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OVG Saarlouis Beschluss vom 18.09.2000 - 9 W 5/00 - Keine zwingende MPU-Anordnung, wenn der Betroffene unter hoher Alkoholisierung das Fahrzeug nicht in Bewegung versetzt hat

OVG Saarlouis v. 18.09.2000: Keine zwingende MPU-Anordnung, wenn der Betroffene unter hoher Alkoholisierung das Fahrzeug nicht in Bewegung versetzt hat


Das OVG Saarlouis (Beschluss vom 18.09.2000 - 9 W 5/00) hat entschieden:
Die zwingend festgelegte Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens erfordert zumindest, daß der Betroffene alles getan hat, um ein Fahrzeug in Bewegung zu setzen, wenn nicht sogar das bereits begonnene Fahren mit einem Fahrzeug. Ausgeschlossen sind insoweit damit die Fälle, in denen eine Alkoholkonzentration von über 2,0 Promille zwar festgestellt worden ist, ein Fahrzeug aber in diesem Sinne (noch) nicht geführt worden ist.


Siehe auch Stichwörter zum Thema medizinisch-psychologische Untersuchung (MPU)


Aus den Entscheidungsgründen:

"... Ausgangspunkt für die anzustellenden Erwägungen ist die Berechtigung der Straßenverkehrsbehörden, gegenüber Fahrerlaubnisinhabern, die zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet sind, einzuschreiten.

Diese Befugnis ergibt sich aus §§ 3 I, 1, 6 I Nr. 1 a) StVG i.V.m. § 46 I FeV. Danach hat die Fahrerlaubnisbehörde dem Inhaber einer Fahrerlaubnis diese zu entziehen, wenn er sich als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Die Entziehung setzt mithin die Feststellung der Ungeeignetheit voraus. Im Vorfeld der entsprechenden Feststellung hat die Fahrerlaubnisbehörde dann, wenn Tatsachen bekannt werden, die die Annahme zulassen, daß der Inhaber einer Fahrerlaubnis ungeeignet oder bedingt geeignet ist, Ermittlungen anzustellen, die sich nach den Regelungen der für die Eignungsprüfung der Bewerber um eine Fahrerlaubnis nach Maßgabe der gemäß § 46 III FeV entsprechend anzuwendenden §§ 11 bis 14 FeV zu richten haben. Speziell zur Klärung von Eignungszweifeln bei Alkoholproblematik ist auf § 13 FeV, der einerseits den Fall der Alkoholabhängigkeit und andererseits den Fall des Alkoholmißbrauchs regelt, abzustellen. Genügende Anzeichen für das Vorliegen von Alkoholabhängigkeit führen danach regelmäßig zu weiteren Ermittlungen im Wege der Anordnung einer ärztlichen Untersuchung und der Vorlage eines darauf basierenden Gutachtens. Nach Sinn und Zweck der Verordnung erübrigt sich dabei die Ausdehnung der Begutachtung auf psychologische Aspekte, da bei Alkoholabhängigkeit regelmäßig davon ausgegangen wird, daß bei dem Betreffenden, sollte sich die Abhängigkeit erweisen, eine ständige Alkoholbeeinflussung vorliegt, die ohne weiteres dessen Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen belegt. Anders sieht die Verordnung die Alkoholproblematik bei Anhaltspunkten für das Vorliegen von Alkoholmißbrauch, der nach Anlage 4 Nr. 8.1 zu den §§ 11, 13 und 14 FeV voraussetzt, daß ein die Fahrsicherheit beeinträchtigender Alkoholkonsum und das Fahren nicht hinreichend sicher getrennt werden können, ohne daß bereits Alkoholabhängigkeit vorliegt. Die anzustellenden Ermittlungen sind hierbei darauf ausgerichtet, neben der Frage des Alkoholkonsums auch die Frage der Trennungsproblematik aufzuklären, was die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens erfordert. Speziell zur Klärung von Eignungszweifeln im Falle des Vorliegens von Anhaltspunkten für einen Alkoholmißbrauch sieht § 13 Nr. 2 FeV eine abschließende Aufzählung vor, die teilweise aufeinander aufbauende, fallspezifische Kriterien vorgibt, bei deren Erfüllung die Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens zwingend anzuordnen ist. vgl. dazu Jagusch/Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 35. Auflage, 1999, 3 a, § 11 FeV Rdnr. 2, Begründung zu Absatz 3.

Das behördliche Verfahren zur Einholung entsprechender Gutachten ist im wesentlichen in § 11 VI FeV geregelt; die Folgen der Weigerung, ein Gutachten beizubringen, und der nicht fristgerechten Vorlage eines Gutachtens richten sich nach § 11 VIII FeV.

Ausgehend von diesen Vorschriften stellt sich die verfahrensgegenständliche Entziehung der Fahrerlaubnis der Antragstellerin mit Bescheid des Antragsgegners vom 5.5.2000 unter Berücksichtigung des zum Zeitpunkt der Entscheidung im vorliegenden Verfahren unstreitigen Sachverhalts entweder als offensichtlich rechtsfehlerhaft dar mit der Folge, daß von vorneherein von einem überwiegenden Suspensivinteresse auszugehen ist, oder - folgt man dem nicht und hält eine weitere Sachaufklärung der der Entziehung zugrundeliegenden Tatsachen für erforderlich - fällt die dann vorzunehmende hauptsacheoffene Interessenabwägung zugunsten des Suspensivinteresses der Antragstellerin aus. Im einzelnen ergibt sich dies aus folgenden Erwägungen:

Unstreitig zwischen den Beteiligten ist, daß, wie insbesondere aus dem Vermerk der Polizeiinspektion S. vom 25.12.1999 hervorgeht, die Antragstellerin zu Beginn dieses Tages die Wohnung ihrer Eltern in der Preußenstraße in S. nach einer Familienfeier unter Alkoholeinfluß, der in ihrer Atemluft feststellbar war, verlassen hat und von einem Einsatzwagen der Polizeiinspektion S., die durch einen anonymen Anruf auf die Antragstellerin hingewiesen worden ist, angetroffen wurde, als sie im Begriff war, ihren dort geparkten Personenkraftwagen aufzuschließen. Weiter ist unstreitig, daß die Antragstellerin gegenüber den Polizeibeamten, nachdem diese sie angesprochen hatten, angegeben hat, sie wolle nach Hause fahren, und sie sich auf den Alkoholgeruch in ihrer Atemluft angesprochen, freiwillig einem Atemalkoholtest mit dem Drägertestgerät 7410 unterzogen hat und dieser eine Atemalkoholkonzentration von 2,16 Promille ergeben hat. Die Antragstellerin hat hinsichtlich des im polizeilichen Vermerk dokumentierten Vorganges die polizeiliche Feststellung, für den festgestellten Promillewert nur leichte alkoholbedingte Ausfallerscheinungen gezeigt und angegeben zu haben, lediglich drei oder vier Gläser Wein getrunken zu haben, ebensowenig bestritten wie sich angesichts des Hinweises auf die bevorstehende Sicherstellung ihrer Fahrzeugschlüssel zur Verhinderung einer Trunkenheitsfahrt einsichtig gezeigt und der Polizei bereitwillig ihre Autoschlüssel übergeben zu haben.

Ausgehend von diesem unstreitigen Sachverhalt stützt der Antragsgegner seine Verfügung ausdrücklich auf §§ 2, 3 StVG, 46, 47, 11 VII FeV, erwähnt aber § 13 FeV, der ebenfalls nach § 46 III FeV entsprechend anzuwenden ist, nicht, obgleich er offenbar nach dem Begründungszusammenhang seines Bescheides vom Vorliegen der die Anforderungen eines medizinischen-psychologischen Gutachtens rechtfertigenden Voraussetzungen des § 13 Nr. 2 FeV ausgeht. Zur Begründung beruft er sich nämlich darauf, aus dem ihm vorliegenden polizeilichen Vermerk vom 25.12.1999 gehe hervor, das bei der Antragstellerin ein "Blutalkoholgehalt von 2,16 0/00" festgestellt worden sei und dieser Wert in Verbindung mit dem polizeilicherseits festgestellten, nur leichten Ausfallerscheinungen eine hohe Alkoholgewöhnung voraussetze. Weiter führt er dazu aus, zwar sei ein Führerscheinentzug durch die Polizei nicht in Frage gekommen, da die Antragstellerin ihr Fahrzeug nicht in Bewegung gesetzt habe; der gemessene Wert lasse jedoch Zweifel an der Eignung der Antragstellerin aufkommen, weswegen die Anforderung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens gerechtfertigt sei. Die Weigerung der Antragstellerin, der im dahingehenden Bescheid unter Fristsetzung geforderten Vorlage einer Einverständniserklärung zur angeordneten medizinisch-psychologischen Untersuchung Folge zu leisten, lasse gemäß § 11 VIII FeV den Schluß auf ihre Nichteignung mit der Folge des Entzuges der Fahrerlaubnis zu.

Dem vermag sich der Senat nicht anzuschließen.

Das Verlangen nach Vorlage eines medizinisch-psychologischen Eignungsgutachtens setzt gemäß § 13 Nr. 2 FeV angesichts des damit verbundenen Eingriffs in das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen das Vorliegen eines der dort zu a) bis e) abschließend aufgeführten Fallgruppen zwingend voraus. Die Fallgruppen der Buchstaben b) und d) der Vorschrift scheiden im Falle der Antragstellerin von vorneherein offensichtlich aus. Auch die Fallgruppe e) ist hier nicht einschlägig, da diese voraussetzt, daß bereits ein Alkoholmißbrauch verbindlich festgestellt war, und nunmehr zu prüfen ist, ob dieser nicht mehr besteht. Alleine die Fallgruppen des § 13 Nr. 2 a) und c) FeV können vorliegend der Prüfung zugrundegelegt werden.

Die Fallgruppe zu § 13 Nr. 2 c) FeV setzt voraus, daß der Betroffene ein Fahrzeug im Straßenverkehr unter Alkoholeinfluß mit der in der Vorschrift aufgeführten Menge, nämlich mindestens einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 Promille oder einer Atemalkoholkonzentration von 0,8 mg/l, geführt hat. Die verordnungsrechtlich zwingend festgelegte Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens erfordert somit tatbestandlich zumindest, daß der Betroffene alles getan hat, um ein Fahrzeug in Bewegung zu setzen, wenn nicht sogar das bereits begonnene Fahren mit einem Fahrzeug. Ausgeschlossen sind insoweit damit die Fälle, in denen die entsprechende Alkoholkonzentration zwar festgestellt worden ist, ein Fahrzeug aber in diesem Sinne (noch) nicht geführt worden ist.

Der Begriff des Führens eines Fahrzeuges im Sinne der Vorschrift setzt die sichere Feststellung eines abgeschlossenen Vorganges des Führens eines Fahrzeuges voraus, wie dies der zusammengesetzten Verbform "geführt wurde" und der Verwendung des Hilfsverbs im Imperfekt in der Vorschrift zu entnehmen ist. Die Vorschrift stellt mithin nicht auf die aus der Erklärung des Betroffenen oder Indizien zu entnehmende Absicht des Betroffenen ab, sondern verlangt, daß das Fahrzeug tatsächlich bereits geführt worden ist. Somit kommt es entscheidend darauf an, welcher Vorgang der Teilnahme eines Fahrzeugs am Straßenverkehr bereits ein aktives Einfügen des Fahrzeuges in den Straßenverkehr nach Einnahme von Alkohol einer bestimmten Menge vermittelt, da auch ein im öffentlichen Verkehrsraum abgestelltes Fahrzeug sich letztlich, wenn auch passiv, "im Straßenverkehr" befindet. Eindeutig ist insoweit das In-Bewegung-Setzen eines Fahrzeuges, mit anderen Worten das Fahren mit einem Fahrzeug beginnend mit dem Wegfahren aus dem Zustand des Anhaltens heraus. Auf ein In-Bewegung-Setzen eines Fahrzeuges in diesem Sinne stellt auch die Rechtsprechung zum Ordnungswidrigkeitstatbestand des § 24 a StVG ab, der ebenfalls an das Führen eines (Kraft-)fahrzeuges anknüpft vgl. Jagusch/Hentschel, a.a.O., § 24 a StVG Rdnr. 10.

Da der Begriff des Führens eines Fahrzeuges sich aber nicht zwingend alleine im Fahren eines Fahrzeuges erschöpfen muß, kommen auch im Vorfeld des Fahrens liegende Handlungen, die das Fahren vorbereiten, für eine Einbeziehung in den ordnungsrechtlichen Begriff des Führens eines Fahrzeuges in § 13 Nr. 2 c) FeV in Frage. Dazu zählen kann etwa, ohne daß dies vorliegend einer weiteren Erörterung bedarf, beim Kraftfahrzeug das Anlassen des Motors, das Öffnen der Handbremse oder auch weiter vorverlegt das Einstecken des Fahrzeugschlüssels in das Zündschloß. Das weiter im Vorfeld zur Inbetriebsetzung eines Kraftfahrzeugs erforderliche Aufschließen der Fahrertür und Platznehmen im Fahrersitz scheidet indes eindeutig als Indiz für einen bereits abgeschlossenen Handlungsablauf des Führens eines Fahrzeuges in diesem Sinne aus. Das Aufschließen oder beabsichtigte Aufschließen der Fahrertür stellt nämlich noch keine Handlung dar, die zwingend den Schluß zuläßt, das Fahrzeug sei in der Absicht geöffnet worden oder solle in der Absicht geöffnet werden, es in Betrieb zu nehmen und im Verkehr zu führen. Vielmehr sind insoweit allgemein auch andere Motive denkbar und nicht als entfernt auszuschließen. So bleibt es dem Besitzer eines Fahrzeuges - auch wenn er alkoholbedingt fahruntüchtig ist - unbenommen, in seinem Fahrzeug zu telefonieren, zu warten, zu übernachten, seinen Rausch auszuschlafen oder - wie es hier die Antragstellerin beabsichtigt haben will, etwas aus ihm herauszunehmen. Angesichts dieser breiten Motivationspalette, die sich der objektiven Beobachtung eines Dritten entzieht, scheidet darauf basierend die Feststellung des Führens eines Fahrzeuges ersichtlich aus. Von daher kann der Antragstellerin, die nach dem unstreitigen Sachverhalt erst dabei war, die Fahrertür ihres Fahrzeuges aufzuschließen, ein Führen ihres Fahrzeuges im Sinne von § 13 Nr. 2 c) FeV nicht unterstellt werden.

Ergänzend ist darauf hinzuweisen, daß die Anwendung von § 13 Nr. 2 c) FeV vorliegend im übrigen deshalb fraglich erscheint, weil die Vorschrift auf die rechtssichere Feststellung der dort aufgeführten Alkoholkonzentrationen abstellt, wobei die Atemalkoholkonzentration zwingend in mg/l festgestellt sein muß, und ein - wie vorliegend - nach Messung der Atemalkoholkonzentration offensichtlich in Promillewerte umgerechneter Wert somit nicht ohne weiteres zugrundegelegt werden darf, weil der eindeutige Wortlaut der Vorschrift eine dahingehende Beliebigkeit ausschließt. Dies wird im übrigen - unbeschadet in der Literatur geäußerter weitergehender Bedenken gegen die Gerichtsverwertbarkeit der Atemalkoholmessung - auch dadurch gestützt, daß die Umrechnung der mit Hilfe der Atemalkoholmessung gewonnenen Werte in Blutalkoholwerte, das heißt, deren Konvertierbarkeit, wissenschaftlich für bedenklich gehalten wird. vgl. Hillmann, DAR 2000, 289, 291 m.w.N; Jagusch/Hentschel, a.a.O., § 24 a StVG Rdnr. 16 ff; Mühlhaus/Janiszewski, StVO, 15. Auflage 1998, § 24 a StVG Rdnr. 4 a ff; Vath, AnwBl 2000, 511; Schneider, AnwBl 2000, 511 ff.

Die getroffene Anordnung kann auch nicht auf die Fallgruppe des § 13 Nr. 2 a) FeV gestützt werden. Danach ist ein medizinisch-psychologisches Gutachten dann zwingend vorgeschrieben, wenn bei dem betroffenen Fahrerlaubnisinhaber genügende Anhaltspunkte die Annahme von Alkoholmißbrauch begründen. Dahingehende Anzeichen können sich aus einem etwa auf der Grundlage von § 13 Nr. 1 FeV eingeholten ärztlichen Gutachten oder aus sonst der Behörde bekannt gewordenen Tatsachen ergeben. Diese Fallgruppe ist gegenüber den übrigen Fallgruppen des § 13 Nr. 2 FeV in ihrer zweiten Alternative ersichtlich weit gefaßt und stellt eine Auffangregelung dar für den Fall, daß die spezielleren Voraussetzungen der Buchstaben b) bis e) nicht vorliegen. Das Tatbestandsmerkmal, wonach "sonst Tatsachen die Annahme von Alkoholmißbrauch begründen" müssen, bedarf in seiner weiten Fassung einer Einschränkung dahingehend, daß nicht jedweder geringfügige Anhaltspunkt, der auf einen Alkoholmißbrauch hindeuten könnte, für deren Annahme ausreicht. Vielmehr müssen erhärtete Tatsachen vorliegen, die die Annahme von Alkoholmißbrauch beachtlich erscheinen lassen, wofür spricht, daß auch die übrigen in dem dortigen Katalog zu b) bis e) aufgezählten Beibringungsgründe ersichtlich an erhebliche Tatsachen anknüpfen, um den Verdacht einer Alkoholmissbrauchsgefahr zu begründen. Dieser Auffangtatbestand ist am ehesten vergleichbar mit den Voraussetzungen für den polizeirechtlichen Gefahrenerforschungseingriff, der neben dem Abbruch eines gefahrenverdächtigen Geschehens, wie dies vorliegend durch die polizeiliche Sicherstellung der Fahrzeugschlüssel der Antragstellerin erfolgt ist, der Erforschung eines darüber hinausgehenden Gefahrenverdachts dient, hier der von der Antragstellerin möglicherweise ausgehenden allgemeinen Gefahr der Teilnahme am Straßenverkehr bei vorliegendem Alkoholmißbrauch zum Gefahrenverdacht und zum Gefahrenerforschungseingriff vgl. Götz, Allgemeines Polizei- und Ordnungsrecht, 9. Auflage, 1988, Rdnr. 130; Haus/Wohlfahrt, Allgemeines Polizei- und Ordnungsrecht, 1997, Rdnr. 225; Mandelartz/Sauer/Strube, Polizeigesetz Saarland, 1990, § 1 SPolG Anmerkung 17 ff.

Ein dafür erforderlicher Gefahrenverdacht ist dabei auf das Vorliegen einer konkreten Gefahr gerichtet und erfordert damit, daß in dem zu beurteilenden einzelnen Fall in überschaubarer Zukunft mit dem Schadenseintritt hinreichend wahrscheinlich gerechnet werden muß. Für den entsprechenden Verdacht ist es erforderlich, daß er durch Tatsachen erhärtet ist.

Wird davon ausgehend auf den unstreitigen Sachverhalt abgestellt, so sprechen die objektiven, polizeilicherseits getroffenen Feststellungen alleine noch nicht für genügende Tatsachen in diesem Sinne, da, wie bereits ausgeführt, allein das Öffnen der Fahrertür des Fahrzeuges unter Alkoholeinfluß noch keinen Geschehensablauf belegt, der bei ungehindertem Fortgang zwangsläufig zum Führen des Fahrzeuges unter Alkoholeinfluß führen wird und in der Folge - angesichts der hohen, allerdings auch bezweifelbaren Alkoholkonzentration der Antragstellerin - den Verdacht des Alkoholmißbrauchs im Sinne der der FeV zugrundeliegenden Definition als erhärtet anzusehen erlaubt. Zieht man in diesem Zusammenhang die Begutachtungs-Leitlinien zur Kraftfahrereignung vgl. Bode/Winkler, Fahrerlaubnis, 3. Auflage, 2000, Seite 517 heran, so ist nach deren Ziffer 3. 11. 1 darauf abzustellen, daß Alkoholmißbrauch unter anderem dann vorliegt, wenn aktenkundig belegt ist, daß es bei dem Betroffenen in der Vergangenheit in Zusammenhang mit der Straßenverkehrsteilnahme zu einem Verlust der Kontrolle des Alkoholkonsums gekommen ist. Will man den Begriff der Straßenverkehrsteilnahme dabei nicht dadurch überstrapazieren, daß auf die Teilnahme betrunkener Fußgänger am Straßenverkehr abgestellt wird, so kann dieser Begriff wiederum nur auf eine aktenkundige Teilnahme am Straßenverkehr im Wege des Führen eines Fahrzeuges verstanden werden. Davon ausgehend kann der Antragstellerin aber allenfalls die Absicht der Teilnahme am Straßenverkehr vorgeworfen werden.

Nach Jagusch/Hentschel, a.a.O., § 13 FeV Rdnr. 4, ist ein Alkoholmißbrauch im Sinne der Vorschrift erst bei einer gewissen Dauer regelmäßigen Alkoholkonsums mit Überschreiten hoher Blutalkoholwerte anzunehmen, weil dann die Fähigkeit, Trinken und Fahren zu trennen, nicht mehr gewährleistet ist. Tatsächliche Anhaltspunkte, daß die Antragstellerin über eine gewisse Dauer hinweg regelmäßig Alkohol unter Erreichen hoher Alkoholwerte konsumiert, liegen aber nicht vor, wenn nicht, wie es der Antragsgegner für zulässig hält, auf die ihm gegenüber erfolgten anonymen Anrufe abgestellt wird. Aus diesem von ihm erstmals im Beschwerdezulassungsverfahren eingeführten Vortrag, es lägen ihm mehrmalige anonyme Hinweise einer Angehörigen der Antragstellerin vor, diese fahre ständig betrunken mit ihrem Kind Auto, lassen sich aber genügende Tatsachen im Sinne von § 13 Nr. 2 a) FeV nicht ableiten. Es handelt sich dabei um bloße Behauptungen, die ebensogut aus der Luft gegriffen wie wahr sein können. Unbeschadet des Umstandes, daß sie hier bereits nicht aktenkundig geworden sind, kommt anonymen Hinweisen allgemein noch kein eigener Erkenntniswert zu, der Ermittlungsmaßnahmen, wie sie etwa § 13 Nr. 2 a) FeV vorsieht, begründete, weil aus dem sie kennzeichnenden Charakter der Unverbindlichkeit für den Anzeigenden - die Behauptungen können auf bloßer Böswilligkeit beruhen und für den Anzeiger folgenlos aufgestellt werden - bereits kein genügender Anfangsverdacht erwächst. Weiter stellt die polizeilich gemessene Alkoholkonzentration keine im Rahmen von § 13 Nr. 2 a) FeV genügende Tatsache dar, da sie - wie bereits dargelegt - sowohl hinsichtlich der Dokumentation der Messung als auch der Umrechnung Bedenken gegen ihre Verwertbarkeit unterliegt. Unter Berücksichtigung der an Atemalkoholmessungen zu stellenden Anforderungen ist die zugrundegelegte - wohl umgerechnete - Blutalkoholkonzentration als eher vage zu bezeichnen und nicht geeignet, im Zusammenhang mit den angesichts der gemessenen Konzentration nur geringen alkoholbedingten Ausfallerscheinungen, die zudem in keiner Weise näher beschrieben und dokumentiert sind, die Annahme von Alkoholmißbrauch zu begründen.

Eine andere Bewertung ergibt sich auch nicht, wenn in die Überprüfung des Vorliegens genügender Tatsachen für das Vorliegen von Alkoholmißbrauch diejenigen Hinweise einbezogen werden, die die Absicht der Antragstellerin, mit dem Fahrzeug nach Hause zu fahren, belegen könnten. Dies gilt insbesondere für die in der polizeilichen Stellungnahme vom 23.6.2000 (Bl. 50 der Akten) enthaltenen Hinweise, die Antragstellerin habe an ihrem Fahrzeug gestanden und die Hintertür des Fahrzeuges offen gehabt, während sich im Fahrzeug ein Hund befunden habe, daraufhin die Tür geschlossen und sich mit einem Schlüssel in der Hand zur Fahrertür begeben. Weiter gilt dies auch für ihre Antwort auf die polizeiliche Befragung, daß sie nach Hause fahren wolle, sowie für die Darstellung der Polizeibeamten, daß sich die Polizeistreife allein am Ort befunden habe und keine weiteren Personen in der Nähe gewesen seien. Diesen Tatsachenbehauptungen stehen die von der Antragstellerin im Verfahren vorgelegten eidesstattlichen Versicherungen ihres Lebensgefährten und ihrer Eltern, wonach sie mit ihrem Lebensgefährten und in dessen Auto hat nach Hause fahren und nur vorher etwas aus ihrem Fahrzeug hat herausnehmen wollen, entgegen. Angesichts der Strafbarkeit eidesstattlicher Versicherungen einerseits und dem fehlenden Interesse der vor Ort handelnden Polizeibeamten, unzutreffende Angaben zu Lasten der Antragstellerin zu machen, ergibt sich, daß insoweit nur in einem Hauptsacheverfahren geklärt werden kann, was der tatsächliche Geschehensablauf war und was aus der Erklärung der Antragstellerin, sie fahre nach Hause - was nicht zwingend heißen muß, sie fahre mit ihrem am Ort befindlichen Fahrzeug nach Hause - für ihre mögliche Absicht, betrunken ihr Fahrzeug zu führen, zu folgern ist. Mithin erfordert die Entscheidung im vorliegenden Verfahren in diesem Falle eine hauptsacheoffene Interessenabwägung, die zum Ergebnis hat, daß dem Suspensivinteresse der Antragstellerin der Vorzug gegenüber dem Vollzugsinteresse des Antragsgegners zu geben ist. Entscheidend dafür ist, daß, wie bereits dargelegt, der Gefahrenverdacht regelmäßigen Alkoholkonsums mit Überschreiten hoher BAK-Werte allenfalls unter Zuhilfenahme der sich aus Tatsachen ableitbaren Absicht der Antragstellerin, noch mit ihrem Fahrzeug fahren zu wollen, herleiten läßt. Da darüberhinaus keine einschlägigen aktenkundigen Vorgänge hinsichtlich der Antragstellerin über die anonymen Anrufe, die von vornherein nicht verwertbar sind, hinaus vorhanden sind, kann nicht geschlossen werden, daß von ihr eine derart aktuelle Gefahr der Teilnahme unter Alkoholeinfluß am Straßenverkehr auszugehen ist, die die Annahme eines überwiegenden Allgemeininteresses an dem Sofortvollzug der Verfügung rechtfertigte. Aus alldem folgt, daß auch insoweit der begehrten Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung zu entsprechen ist.

Offenbleiben kann, ob die vom Antragsgegner seinem Bescheid zugrundegelegten Tatsachen genügende Bedenken gegen die Fahreignung im Sinne von § 11 II 2 FeV i.V.m. der Anlage 4 der FeV darstellen und die Behörde zur Anordnung eines ärztlichen Gutachtens nach § 11 II 3 FeV berechtigen. Dabei handelt es sich gegenüber der medizinisch-psychologischen Begutachtung vom Charakter der Untersuchung her um die weniger einschneidende Untersuchung, ohne daß es, wie der Antragsgegner meint, auf die unterschiedliche Kostenbelastung der einen Untersuchungsart gegenüber der anderen ankommt.

Nach allem war auf die von der Antragstellerin begehrte Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs zu erkennen. ..."



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