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OVG Lüneburg Beschluss vom 02.12.1999 - 12 M 4307/99 - Kein Fahrerlaubnisentzug und keine MPU nach extremere einmaliger Geschwindigkeitsüberschreitung

OVG Lüneburg v. 02.12.1999: Kein Fahrerlaubnisentzug und keine MPU nach extremere einmaliger Geschwindigkeitsüberschreitung


Das OVG Lüneburg (Beschluss vom 02.12.1999 - 12 M 4307/99) hat entschieden:
Auch eine einmalige erhebliche Höchstgeschwindigkeitsüberschreitung um mehr als 100% in einer geschlossenen Ortschaft rechtfertigt im Regelfall für sich genommen weder die Entziehung der (allgemeinen) Fahrerlaubnis noch werden hierdurch so massive Zweifel an der (charakterlichen) Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen begründet, die es erlauben, von dem Fahrerlaubnisinhaber die Beibringung eines Gutachtens zur Abklärung dieser Eignungszweifel zu verlangen und ihn bis zur Abklärung mit sofortiger Wirkung von der Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr auszuschließen.


Siehe auch Stichwörter zum Thema medizinisch-psychologische Untersuchung (MPU)


Aus den Entscheidungsgründen:

"... Die danach zuzulassende Beschwerde des Antragsgegners ist auch begründet, so dass unter Änderung des angefochtenen Beschlusses vom 15. Oktober 1999 die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers anzuordnen ist, den der Antragsteller gegen die mit Sofortvollzug versehene Entziehungsverfügung des Antragsgegners vom 13. September 1999 erhoben hat. Nach dem Kenntnisstand dieses Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes wird sich nämlich der vom Antragsteller eingelegte Widerspruch voraussichtlich als erfolgreich erweisen, weil sich die auf charakterliche Mängel und allein auf den Vorfall vom 10. September 1999 (Höchstgeschwindigkeitsüberschreitung ... - auch insoweit soll zugunsten des Antragsgegners das Vorliegen einer derartigen Geschwindigkeitsüberschreitung unterstellt werden - gestützte Entziehungsverfügung vom 13. September 1999 voraussichtlich als rechtswidrig erweisen wird, somit ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Entziehungsverfügung bestehen, weshalb der Antrag des Antragstellers auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nach § 80 Abs. 5 VwGO Erfolg haben muss. Dies ergibt sich aus folgenden Erwägungen:

Der Gesetzgeber geht, wie die Regelung des § 4 StVG zeigt, lediglich dann ohne weiteres von der fehlenden (charakterlichen) Eignung eines Fahrerlaubnisinhabers zum Führen von Kraftfahrzeugen aus, wenn zu Lasten des Fahrerlaubnisinhabers 18 Punkte nach dem sog. Punktesystem im Verkehrszentralregister eingetragen sind. Lediglich in diesem Fall kann eine Ordnungswidrigkeit und damit auch eine als Ordnungswidrigkeit zu ahndende Höchstgeschwindigkeitsüberschreitung die entscheidende, die Entziehung der Fahrerlaubnis rechtfertigende Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften - allerdings nur im Zusammenhang mit den bereits zu Lasten des Fahrerlaubnisinhabers zuvor eingetragenen Zuwiderhandlungen - sein. Ist ein derart hoher Punktestand nicht zu Lasten des Fahrerlaubnisinhabers eingetragen, so schließt dies zwar die Entziehung der Fahrerlaubnis nicht aus, weil die Fahrerlaubnisbehörde nach § 4 Abs. 1 Satz 2 StVG auch außerhalb des sog. Punktesystems insbesondere nach § 3 Abs. 1 StVG eine Fahrerlaubnisentziehung verfügen kann, sie ist in diesem Falle aber gehalten, die Umstände des Einzelfalls sorgfältig zu würdigen, wenn sie außerhalb des sog. Punktesystems zu einer Entziehung schreiten will. Dabei können auch (Verkehrs-)Ordnungswidrigkeiten, selbst wenn diesen für sich genommen wie etwa Verstöße gegen Parkvorschriften nur geringes Gewicht beizumessen ist, werden sie beharrlich und häufig begangen, (ausnahmsweise) in besonders krassen Fällen die Entziehung der Fahrerlaubnis wegen charakterlicher Mängel oder zumindest die Beibringung eines Eignungsgutachtens wegen (begründeter) Zweifel an der charakterlichen Eignung des Fahrerlaubnisinhabers rechtfertigen, weil bei dieser besonderen Fallgestaltung auf charakterliche Mängel, die sich in der beharrlichen Missachtung der Rechtsordnung (Verkehrsvorschriften) geäußert haben, geschlossen werden kann (vgl. Senat, Urt. v. 15.11.1991 - 12 L 130/90 - m. w. Nachw.). Ein derartiger Ausnahmefall, der zumindest zu massiven Eignungszweifeln, bis zu deren Abklärung der Antragsteller von der Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr ausgeschlossen werden mußte, Anlass gegeben hätte, liegt im Falle des Antragstellers aber nicht vor. Dass vom Antragsteller, der seit über 29 Jahren im Besitz einer Fahrerlaubnis ist (noch berücksichtigungsfähige) Verkehrsordnungswidrigkeiten oder Verkehrsstraftaten oder auch nur andere, die charakterliche Eignung des Antragstellers (negativ) beeinflussende Straftaten begangen worden sind, ist weder vorgetragen noch nach dem Kenntnisstand dieses Eilverfahrens ersichtlich. Mithin ist für dieses Eilverfahren davon auszugehen, dass dem Antragsteller - allenfalls (s. o.) - vorgeworfen werden kann, in einer Ortschaft die zulässige Höchstgeschwindigkeit um mehr als 100 %, und zwar um 51 km/h überschritten zu haben, wobei es ausweislich der Ordnungswidrigkeitenanzeige des Polizeikommissariats ... vom 10. September 1999 nicht zu einer Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer gekommen ist. Ein derartiger Verkehrsverstoß begründet aber für sich genommen (massive) Eignungszweifel nicht, die Anlass für eine Begutachtung des Fahrerlaubnisinhabers - und dessen sofortige Entfernung aus dem öffentlichen Straßenverkehr bis zur Abklärung etwaiger Eignungszweifel - bieten könnten. Wie bereits erwähnt, sieht das Gesetz (§ 4 StVG) lediglich im Rahmen des sog. Punktesystems und nur bei der Erreichung einer Punktezahl von 18 Punkten ohne weiteres die Entziehung der Fahrerlaubnis vor, nur in diesem Fall wird die mangelnde Eignung des Fahrerlaubnisinhabers kraft Gesetzes vermutet (§ 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 StVG). Bereits dies und der Umstand, dass der Gesetzgeber für eine Entziehung außerhalb des sog. Punktesystems ausdrücklich auf die Vorschrift des § 3 Abs. 1 StVG verweist, die für eine Entziehung den Nachweis der mangelnden Eignung verlangt, sprechen gegen die Auffassung, die einmalige Begehung einer als Ordnungswidrigkeit zu ahndenden Höchstgeschwindigkeitsüberschreitung, mag die zulässige Höchstgeschwindigkeit auch innerorts erheblich überschritten worden sein, rechtfertige ohne das Hinzutreten weiterer, für den Fahrerlaubnisinhaber belastender Umstände bereits für sich genommen die Annahme, der Fahrerlaubnisinhaber sei charakterlich zum Führen von Kraftfahrzeugen nicht mehr geeignet oder habe zumindest an seiner charakterlichen Eignung massive, eine Begutachtung fordernde Zweifel begründet, die auch (zumindest vorübergehend) seinen sofortigen Ausschluss aus dem öffentlichen Straßenverkehr rechtfertigten.

Auch andere, noch in die Betrachtung einzubeziehende Vorschriften bestätigen die Annahme, dass im Regelfall eine isolierte Höchstgeschwindigkeitsüberschreitung für sich genommen weder die Entziehung der Fahrerlaubnis rechtfertigt noch Anlass für derart massive Eignungszweifel ist, dass eine Begutachtung des Fahrerlaubnisinhabers zur Abklärung dieser Zweifel geboten und der Fahrerlaubnisinhaber bis zur Abklärung der Zweifel mit sofortiger Wirkung von der weiteren Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr auszuschließen ist. So hat der Gesetzgeber Höchstgeschwindigkeitsüberschreitungen in den Katalog der Taten, bei deren Vorliegen der Strafrichter nach § 69 Abs. 2 StGB im Regelfall die Fahrerlaubnis wegen mangelnder Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen zu entziehen hat, nicht aufgenommen, der Katalog beschränkt sich vielmehr auf Verkehrsstraftaten, erfasst also Verkehrsordnungswidrigkeiten wie Höchstgeschwindigkeitsüberschreitungen gerade nicht. Weiter lassen die Sanktionen, mit denen der Normgeber nach dem Bußgeldkatalog (Verordnung über Regelsätze für Geldbußen und über die Anordnung eines Fahrverbots wegen Ordnungswidrigkeiten im Straßenverkehr, v. 4.7.1989, BGBl. I S. 1305, ber. S. 1447, zuletzt geändert durch Verordnung v. 18.8.1998, BGBl. I S. 2214) Höchstgeschwindigkeitsüberschreitungen belegt, nicht den Schluss zu, Höchstgeschwindigkeitsüberschreitungen, mögen sie auch eine Hauptunfallursache sein, hätten für sich genommen ein derart großes Gewicht, dass ihre einmalige Begehung bereits zu massiven Eignungszweifeln in charakterlicher Hinsicht führen müsse. Zu Recht hat der Antragsteller darauf hingewiesen, dass auch bei einer erheblichen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit in einer geschlossenen Ortschaft, wie sie hier in Rede steht, nach dem Bußgeldkatalog (aaO, lfd. Nr. 5.3 der Anlage zu § 1 Abs. 1, Tabelle 1a, lit. c), lfd. Nr. 5.3.5) ein Fahrverbot von einem Monat und im Regelfall ein Bußgeld in Höhe von 350 DM zu verhängen ist und dass auch bei einer noch massiveren Höchstgeschwindigkeitsüberschreitung (Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit um mehr als 60 km/h) nach der lfd. Nr. 5.3.6 ebenfalls - nur - ein Fahrverbot (nunmehr von 2 Monaten) und (im Regelfall) ein Bußgeld in Höhe von 450 DM als Sanktion ausgeworfen wird. Sieht der Normgeber aber bei Höchstgeschwindigkeitsüberschreitungen als Sanktion generell (nur) ein Fahrverbot und die Verhängung eines Bußgeldes vor und wird diese Sanktionsform selbst dann beibehalten, wenn die zulässige Höchstgeschwindigkeit in einer geschlossenen Ortschaft sogar um weit mehr als das Doppelte überschritten wird, so beeinflusst auch dies die Gewichtung der Höchstgeschwindigkeitsüberschreitung im Fahrerlaubnisrecht in der Weise, dass an die einmalige bloße Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit, mag es sich insoweit auch um einen erheblichen Verstoß gegen Verkehrsvorschriften gehandelt haben, ohne das Hinzutreten weiterer Umstände nicht bereits die Würdigung geknüpft werden kann, der Fahrerlaubnisinhaber sei aufgrund dieser Höchstgeschwindigkeitsüberschreitung in charakterlicher Hinsicht zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet oder habe zumindest hierdurch an seiner Eignung so gewichtige Zweifel begründet, dass sein sofortiger Ausschluss von der Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr zur Abklärung dieser Eignungszweifel und zum Schutz der anderen Verkehrsteilnehmer gerechtfertigt sei.

Abschließend weist der Senat zur Vermeidung von Missverständnissen darauf hin, dass die hier vorgenommene Bewertung von Höchstgeschwindigkeitsüberschreitungen nur für die einmalige isolierte Begehung dieser Ordnungswidrigkeit gelten kann. Treten weitere Umstände wie etwa andere dem Fahrerlaubnisinhaber vorzuhaltende Verstöße gegen Verkehrsvorschriften oder die konkrete Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer bei der (isolierten) Höchstgeschwindigkeitsüberschreitung hinzu, so können diese zusätzlichen Umstände zusammen mit der (erheblichen) Höchstgeschwindigkeitsüberschreitung Eignungszweifel oder - nach den Umständen des Einzelfalls - sogar Eignungsmängel begründen. Ebenfalls könnte eine andere Betrachtung dann geboten sei, wenn es nicht - wie in dem hier entschiedenen Fall - um eine (allgemeine) Fahrerlaubnis (jetzt etwa der Klassen A und B), sondern um eine besonderen Zwecken dienende Fahrerlaubnis wie z. B. eine Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung geht, bei der an die Eignung des Inhabers besondere Anforderungen zu stellen sind. ..."



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