Das Verkehrslexikon

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Schadensminderungspflicht und Ausfallzeit

Gebietet die Schadensminderungspflicht, die unfallbedingte Ausfallzeit des Fahrzeugs kurz zu halten und daher die Schadensbeseitigung im Rahmen des Möglichen - auch durch Kreditaufnahme - selbst zu finanzieren?


Siehe auch Schadensminderungspflicht und Stichwörter zum Thema Ausfallentschädigung




Dem Gebot zur Schadensminderung entspricht die Verpflichtung, auch die Ausfallzeit des Fahrzeugs auf das absolute notwendige Minimum begrenzen. Die Reparaturauftragserteilung oder im Falle eines Totalschadens die Beschaffung eines Nachfolgefahrzeugs müssen so zügig wie möglich erfolgen. Geschieht dies nicht, so kann der Schädiger es später u.U. zu Recht ablehnen, Nutzungsausfall oder Mietwagenkosten über die an sich nur erforderlichen Mindestzeiten hinaus zu bezahlen.


Wenn der Geschädigte nicht in der Lage ist, die für die Schadensbeseitigung (Reparatur oder im Fall eines Totalschadens die Ersatzbeschaffung) erforderlichen Beträge aus eigenen Mitteln zu verauslagen, dann muß er nach weit verbreiteter Ansicht erforderlichenfalls einen Kredit bei einer Bank oder bei sonstigen möglichen Kreditgebern (z.B. Verwandten, Bekannten) aufnehmen, um die Zeit, für die der Schädiger eine Ausfallentschädigung (Nutzungsausfall, Mietwagenkosten) zahlen müßte, so kurz wie möglich zu halten. Insbesondere ist auch eine für das Fahrzeug bestehende Vollkaskoversicherung in Anspruch zu nehmen, wenn sich abzeichnet, daß eine schnelle Regulierung oder Reparaturkostenübernahme durch die Gegenseite nicht zu erwarten ist. (bei voller Haftung der Gegenseite werden dann die dadurch entstehenden Prämiennachteile erstattet).

Mit der Erteilung eines Reparaturauftrags bzw. bei Totalschaden mit der Anschaffung eines Ersatzfahrzeugs darf deshalb nur dann auf die Zahlungszusage der Gegenseite gewartet werden, wenn die zuvor genannten Finanzierungsmöglichkeiten nicht zur Verfügung stehen.

Kosten und Zinsen für die Aufnahme eines Kredits muß der Schädiger bzw. sein Haftpflichtversicherer erstatten, wenn der Geschädigte selbst die Schadensbeseitigungskosten nicht verauslagen kann. Bei der Abwägung muß eben berücksichtigt werden, daß Zinsen in der Regel geringer sind als entsprechender Nutzungsausfall oder gar Mietwagenkosten.

Allerdings entwickeln sich in neuerer Zeit bezüglich der Obliegenheit, die Ausfallzeit durch eine Kreditaufnahme zu verkürzen, Tendenzen, dem Geschädigten eine derartige Pflicht zur Kreditaufnahme nicht unbedingt aufzuerlegen.

So hat beispielsweise das OLG Düsseldorf (Urt. v. 22.01.2007 - I-1 U 151/06) ausgeführt:
"Eine Pflicht des Geschädigten, zur Schadensbeseitigung einen Kredit aufzunehmen, kann ohnehin nur unter besonderen Umständen angenommen werden (Senat, Urteil vom 29. Oktober 2001, Az.: 1 U 211/00 mit Hinweis auf BGH NJW 1989, 290 , 291 und weiteren Nachweisen unter Aufgabe seiner früheren Rechtsprechung im Urteil vom 3. Februar 1997, Az.: 1 U 68/96 - OLGR Düsseldorf 1997, 107). Die Rechtsprechung bejaht eine solche Pflicht nur ausnahmsweise (BGH NJW 1989, 290 , 291 mit Hinweis auf BGH VersR 1963, 1161 , 1162 sowie BGH BB 1965, 926 , 927). Es ist grundsätzlich Sache des Schädigers, die vom Geschädigten zu veranlassende Schadensbeseitigung zu finanzieren. Der Geschädigte hat Anspruch auf sofortigen Ersatz und ist nicht verpflichtet, den Schaden zunächst aus eigenen Mitteln zu beseitigen oder zur Vermeidung von Folgeschäden Kredit aufzunehmen. Vielmehr hat der Schädiger grundsätzlich auch die Nachteile zu ersetzen, die daraus herrühren, dass der Schaden mangels sofortiger Ersatzleistung nicht gleich beseitigt worden ist und sich dadurch vergrößert hat (Senat mit Hinweis auf BGH NJW 1989, 290 , 291 und weiteren Nachweisen). Es ist das Risiko des Schädigers, wenn er auf einen Geschädigten trifft, der finanziell nicht in der Lage ist, die zur Ersatzbeschaffung notwendigen Mittel vorzustrecken und sich hierdurch der Zeitraum des Nutzungsausfalls und der Umfang der damit einhergehenden Schäden vergrößert."



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