Das Verkehrslexikon

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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen Beschluss vom 05.12.2006 - 7 L 1587/06 - Zur Rechtmäßigkeit einer MPU-Anordnung bei vorsätzlichem StVO-Verstoß - verbotenes Straßenrennen

VG Gelsenkirchen v. 05.12.2006: Zur Rechtmäßigkeit einer MPU-Anordnung bei vorsätzlichem StVO-Verstoß - verbotenes Straßenrennen


Das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen (Beschluss vom 05.12.2006 - 7 L 1587/06) hat entschieden:
Ein vorsätzlicher Verstoß gegen § 29 der Straßenverkehrsordnung - StVO - (verbotene Rennen mit Kraftfahrzeugen) ist regelmäßig ausreichend, um berechtigte Bedenken an der charakterlichen Eignung des Kraftfahrzeugführers aufkommen zu lassen und dementsprechend geeignete Maßnahmen - hier die Anordnung einer MPU - zur Abklärung zu treffen.


Siehe auch Folgen der Nichtbeibringung des MPU-Gutachtens - Mitwirkungsverweigerung an Untersuchungen und Verbotene Straßenrennen - ungenehmigte Rennveranstaltungen


Aus den Entscheidungsgründen:

"... Die Anordnung der sofortigen Vollziehung ist auch in der Sache gerechtfertigt. Die im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzverfahren vorzunehmende Interessenabwägung fällt zu Lasten des Antragstellers aus, weil die Ordnungsverfügung bei summarischer Prüfung mit großer Wahrscheinlichkeit rechtmäßig ist. Zur Begründung verweist die Kammer zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen, die der Antragsgegner in seiner Aufforderung zur Beibringung eines medizinisch- psychologischen Gutachtens vom 28. April 2006 gemacht hat und auf die Gründe der Verfügung vom 21. September 2006, denen sie folgt (vgl. § 117 Abs. 5 VwGO).

Mit Rücksicht auf das Antragsvorbringen sei ergänzend ausgeführt, dass die Kammer einen vorsätzlichen Verstoß gegen § 29 der Straßenverkehrsordnung - StVO - (verbotene Rennen mit Kraftfahrzeugen) regelmäßig für ausreichend erachtet, um berechtigte Bedenken an der charakterlichen Eignung des Kraftfahrzeugführers aufkommen zu lassen und dementsprechend geeignete Maßnahmen zur Abklärung zu treffen. Ein solches Delikt belegt, dass der Kraftfahrzeugführer sowohl sein Fahrzeug als auch die Straße zweckentfremdet benutzt und dabei Leib und Leben anderer Verkehrsteilnehmer in ganz erheblichem Maße in Gefahr bringt, unabhängig davon, ob sich diese Gefahr realisiert oder nicht. ..."