Das Verkehrslexikon

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Kammergericht Berlin Urteil vom 26.10.1992 - 12 U 5056/91 - Zum Vorrang des Kreuzungsräumers und zur Haftungsverteilung

KG Berlin v. 26.10.1992: Zum Vorrang des Kreuzungsräumers und zur Haftungsverteilung


Das Kammergericht Berlin (Urteil vom 26.10.1992 - 12 U 5056/91) hat entschieden:
Wegen des Vorrechts des räumenden Verkehrs haftet dieser gegenüber dem nach ihm bei grünem Ampellicht einfahrenden Verkehrsteilnehmer in der Regel nach einer Quote von 1/3.


Siehe auch Vorrang des Kreuzungsräumers - Nachzügler


Aus den Entscheidungsgründen:

"... Bei der nach § 17 Abs. 1 StVG gebotenen Abwägung hat das Landgericht zutreffend die Rechtsprechung zum sog. Kreuzungsräumerfall dargestellt, der allerdings nicht notwendig die von § 11 Abs. 1, Abs. 2 StVO a.F. bzw. § 11 Abs. 1, Abs. 3 StVO n. F. erfassten Situationen betrifft. So hat ein bei grünem Ampellicht berechtigt in die Kreuzung einfahrender Verkehrsteilnehmer (§ 37 Abs. 2 Nr. 1 StVO) im Interesse eines fließenden Verkehrs dem Nachzügler des Querverkehrs, der selbst zuvor bei grünem Ampellicht in die Kreuzung eingefahren ist, die Möglichkeit zu geben, die Kreuzung noch zu räumen (BGHZ 56, 146 = NJW 1971, 1407, 1409).

Der Nachzügler verdient den Vorrang unabhängig davon, ob und wo er zunächst auf der Kreuzung stehengeblieben ist sowie ob er die Kreuzung geradeaus überqueren oder ob er links abbiegen will.

Wegen des Vorrechts des räumenden Verkehrs haftet dieser gegenüber dem nach ihm bei grünem Ampellicht einfahrenden Verkehrsteilnehmer in der Regel nach einer Quote von 1/3.

Eine abweichende Beurteilung kann veranlasst sein, wenn besondere Umstände einen höheren Verursachungsanteil des einen oder anderen Unfallbeteiligten rechtfertigen (KG, DAR 1978, 48, 49; VerkMitt 1981, 75 Nr. 89; KG, Urteile vom 26. März 1984 - 12 U 4753/83 -; 9. November 1987 - 12 U 2086/87 -; 18. Juni 1992 - 12 U 5178/91 -).

Je länger ein Kreuzungsräumer auf der Kreuzung verharrt, wird dieser beachten müssen, dass der übrige Verkehr daraus schließen kann, er werde nicht weiterfahren. Ein solcher Kreuzungsräumer darf nicht an- oder weiterfahren, ohne sich vergewissert zu haben, dass ein Zusammenstoß mit einfahrenden Kraftfahrzeugen ausgeschlossen ist (vgl. BGH a.a.O.). Fährt der Kreuzungsräumer in dieser Situation unbedacht an, kann dies zu einer Abweichung von der genannten Regelhaftung führen. Wenn allerdings der nun für ihn von rechts kommende Verkehr zu Beginn der Grünphase im sog. fliegenden Start einfährt, kann es wieder gerechtfertigt sein, dass der Kreuzungsräumer nur nach einer Quote zu 1/3 haftet (vgl. KG, Urteile vom 15. November 1984 - 12 U 1017/84 -; 9. November 1987 - 12 U 2086/87 -; 18. Juni 1992 - 12 U 5178/91 -). ..."