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OLG Hamm Urteil vom 02.05.2005 - 6 U 193/04 - Haftungsverteilung bei einer Kollision eines Kreuzungsräumers und eines im fliegenden Start in die Kreuzung Einfahrenden

OLG Hamm v. 02.05.2005: Haftungsverteilung bei einer Kollision eines Kreuzungsräumers und eines im fliegenden Start in die Kreuzung Einfahrenden


Das OLG Hamm (Urteil vom 02.05.2005 - 6 U 193/04) hat entschieden:
Wird ein Kraftfahrer, der beim Einfahren in eine Kreuzung die für ihn maßgebliche Ampel bei Grün passiert hat, von Linksabbiegern aufgehalten, die den Gegenverkehr abwarten, und stößt er dann nach seinem erneuten Anfahren mit einem „fliegend” einfahrenden Fahrzeug des von rechts kommenden Querverkehrs zusammen, der inzwischen Grün bekommen hat, so kommt eine hälftige Schadensteilung in Betracht, wenn ungeklärt bleibt, ob er vor dem Wiederanfahren schon den inneren Kreuzungsbereich erreicht hatte.


Siehe auch Vorrang des Kreuzungsräumers - Nachzügler


Zum Sachverhalt:

Der Kl. verlangt auch in der Berufungsinstanz vollen Ersatz des Fahrzeugschadens, den er am 27. 9. 2002 in Bochum auf der Ampelkreuzung K-Allee/F-Straße bei einem Zusammenstoß mit dem für ihn von rechts kommenden Pkw Mitsubishi Garant des Bekl. zu 7) erlitten hat. Dieser war zu Beginn der Grünphase ohne vor der Ampel anzuhalten in die Kreuzung eingefahren, die er geradeaus überqueren wollte.

Der Kl., welcher die Kreuzung ebenfalls geradeaus überqueren wollte, nimmt für sich den Nachzüglervorrang in Anspruch und behauptet dazu, er habe die für ihn maßgebliche Ampel bei Grün passiert und habe dann nach dem Passieren der Fluchtlinie der Gehwegkante im Kreuzungsbereich hinter zwei Linksabbiegern wegen Gegenverkehrs warten müssen.

Das LG ist nach Zeugenvernehmung und Einholung eines unfallanalytischen Gutachtens zu dem Ergebnis gelangt, dass der Kl. zwar die für ihn maßgebliche Ampel bei Grün passiert habe, dass sich aber nicht feststellen lasse, ob er dann hinter den Linksabbiegern noch im Einmündungstrichter gewartet habe oder aber erst nach dem Überqueren der Fluchtlinie der Gehwegkanten, so dass nicht bewiesen sei, dass es sich bei dem Kl. um einen „echten Nachzügler” gehandelt habe. Es hat deswegen der auf vollen Schadensersatz gerichteten Klage nur auf der Grundlage einer Haftungsquote der Beklagten von 20% stattgegeben.

Gegen dieses Urteil haben beide Parteien Berufung eingelegt. Der Kl. erstrebt vollen Ersatz seines Fahrzeugschadens, die Bekl. dagegen die vollständige Abweisung der Klage. Die Berufung der Bekl. erwies sich als unbegründet, diejenige der Kl. als z. T. erfolgreich.


Aus den Entscheidungsgründen:

Die Bekl. sind dem Kl. gemäß §§ 7, 17 StVG n. E, § 3 Nr. 1 PflVG zum Schadensersatz verpflichtet. Da jedoch die Verursachungsanteile beider Parteien gleich zu bewerten sind, muss der Kl. die Hälfte seines Schadens selbst tragen.

1. In tatsächlicher Hinsicht geht der Senat ebenso wie das LG davon aus, dass der Kl. die für ihn maßgebliche Ampel bei Grün passiert hat, dass sich aber nicht feststellen lässt, ob seine Warteposition hinter den beiden Linksabbiegern im inneren Kreuzungsbereich lag, wo er nach dem Umschalten der Ampel den dann einsetzenden Querverkehr behindert hätte, insbesondere den für ihn von links kommenden, oder ob er die Fluchtlinie der Gehwegkanten noch nicht passiert hatte, so dass er den dann einsetzenden Querverkehr problemlos hätte durchfahren lassen können.

Die ergänzende Beweisaufnahme hat zu keinen abweichenden Feststellungen geführt.

Insbesondere ist die Behauptung der Bekl. nicht bewiesen, dass der Kl. die für ihn maßgebliche Ampel erst nach dem Umschalten auf Rot passiert habe und bis zur Kollisionsstelle durchgefahren sei; vielmehr ist auch der Senat aufgrund der Aussage des Zeugen B und der Ausführungen des Sachverständigen Dr. K davon überzeugt, dass der Kl. nach dem Passieren der Ampel zunächst nicht weiterfahren konnte, weil zwei Linksabbieger vor ihm zunächst den Gegenverkehr durchfahren lassen mussten, und dass er erst weiterfahren konnte, nachdem inzwischen die Ampel umgeschaltet und der Querverkehr Grün erhalten hatte. Die Richtigkeit der Beobachtung des Zeugen B wird gestützt durch das Ergebnis der Unfallanalyse. Denn das ungebremst kollidierende Fahrzeug des Kl. bewegte sich zu diesem Zeitpunkt mit ca. 30 km/h. Diese Geschwindigkeit wäre völlig ungewöhnlich für einen Fahrer, der bei spätem Gelb oder frühem Rot noch fliegend in die Kreuzung einfährt und diese noch vor dem Einsetzen des Querverkehrs passieren will. Sie passt dagegen gut zu dem Anfahrvorgang eines Nachzüglers, ohne dass allerdings die Geschwindigkeit einen hinreichenden Rückschluss darauf zulässt, ob es sich um einen echten Nachzügler handelt, also um einen solchen, der im inneren Kreuzungsbereich gewartet hat, oder um einen unechten Nachzügler, also um einen solchen, der nach dem Passieren der für ihn maßgeblichen Ampel noch vor der Fluchtlinie der Gehwegkanten angehalten hat.

Eine abweichende Feststellung lässt sich auch nicht auf die Aussage der Zeugin W gründen, welche - aus der gleichen Richtung wie der Bekl. zu 1) kommend - im linken der beiden Geradeausfahrstreifen vor der für sie maßgeblichen Ampel gewartet hatte und nach Umschalten auf Grün angefahren war, während der Bekl. zu 1) nach dem Umschalten auf dem rechten der Fahrstreifen an ihr vorbeigefahren war. Es liegt nahe, dass ihr Eindruck von einer hohen Geschwindigkeit des Kl. deutlich durch den anschließenden Unfall beeinflusst war und auch dadurch, dass sie sich darüber erschrocken hat, dass sie bei einem zügigeren Start möglicherweise selbst mit dem Kl. zusammengestoßen wäre. Unter diesen Umständen gibt der Senat den auf objektiven Anknüpfungspunkten und wissenschaftlichen Erkenntnissen beruhenden Ergebnissen des Sachverständigengutachtens den Vorzug vor dem durch subjektive Momente beeinflussten Erinnerungsbild der Zeugin.

Zu der weiteren Frage, ob der Kl. beim Anhalten hinter den Linksabbiegern sich bereits im inneren Kreuzungsbereich oder aber davor befand, hat auch die weitere Beweisaufnahme keine eindeutigen Erkenntnisse erbracht. Der Zeuge B wusste dies nicht zu sagen, und nach den Ausführungen des Sachverständigen war es je nachdem, wie weit die Linksabbieger in den Kreuzungsbereich eingefahren waren und wie lang ihre Fahrzeug waren – durchaus möglich, aber nicht sicher, dass der Kl. zumindest partiell in den inneren Kreuzungsbereich eingefahren war und in dieser Warteposition den dann einsetzenden Querverkehr behindert hätte. 2. Auf dieser Tatsachengrundlage führt die Abwägung der haftungsbestimmenden Verursachungsanteile gemäß § 17 StVG nach Auffassung des Senats zu einer hälftigen Schadensteilung.

Zutreffend ist das LG von dem Grundsatz ausgegangen, dass bei der Abwägung nur feststehende, d. h. zugestandene, unstreitige oder bewiesene Umstände berücksichtigt werden dürfen (vgl. Hentschel, § 17 StVG Rdnr. 21 mwN). Das kann hier aber nicht zu dem Ergebnis führen, dass dem Kl. deswegen der höhere Verantwortungsanteil anzulasten ist, weil die Umstände nicht feststehen, unter denen er den Nachzüglervorrang in Anspruch nehmen durfte. Richtig ist zwar, dass derjenige, welcher bei Grün die Haltelinie und die für ihn maßgebliche Ampel passiert hat, dann aber zum Stehen gekommen ist, bevor er die Fluchtlinien der Gehwegkanten passiert hat, nach Umschalten der Ampel dem einsetzenden Querverkehr den Vorrang einzuräumen hat. Nur wenn er nach dem Überqueren dieser Fluchtlinie im inneren Kreuzungsbereich zum Stehen gekommen ist, so dass er in dieser Warteposition den einsetzenden Querverkehr hindern würde, darf er mit Vorrang vor dem Querverkehr als sog. „echter Nachzügler” die Kreuzung räumen (vgl. Hentschel, § 37 StVO Rdnr. 45, 45 a mwN).

Auf der Grundlage der oben festgestellten Tatsachen kann aber auf Seiten des Kl. ein Vorfahrtverstoß, durch welchen die Betriebsgefahr seines Fahrzeugs bei der Abwägung ein erheblich höheres Gewicht erlangen würde, gerade nicht festgestellt werden. Weil zur Warteposition des Kl. - innerhalb oder außerhalb des eigentlichen Kreuzungsbereichs - keine hinreichend sicheren Feststellungen getroffen werden konnten, ist vielmehr offengeblieben, welchem der beiden Unfallbeteiligten der Vorrang zustand. Deswegen kann weder zu Lasten der einen noch der anderen Seite ein Vorrangverstoß angenommen werden, welcher dem jeweiligen Verursachungsanteil bei der Abwägung gemäß § 17 StVG ein entscheidendes Übergewicht verschaffen würde.

Ein derartiges Übergewicht kann auch aus den sonstigen feststehenden Umständen nicht hergeleitet werden.

Allerdings befand sich der Kl. schon nach seinem eigenen Vorbringen allein deswegen, weil er im Kreuzungsbereich zum Stehen gekommen war und diesen nicht hat räumen können, bevor der Querverkehr einsetzte, in einer gefahrenträchtigen Situation, welche die Annahme einer erhöhten Betriebsgefahr auf seiner Seite rechtfertigt. In ähnlicher Weise war aber auch die Betriebsgefahr des vom Bekl. zu 1) geführten Fahrzeugs erhöht, weil er in der frühen Grünphase ohne vor der Kreuzung anzuhalten, also „fliegend” in diese eingefahren ist. Das durfte er nur dann, wenn er übersehen konnte, dass keine Nachzügler behindert wurden (vgl. KG, VM 85, 44); auf den Vertrauensgrundsatz konnte er sich dabei nicht berufen (vgl. BGH, NJW 61, 1576; Hentschel aaO).

Möglicherweise ist der Bekl. zu 1) diesen Anforderungen nicht gerecht geworden, da er kurz nach dem Umschalten der Ampel auf Grün auf dem rechten Fahrstreifen fliegend in die Kreuzung eingefahren ist, obwohl auf dem linken Fahrstreifen die Zeugin W soeben anfuhr, hinter welcher sich der Zeuge E mit seinem Fahrzeug befand, so dass die Sicht des Bekl. zu 1) in den für ihn linken Bereich der Kreuzung beeinträchtigt war. Es kann aber nicht hinreichend sicher festgestellt werden, dass dieser Sorgfaltsverstoß des Bekl. zu 1) für den Unfall ursächlich geworden ist, da ungeklärt ist, von welcher Warteposition aus der Kl. gestartet ist, insbesondere also ob er nach dem Passieren der für ihn maßgeblichen Ampel und der Haltelinie bereits soweit vorgefahren war, dass der Bekl. zu 1), der unstreitig bei Grün in die Kreuzung eingefahren ist, ihn dort als Gefahr hätte wahrnehmen können.

Da sich somit auf beiden Seiten lediglich eine objektive Erhöhung der Betriebsgefahr, aber kein unfallursächliches Verschulden feststellen lässt, erschien dem Senat eine hälftige Schadensteilung sachgerecht.



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