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VGH Mannheim Urteil vom 14.09.2004 - 10 S 1283/04 - Zur Anordnung einer MPU nach Straftaten mit hohem Aggressionspotential

VGH Mannheim v. 14.09.2004: Zur Anordnung einer MPU nach Straftaten mit hohem Aggressionspotential


Der VGH Mannheim (Urteil vom 14.09.2004 - 10 S 1283/04) hat entschieden:
Eine Anordnung zur Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens ist dann gerechtfertigt, wenn sich aus einer Straftat Hinweise für ein hohes Aggressionspotential ergeben, die im Hinblick auf die durch die Verkehrsteilnahme eines ungeeigneten Fahrzeugführers am öffentlichen Straßenverkehr gefährdeten hochrangigen Rechtsgüter anderer Verkehrsteilnehmer eine Überprüfung geboten erscheinen lassen.


Siehe auch Fahrerlaubnisrecht und Aggressionspotential und Stichwörter zum Thema Fahrerlaubnis und Führerschein


Zum Sachverhalt:

Der Kläger begehrt die Erteilung einer Fahrerlaubnis.

Der am 13.10.1982 geborene Kläger lebte bis zu seinem 15. Lebensjahr in Kroatien. Im Juli 2002 beantragte der Kläger bei der Führerscheinstelle der Beklagten die Erteilung der Fahrerlaubnis der Klasse B. Die Führerscheinstelle der Beklagten holte Auskünfte anderer Stellen innerhalb des Amtes für öffentliche Ordnung und der Kriminalpolizei über gegen den Kläger vorliegende Erkenntnisse ein. Auf diese Weise erhielt die Beklagte von zwei gegen den Kläger nach § 31a BtMG eingestellten Ermittlungsverfahren wegen Besitzes von geringen Mengen Cannabis (Tatzeitpunkte 08.10. und 21.12.2001) Kenntnis. Ferner wies die Landespolizeidirektion Stuttgart II - Kriminalpolizei - auf ein gegen den Kläger durchgeführtes Strafverfahren hin. Auf ihre Aufforderung übersandte die Staatsanwaltschaft Stuttgart der Beklagten einen Abdruck des Urteils des Amtsgerichts Stuttgart - Jugendschöffengericht - vom 15.12.1999 (201 Ls 51 Js 85525/99). Durch dieses Urteil war der Kläger gemeinsam mit zwei weiteren Angeklagten der versuchten Erpressung und der gefährlichen Körperverletzung schuldig gesprochen worden. Dem Kläger war auferlegt worden, 50 Stunden gemeinnützige unentgeltliche Arbeit nach Weisung des Jugendamtes zu leisten.

Mit Schreiben vom 19.11.2002 ordnete die Beklagte gegenüber dem Kläger die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens an. Als im Rahmen der Begutachtung zu klärenden Frage wurde genannt: „Ist trotz der Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotential zu erwarten, dass Herr A. die körperlichen und geistigen Anforderungen an das sichere Führen eines Kraftfahrzeugs der Gruppe 1 (FE-Klasse B) im Verkehr erfüllt ?“ Zur Begründung verwies die Beklagte auf das Urteil des Amtsgerichts Stuttgart vom 15.12.1999. Das Verhalten des Klägers zeige ein hohes Aggressionspotential und eine Neigung zur impulsiven Durchsetzung seiner eigenen Interessen. Dies lasse erwarten, dass er auch in konflikthaltigen Verkehrssituationen emotional impulsiv handeln und dadurch das Risiko einer Verkehrssituation noch erhöhen werde, aber auch, dass eigene Bedürfnisse aggressiv durchgesetzt werden sollen. Der Kläger habe daher nach § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 FeV seine Kraftfahreignung anhand des Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung nachzuweisen.

Demgegenüber ließ der Kläger erklären, er werde das geforderte Gutachten nicht beibringen. Zur Begründung wies er darauf hin, dass er sich seit der drei Jahre zurückliegenden Tat im Alter von nicht ganz 17 Jahren nichts weiter habe zu Schulden kommen lassen.

Mit Verfügung vom 27.01.2003 lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers auf Erteilung einer Fahrerlaubnis der Klasse B ab. Gegen diese Verfügung erhob der Kläger erfolglos Widerspruch und schließlich Klage, der vom Verwaltungsgericht stattgegeben wurde.

Die zugelassene Berufung der Fahrerlaubnisbehörde hiergegen war erfolgreich.


Aus den Entscheidungsgründen:

"... Zu Unrecht hat das Verwaltungsgericht die Verfügung der Beklagten vom 27.01.2003 und den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 18.07.2003 aufgehoben und die Beklagte verpflichtet, den Antrag des Klägers vom 15.07.2002 auf Erteilung der Fahrerlaubnis der Klasse B unter Beachtung seiner Rechtsauffassung erneut zu bescheiden. Denn die Klage des Klägers ist zwar zulässig, aber nicht begründet. Die genannten Bescheide sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO).

Die Beklagte musste den Antrag des Klägers auf Erteilung einer Fahrerlaubnis der Klasse B wegen seiner fehlenden Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ablehnen (§ 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 StVG). Die Anordnung der Beklagten zur Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens vom 19.11.2002 war sowohl in formeller (1) als auch in materiell-rechtlicher Hinsicht (2) rechtmäßig. Der Kläger hat jedoch eine solche Untersuchung ohne ausreichenden Grund verweigert, so dass die Beklagte bei der Entscheidung über die Erteilung einer Fahrerlaubnis von der Nichteignung des Klägers ausgehen durfte (§ 11 Abs. 8 Satz 1 1. Alt. FeV). In der Aufforderung vom 19.11.2002 war der Kläger entsprechend § 11 Abs. 8 Satz 2 FeV auch auf die Folgen der Verweigerung des Gutachtens hingewiesen worden. In Übereinstimmung mit dem Verwaltungsgericht weist der Senat aber im Hinblick auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid zum Cannabiskonsum des Klägers darauf hin, dass die Anhaltspunkte für eine gelegentliche Einnahme von Cannabis durch den Kläger für die Rechtmäßigkeit der Gutachtensanforderung nicht von Bedeutung sind. Die Beklagte hatte den Aspekt der Einnahme von Cannabis in der Gutachtensanforderung vom 19.11.2002 gerade nicht erwähnt. Umstände, die in einer Aufforderung zur Beibringung eines Gutachtens nicht aufgeführt sind, können die abschließende Entscheidung der Fahrerlaubnisbehörde über die Verweigerung oder Entziehung der Fahrerlaubnis nur dann rechtfertigen, wenn sie unmittelbar die Ungeeignetheit des Betreffenden ungeachtet der Nichtbeibringung des angeforderten Gutachtens belegen (vgl. BVerwG, Urt. v. 05.07.2001 - 3 C 13.01 -, NJW 2002, 78). Die vorliegenden Hinweise auf einen bloß gelegentlichen Cannabiskonsum des Klägers ohne den Nachweis eines Zusatzelements im Sinne von Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung reichen hierfür aber nicht aus.

1) ...

2) Die Aufforderung vom 19.11.2002 entsprach auch den an sie zu stellenden materiell-rechtlichen Anforderungen. Nach § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 FeV kann die Fahrerlaubnisbehörde zur Klärung von Eignungszweifeln zur Vorbereitung einer Entscheidung über die Erteilung der Fahrerlaubnis bei Straftaten, bei denen Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotential bestehen, die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung (medizinisch-psychologisches Gutachten) anordnen. Diese Bestimmung trägt dem Umstand Rechnung, dass im Hinblick auf Art. 2 Abs. 1 GG und den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit die Anordnung zur Beibringung eines Gutachtens nur rechtmäßig ist, wenn die Fahrerlaubnisbehörde hinreichend konkrete Verdachtsmomente feststellt, die einen Eignungsmangel des betreffenden Fahrerlaubnisinhabers als nahe liegend erscheinen lassen (BVerfG, Beschl. v. 24.06.1993, BVerfGE 89, 69, 85 f.; Beschl. v. 20.06.2002 - 1 BvR 2062/96 -, Rn. 39, 51 und 53, NJW 2002, 2378 = DVBl 2002, 1265; Beschl. v. 08.07.2002 - 1 BvR 2428/95 -, Rn. 7, UPR 2002, 344; BVerwG, Urt. v. 05.07.2001 - 3 C 13.01 -, a.a.O.). Im Gegensatz zum Verwaltungsgericht geht der Senat davon aus, dass die Beklagte vom Urteil des Amtsgerichts Stuttgart zu Recht Kenntnis erlangt hatte (a), die Beklagte dieses Urteil im Rahmen der Überprüfung der Fahreignung des Klägers auch verwerten durfte (b) und im Hinblick auf dieses Urteil die Voraussetzungen von § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 FeV erfüllt waren (c).

...

b) Die Beklagte durfte das ihr rechtmäßig übermittelte Urteil des Amtsgerichts Stuttgart bei der ihr obliegenden Überprüfung der Fahreignung des Klägers auch verwerten.

...

c) Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts waren im Hinblick auf das Urteil des Amtsgerichts Stuttgart vom 15.12.1999 auch die Voraussetzungen des § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 FeV erfüllt.

Im Hinblick auf das Merkmal „Straftaten“ ist zunächst unerheblich, dass der Kläger vom Amtsgericht nicht zu einer Strafe oder einer Maßnahme im Sinne des § 11 Abs. 1 Nr. 8 StGB verurteilt worden war. Denn das Gericht hat den Kläger im Urteil wegen versuchter Erpressung und gefährlicher Körperverletzung schuldig gesprochen. Damit ist rechtskräftig festgestellt worden, dass der Kläger einen Straftatbestand verwirklicht sowie rechtswidrig und schuldhaft gehandelt hat. Ohne Bedeutung ist ferner, dass es sich bei dem Urteil des Amtsgerichts Stuttgart um die erste strafrechtliche Verurteilung des Klägers handelte. Die Anwendung von § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 FeV, der im systematischen Zusammenhang mit § 2 Abs. 4 StVG und § 11 Abs. 1 Satz 3 FeV steht, kommt auch in Betracht, wenn bisher nur eine Verurteilung wegen einer Straftat erfolgt ist (vgl. Senatsbeschl. v. 25.07.2001 - 10 S 614/00 -, NZV 2002, 604). Dass der Kläger zur Tatzeit Heranwachsender war und Jugendstrafrecht zur Anwendung kam, ändert an den tatbestandlichen Voraussetzungen nichts.

Entgegen dem Ansatz des Verwaltungsgerichts, das auf das Vorhandensein eines verfestigten Aggressionspotential abstellt, ist zu beachten, dass die Norm nur von Anhaltspunkten für ein hohes Aggressionspotential spricht. Untersuchungsmaßnahmen sind nach der Konzeption der § 22 Abs. 2 Satz 4 i.V.m. §§ 11 bis 14 FeV zulässig, wenn aufgrund von tatsächlichen Umständen Zweifel an der Fahreignung bestehen. Steht die Nichteignung des Betroffenen dagegen bereits fest, unterbleibt nach § 11 Abs. 7 FeV eine weitere Untersuchung und die Behörde hat die beantragte Fahrerlaubnis wegen Nichteignung des Antragstellers abzulehnen. Zudem ist die Beurteilung der Persönlichkeit des Betroffenen durch das Strafgericht für die von der Fahrerlaubnisbehörde nach Maßgabe des § 2 Abs. 7 FeV eigenverantwortlich vorzunehmende Überprüfung der Fahreignung des Antragstellers nicht von ausschlaggebender Bedeutung. Nach dem Gesetz ist die Überprüfung und Beurteilung der Fahreignung und -befähigung eines Fahrerlaubnisbewerbers Sache der zuständigen Fahrerlaubnisbehörde.

Entsprechend der vorstehend dargelegten Bedeutung des § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 FeV ist eine Anordnung zur Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens dann gerechtfertigt, wenn sich aus einer Straftat Hinweise für ein hohes Aggressionspotential ergeben, die im Hinblick auf die durch die Verkehrsteilnahme eines ungeeigneten Fahrzeugführers am öffentlichen Straßenverkehr gefährdeten hochrangigen Rechtsgüter anderer Verkehrsteilnehmer eine Überprüfung geboten erscheinen lassen. Diese Voraussetzungen waren vorliegend erfüllt. Aus den tatsächlichen Feststellungen des Urteils ergaben sich ausreichende Hinweise auf eine beim Kläger vorhandene hohe Angriffslust bzw. Streitsüchtigkeit. Der Kläger hatte das Opfer der Straftat mit seinem beschuhten Fuß getreten und ihm damit Verletzungen in besonders sensiblen Körperbereichen - Wange und Hals - zugefügt, ohne dass der Geschädigte hierzu auch nur ansatzweise Anlass geboten hatte; im Gegenteil hatte der Kläger zuvor versucht, dem Opfer Geld abzupressen. Zudem hatte der Kläger aus einer Gruppe von drei Mittätern heraus gehandelt und die von den Mittätern geschaffene Situation der Übermacht ausgenutzt, um das Opfer zu erpressen und die Situation zu seinem eigenen rechtswidrigen Vorteil auszunutzen. Dies deutet darauf hin, dass der Kläger bei der Tat bestrebt war, Macht über andere Menschen auszuüben und nicht davor zurückgeschreckt ist, eine Situation der Übermacht zur Verletzung eines Wehrlosen auszunutzen. Diese Anhaltspunkte werden nicht dadurch beseitigt, dass der Kläger zur Tatzeit Heranwachsender war.

Die auf die Nichtbeibringung des geforderten Gutachtens gestützte Ablehnung des Antrags auf Erteilung einer Fahrerlaubnis erweist sich auch im Hinblick darauf nicht als rechtswidrig, dass die Straftat des Klägers vom Oktober 1999 zum Zeitpunkt der Berufungsverhandlung nahezu fünf Jahre zurückliegt und der Kläger zwischenzeitlich strafrechtlich nicht mehr auffällig geworden ist. Ungeachtet der hier nicht klärungsbedürftigen Frage, ob eine Straftat ohne zeitliche Begrenzung Anlass für eine Gutachtensanforderung nach § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 FeV sein kann, geht der Senat davon aus, dass auch zum Zeitpunkt der Berufungsverhandlung im Hinblick auf die im Urteil vom 15.12.1999 zu Tage tretende Umstände die Anordnung zur Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens rechtmäßig wäre. ..."