert und Dr. Tönnes) vom 24.1.2003 ergab den Nachweis des Einflusses der in der Khat-Droge enthaltenen phenylpropylamin-Alkoide Cathinon, Cathin und Norephedrin zum Zeitpunkt der Blutprobe. Die Gutachter hielten es für schwierig, nach dem Polizeibericht und dem ärztlichen Bericht der Blutprobenentnahme, die keine Ausfallserscheinungen feststellten, die Voraussetzungen für eine relative Fahruntüchtigkeit zu begründen. Die wirksame Konzentration im Blut und die hohe Konzentration im Urin deuteten auf eine regelmäßige Aufnahme hin. Außerdem stellten die Gutachter in Blut und Urin rauschunwirksame Cannabis-Abbauprodukte in einem niedrigen Bereich fest, was für eine länger zurückliegende und nicht mehr aktuelle Aufnahme spreche (THC-Carbonsäure 5,6 ng/ml im Blut und schwach positive Reaktion auf Cannabinoide im Urin - Messwert 66 ng/ml im). Noch psychoaktiv wirksame Cannabiswirkstoffe und Stoffwechselprodukte wurden nicht nachgewiesen.

Nach Eingang des Gutachtens bei der Führerscheinstelle ermittelte diese noch ohne Erfolg bei anderen Stellen, ob weitere Betäubungsmittel-Erkenntnisse gegen den Antragsteller vorlägen. Ohne Anhörung des Antragstellers erging dann die angegriffene Fahrerlaubnisentziehung vom 14.3.2003 - zugestellt am 20.3.2003.

Der Antragsteller hat am 28.3.2003 Widerspruch erhoben und am 28.7.2003 um vorläufigen gerichtlichen Rechtsschutz nachgesucht. Er äußert sich zu der in seinem Heimatland Somalia alltäglichen Gewohnheit des Khat-Kauens und erklärt, seinen bisher gelegentlichen Khat-Konsum - natürlich auch aller anderen Substanzen - habe er aufgrund des Erlebten völlig eingestellt. Er hat freiwillig das Medizinisch-psychologische Institut des TÜV Südwest in Stuttgart mit drei Drogenscreeenings nach kurzfristiger Aufforderung beauftragt. Der erste Befundbericht über eine Urinprobe vom 9.7.2003 war unauffällig.

Aus den Entscheidungsgründen:

"... Ein überwiegendes öffentliches Interesse an dem Sofortvollzug einer Fahrerlaubnisentziehung wegen mangelnder Fahreignung liegt nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg dann vor, wenn gegenwärtig die hohe Wahrscheinlichkeit besteht, dass dem Betreffenden die zum Führen eines Kraftfahrzeugs unumgängliche körperliche und geistige Eignung fehlt und somit ernstlich zu befürchten ist, dass er bereits vor einer endgültigen Entscheidung in der Hauptsache die Sicherheit des Straßenverkehrs gefährdet (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 6.7.1998 - 10 S 639/98 - und vom 29.9.1994 - 10 S 2383/94 - m.w.N.). Eine solche hohe Wahrscheinlichkeit mangelnder Fahreignung ist im vorliegenden Fall nicht anzunehmen und die Entziehungsverfügung dürfte rechtswidrig sein, sodass ihr Sofortvollzug nicht im öffentlichen Interesse liegen kann.

Nach § 3 Abs. 1 StVG in der Fassung der am 1.1.1999 in Kraft getretenen Neufassung vom 24.4.1998 (BGBl. I, S. 747) sowie § 46 Abs. 1 der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) vom 18.8.1998, die am 1.1.1999 in Kraft getreten ist, muss die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis entziehen, wenn sich deren Inhaber im Sinne von § 11 Abs. 1 Satz 1 FeV (in Verbindung mit §§ 2 a Abs. 4, 3 Abs. 1 StVG) als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Die in § 3 Abs. 1 StVG vorausgesetzte Ungeeignetheit kann nur angenommen werden, wenn erwiesene Tatsachen vorliegen, die mit ausreichender Sicherheit auf das Fehlen der notwendigen körperlichen und geistigen Anforderungen an Fahrzeugführer schließen lassen. Dies gilt insbesondere, wenn Erkrankungen oder Mängel nach der Anlage 4 zu §§ 11, 13 und 14 FeV (BGBl. I 1998, S. 2253 ff.) vorliegen. Die erwiesenen Tatsachen müssen objektiv einen Sachverhalt erkennbar machen, aus dem die Verwaltungsbehörde Rückschlüsse auf eine mit hoher Wahrscheinlichkeit feststehende Ungeeignetheit ziehen kann. Es reicht nicht aus, wenn die Ungeeignetheit lediglich möglich erscheint. Es ist Sache der Verwaltungsbehörde, den Nachweis der Tatsachen zu führen (vgl. § 2 Abs. 7 StVG), der Betroffene ist allerdings eventuell verpflichtet, an diesem Nachweis persönlich mitzuwirken, insbesondere durch Vorlage eines Gutachtens (§§ 46 Abs. 3, 11, 13 und 14 FeV).

Nach Ziffer 9.1 der Anlage 4 zur FeV entfällt bei Einnahme von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes - ausgenommen Cannabis - die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen. Durch § 46 Abs. 1 Satz 2 FeV i.V.m. der Anlage 4 FeV nimmt der Verordnungsgeber - wozu er gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 1 c StVG befugt ist - eine Bewertung der Auswirkungen bestimmter Verhaltensweisen und Erkrankungen auf die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen vor. Dies geschieht dadurch, dass die auf wissenschaftlicher Grundlage gewonnenen und in den "Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung" des Gemeinsamen Beirats für Verkehrsmedizin zusammengefassten Erkenntnisse in die Fahrerlaubnisverordnung integriert und damit normativ als für den Regelfall zutreffend gekennzeichnet werden.

Die genannten Vorschriften bedürfen allerdings der Interpretation im Lichte der Verfassung und insbesondere im Hinblick auf den allgemeinen Verhältnismäßigkeitsgrundsatz sowie im Hinblick auf sich ändernde wissenschaftliche Erkenntnisse.

Das Bundesverfassungsgericht hat in seiner Entscheidung vom 20.6.2002 (1 BvR 2062/96, NJW 2002, 2378) einerseits betont, dass das Interesse der Allgemeinheit an der Sicherheit des Straßenverkehrs und der Schutz vor erheblichen Gefahren für Leib und Leben es gebieten, hohe Anforderungen an die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen zu stellen. Andererseits seien angesichts der Schwere des durch eine Fahrerlaubnisentziehung bewirkten Grundrechtseingriffs in die allgemeine Handlungsfreiheit aus Art. 2 Abs. 1 GG strenge Anforderungen an die Verhältnismäßigkeit der Maßnahme im Einzelfall zu stellen.

Es kann im vorliegenden Eilverfahren offen bleiben, welche Konsequenzen die genannte Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, die zu § 15 b Abs. 2 StVZO a.F. erging und sich mit der Fahreignung bei Cannabiskonsum befasst, über die dargestellten allgemeinen Erwägungen hinaus für andere Fahrerlaubnisverfahren und den Konsum anderer Drogen als Cannabis hat. Eine durch den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gebotene einschränkende Interpretation der Ziffer 9.1 der Anlage 4 zur FeV ergibt sich jedenfalls bereits aus der Vorbemerkung der Anlage. Nach Ziffer 3 der Vorbemerkung gelten die Bewertungen der Anlage 4 für den Regelfall. Kompensationen durch besondere menschliche Veranlagung, durch Gewöhnung, durch besondere Einstellung oder durch besondere Verhaltenssteuerungen und -umstellungen sind möglich.

Dementsprechend kommt der Bewertung in Ziffer 9.1 der Anlage 4 nur eine - widerlegbare - Vermutung der fehlenden Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen zu (ebenso HessVGH, Beschluss vom 14. 1.2002 - 2 TG 3008/01 - ; a.A. wohl OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 21.11.2000, DAR 2001,183). Auch der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg stellt in seinen Entscheidungen darauf ab, dass mit § 46 Abs. 1 FeV i.V.m. Nr. 9.1 der Anlage 4 zur FeV eine abschließende, keine Ausnahme zulassende Vorschrift über die Beurteilung der Fahreignung bei Betäubungsmittelkonsum nicht eingeführt worden ist. Er erkennt Ausnahmen von der Regel dann an, wenn in der Person des Betäubungsmittelkonsumenten Besonderheiten bestehen, die darauf schließen lassen, dass seine Fähigkeit, ein Kraftfahrzeug im Straßenverkehr sicher, umsichtig und verkehrsgerecht zu führen, sowie sein Vermögen, zwischen dem Konsum von Betäubungsmitteln und der Teilnahme am Straßenverkehr zuverlässig zu trennen, nicht erheblich herabgesetzt sind (VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 24.5.2002 - 10 S 835/02 - und vom 28.5.2002 - 10 S 2213/01 -).

Die im vorliegenden Fall aufgeworfene Problematik des Einflusses der Khat-Droge auf die Fahreignung verlangt vor diesem Hintergrund die Beantwortung mehrerer in der Rechtsprechung bislang ungeklärter Tat- und Rechtsfragen.

Erstens ist wohl zu prüfen, ob für Khat neben Cannabis eine weitere Ausnahme von der Regelung des § 46 Abs. 1 FeV in Verbindung mit Nr. 9.1 der Anlage 4 zur FeV, nach der Betäubungsmittelkonsumenten ohne weiteres als zum Führen eines Kfz ungeeignet behandelt werden sollen, zu machen ist.

Es ist zweitens ungeklärt, wie Khat-Konsumenten die genannten Besonderheiten für die Darlegung der Fähigkeit, ein Kraftfahrzeug im Straßenverkehr sicher, umsichtig und verkehrsgerecht zu führen, sowie das Vermögen, zwischen dem Konsum von Betäubungsmitteln und der Teilnahme am Straßenverkehr zuverlässig zu trennen, darlegen können.

Drittens legt der vorliegende Fall den Gedanken nahe, dass die Regelung des § 46 Abs. 1 FeV in Verbindung mit Nr. 9.1 der Anlage 4 zur FeV mangels gesicherter Erkenntnisse zu den Wirkungen von Khat auf die Fahreignung ohnehin nicht anwendbar ist, weil die Voraussetzungen dafür, die Nichteignung des Konsumenten im Sinne von § 11 Abs. 7 FeV auch ohne weitere Ermittlungen feststellen zu können, bei dieser Droge generell nicht vorliegen, und deswegen ohne Einholung eines ärztlichen Gutachtens nach § 14 Abs. 1 Satz 1 FeV oder eines medizinisch-psychologischen Gutachtens nach § 14 Abs. 2 FeV die Frage mangelnder Fahreignung von Khat-Konsumenten schlechterdings nicht beantwortet werden kann.

Viertens stellt sich die Frage, ob Khat-Konsumenten - ihre mangelnde Fahreignung wegen dieses Konsums unterstellt - nicht erheblich leichter belegen können, von dem Gebrauch der Droge künftig ablassen zu können und man bei ihnen von dem von Drogenkonsumenten zu fordernden Nachweis einer einjährigen Abstinenz für die Wiedererlangung der Fahreignung (vgl. Nr. 9.5 der Anlage 4 zur FeV) abrücken muss.

Nach Meinung der Kammer aufgrund des im diesem summarischen Eilverfahren zu erreichenden Erkenntnisstands spricht viel für die Bejahung jedenfalls der dritten und vierten Frage. Im vorliegenden Fall hätte deswegen spätestens die unterlassene, aber gebotene Anhörung des Antragstellers bei der Antragsgegnerin Zweifel wecken müssen, ob dem Antragsteller ohne gutachterliche Hilfe mangelnde Fahreignung wegen aktuellen Gebrauchs von Khat bzw. unglaubhafter künftiger Abstinenz vorgeworfen werden kann. Die Annahme der Antragsgegnerin, sie könne gemäß § 11 Abs. 7 FeV ohne weitere Sachaufklärung ihre Überzeugung von der Nichteignung des Antragstellers als Fahrzeugführer feststellen, ist nach Auffassung der Kammer keinesfalls haltbar.

Denn die Droge Khat ist wohl mit anderen Betäubungsmitteln, deren Genuss die Fahreignung generell ausschließt, nicht vergleichbar. ...

Wissenschaftliche Hinweise zur Frage des Einflusses von Khat-Genuss auf die Fahreignung hat die Kammer nicht finden können.

Die in der Khat-Droge enthaltenen und beim Antragsteller nachgewiesenen phenylpropylamin-Alkoide Cathinon, Cathin und Norephedrin sind nicht in der Anlage zu § 24 a Abs. 2 StVG aufgeführt. Die toxikologischen Gutachter haben auf diesen Gesichtspunkt bereits hingewiesen und auch deutlich gemacht, dass dem Antragsteller eine relative Fahruntüchtigkeit wegen des Khat-Kauens wohl nicht nachgewiesen werden kann. Seine Fahrt am Morgen des 8.12.2002 kann ihm deswegen weder nach § 316 StGB vorgeworfen werden, noch erfüllt sie den Ordnungswidrigkeitentatbestand des § 24 a Abs. 2 StVG, sodass sich Schlüsse auf mangelnde Fahreignung des Antragstellers daraus verbieten. Über den Einzelfall hinaus sprechen die Ausführungen der Gutachter zur Fahreignung des Antragstellers dafür, dass selbst bei regelmäßiger Aufnahme von Cathinon und Khat-Kauen während des Fahrens eine Beeinträchtigung der Fahreignung zwar möglich ist, aber nicht regelmäßig vorliegt.

Der Wirkstoff Cathinon ist nach der Anlage I zu § 1 BTMG ein nicht verkehrsfähiges Betäubungsmittel. Nach dem Wortlaut der Nr. 9.1 der Anlage 4 in Verbindung mit § 46 Abs. 1 FeV müsste dann auch ein Fahrzeugführer, von dem feststeht, dass er - auch unabhängig von einer Verkehrsteilnahme - Khat konsumiert, ohne weiteres als zum Führen eines Kfz ungeeignet behandelt werden. Die am 20.1.1998 im Bundesgesetzblatt veröffentlichte Aufnahme von Cathinon in die Liste der illegalen Betäubungsmittel ist aber eine an den Zwecken des § 1 BTMG orientierte Entscheidung des Normgebers, die keineswegs als eine Festlegung zur Frage der Fahreignung verstanden werden kann. Außerdem gab es bis zu dieser Regelung keine generelle Handhabe, Bedenken gegen die Fahreignung aus dem Genuss von Khat herzuleiten. Die Anlage 4 zu §§ 11, 13 und 14 FeV wurde erst später, am 26.8.1998, im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. Ihre Ziffer 9.1 kann nicht als auf wissenschaftlicher Grundlage gewonnene Erkenntnis zur fahreignungsausschließenden Wirkung jedes einzelnen Betäubungsmittels der Anlage I zu § 1 BTMG verstanden werden. In den dazu einschlägigen "Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung" des Gemeinsamen Beirats für Verkehrsmedizin (6. Aufl., Stand Februar 1999) findet sich jedenfalls zu Khat keine Aussage.

Strafrechtlich liegt der nach § 29 Abs. 5 BTMG für das Absehen von einer Bestrafung maßgebliche Grenzwert der nicht geringen Menge bei 30 g des Hauptwirkstoffs Cathinon, entsprechend einer Khatmenge (frischer Blätter und Zweigspitzen) von ca. 15 bis 30 kg, berechnet als Trockenmasse bzw. ca. 60 bis 120 kg bezogen auf das Nassgewicht (AG Lörrach, Urteil vom 22.2.2000 - 36 Ls 91 Js 11266/99 - Leitsatz nach Juris). Die konsumfertige Einheit besteht aus einem ca. 150 g schweren Bündel. Gewohnheitskonsumenten benötigen pro Sitzung 100 bis 400 g Khat (Pressemitteilung des Zollfahndungsamts Hannover nach dessen Internetseite mit dem Stand 11.2.2003). Nach diesen Maßgaben müssen sogar Cannabisprodukte wesentlich wirksamere Drogen sein (Grenzwert für die geringe Menge bei einem Wirkstoffanteil von 7,5 g THC nach OLG Düsseldorf, Urteil vom 11.4.1995 - 5 Ss 85/95 - 30/95 I -). Eine undifferenzierte Gleichsetzung von Khat mit harten Drogen dürfte sich angesichts dessen erst recht verbieten.

Vor diesem Hintergrund und angesichts des im vorliegenden Fall von der Polizei eingeholten toxikologischen Gutachtens vom 24.1.2003 vermag die Kammer nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit festzustellen, dass beim Antragsteller am 8.12.2002 wegen Khat-Kauens am Steuer mangelnde Fahreignung vorlag.

Allerdings könnte unabhängig von diesem Geschehen der vom Antragsteller eingeräumte gewohnheitsmäßige Khat-Genuss bis zu diesem Tag zusammen mit dem Anhaltspunkt für gelegentlichen Cannabiskonsum aus Blut- und Urinprobe seiner Fahreignung entgegen stehen. Die Fahrerlaubnisbehörde hat dies ohne die nach § 28 Abs. 1 LVwVfG gebotene Anhörung des Antragstellers und ohne Einholung eines ärztlichen Gutachtens nach § 14 Abs. 1 Satz 1 FeV oder eines medizinisch-psychologischen Gutachtens nach § 14 Abs. 2 FeV angenommen. Auch darin vermag die Kammer beim gegenwärtigen Sachstand der Antragsgegnerin nicht zu folgen. Die Voraussetzungen dafür, die Nichteignung des Antragstellers im Sinne von § 11 Abs. 7 FeV auch ohne weitere Ermittlungen wegen unterstellten kombinierten Gebrauchs der beiden Drogen feststellen zu können, liegen mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht vor.

Der im Blut des Antragstellers nachgewiesene THC-COOH-Wert ohne zusätzlichen Nachweis aktiver Cannabiswirkstoffe belegt nur einen Tage zurückliegenden Konsum und rechtfertigt nicht den Verdacht auf gehäuften oder regelmäßigen Konsum. Das ist aus dem Gutachten vom 24.1.2003 zu schließen und entspricht dem Stand der wissenschaftlichen Erkenntnis zum Cannabis-Nachweis, wie ihn die Kammer aus einer Fortbildung beim Medizinisch-psychologischen Institut des TÜV Südwest am 26.3.2003 kennt. Jedenfalls am 8.12.2002 ist der Antragsteller nicht unter Cannabiseinfluss gefahren. Ob die Fahreignung des Antragstellers wegen kombinierten Gebrauchs von Cannabis und Khat unabhängig von einer Verkehrsteilnahme in Zweifel gezogen werden kann, ist damit schon in tatsächlicher Hinsicht unklar. Denn es gibt keinen sicheren Anhaltspunkt dafür, dass der Antragsteller gleichzeitig Khat und Cannabis konsumiert (hat). Schon die sich einander ausschließenden Konsumformen - intensives Kauen oder Rauchen - sprechen dagegen. Welche Wirkungen die simultane Aufnahme der psychoaktiv wirksamen Stoffe beider Drogen haben könnte, ist der Kammer erst recht unbekannt.

Um eine Kombination von Cannabis-Genuss mit der Einnahme anderer Drogen, die in ihrer Auswirkung auf die Fahreignung bereits Gegenstand wissenschaftlicher Untersuchungen war, handelt es sich nicht (vgl. zu den Kombinationen mit Amphetaminen, Kokain, Alkohol und Medikamenten die gutachtliche Äußerung Prof. Dr. G. Berghaus an das Bundesverfassungsgericht zu den Fragen des Fragenkatalogs in den Verfahren 1 BvR 2062/96 und 1 BvR 1143/98 -, die der Gutachter auf Wunsch des Bundesverfassungsgerichts ins Internet gestellt hat).

Schließlich hat es der Antragsteller gleichsam gegen den Widerstand der Fahrerlaubnisbehörde, die ihn weder anhören wollte, noch sein nachträgliches Vorbringen ernsthaft zu würdigen bereit ist, unternommen, mit dem Nachweis seiner aktuellen Drogenabstinenz die ihm vorgehaltenen Bedenken gegen seine Fahreignung zu widerlegen. Seine Darstellung ist schlüssig und sein Schock angesichts der Polizeikontrolle am 8.12.2002 glaubhaft. Einen aussagekräftigen und aktuellen ärztlichen Beleg für Drogenabstinenz hat er beigebracht. Dass er nicht schon einen lückenlosen Abstinenznachweis über neun Monate hinweg erbringen kann, kann man ihm dabei nicht vorhalten, weil ein Zeitverlust von rund drei Monaten allein dem Verstoß der Führerscheinstelle der Antragsgegnerin gegen die Anhörungspflicht nach § 28 Abs. 1 LVwVfG geschuldet ist.

Die oben ausgeführten Erkenntnisse zum Suchtpotenzial von Khat und das bisherige Verhalten des Antragstellers seit seiner Auffälligkeit am 8.12.2002 sprechen außerdem insgesamt dafür, dass er unter dem Druck des Fahrerlaubnisentziehungsverfahrens seine selbstgewählte Drogenabstinenz jedenfalls zunächst einhält und derzeit an Steuer eines PKW keine erhebliche Gefahr für die Verkehrssicherheit darstellt.

Es liegt deswegen im überwiegenden privaten Interesse des Antragstellers, seine Fahrerlaubnis bis zur Klärung der aufgeworfenen Probleme im Hauptsacheverfahren weiter nutzen zu dürfen."



Datenschutz    Impressum