Das Verkehrslexikon

A     B     C     D     E     F     G     H     I     K     L     M     N     O     P     Q     R     S     T     U     V     W     Z    

Verwaltungsgericht München Beschluss vom 20.12.2006 - M 1 S 06.4357 - Zum Entzug der Fahrerlaubnis, wenn erheblich oder wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften verstoßen wurde

VG München v. 20.12.2006: Zum Entzug der Fahrerlaubnis, wenn erheblich oder wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften verstoßen wurde


Das Verwaltungsgericht München (Beschluss vom 20.12.2006 - M 1 S 06.4357) hat entschieden:
Gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG i.V.m. § 46 Abs. 1 Satz 1 FeV ist dem Inhaber einer Fahrerlaubnis diese zu entziehen, wenn er sich als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Das gilt nach § 46 Abs. 1 Satz 2 FeV insbesondere, wenn erheblich oder wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften verstoßen wurde und dadurch die Eignung zum Führen von Fahrzeugen ausgeschlossen ist.


Siehe auch Stichwörter zum Thema medizinisch-psychologische Untersuchung (MPU)


Zum Sachverhalt: Der Antragsteller ist Inhaber einer Fahrerlaubnis der Klassen CE/79. C 1E. Cl. BE. B. A/Ew, M, L vom 14. 1. 2000. Auf Grund mehrerer Geschwindigkeitsverstöße wurde die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens angeordnet. Dem ist der Antragsteller nicht nachgekommen.

Mit Bescheid des zuständigen Landratsamts vom 30. 10. 2006 wurde ihm die Erlaubnis zum Führen von Kfz der Klassen CE/79. C1E, Cl. BE, B, A-Ew, M. L entzogen. Gleichzeitig wurde die sofortige Vollziehung des Bescheides angeordnet und der Antragsteller unter Androhung eines Zwangsgeldes aufgefordert, seinen Führerschein unverzüglich abzugeben.

Der Bescheid wurde damit begründet, dass der Antragsteller am 11. 1. 2005 eine Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 22 km/h außerhalb geschlossener Ortschaften. am 5. 2. 2005 eine Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 43 km/h innerhalb geschlossener Ortschaften und am 29. 9. 2005 eine Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 23 km/h innerhalb geschlossener Ortschaften begangen habe. Insbesondere die OWi vom 05.02.2005 sei als erheblicher Verstoß anzusehen, weshalb Zweifel an seiner Eignung zum Führen von Kfz bestünden.

Gegen den Bescheid hat der Antragsteller Widerspruch erhoben.

Gleichzeitig wurde beim VG München ein Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gestellt. Der Antrag wurde abgelehnt.


Aus den Entscheidungsgründen:

"... 1. Das Landratsamt hat das besondere öffentliche Interesse an der Anordnung des Sofortvollzugs im Bescheid vom 7. 11. 2006 ausreichend gem. § 80 Abs. 3 VwGO schriftlich begründet. Es ist genügend einzelfallbezogen ausgeführt, dass bei einer Abwägung das private Interesse des Antragstellers hinter dem öffentlichen Interesse an einer effektiven Gefahrenabwehr für andere Verkehrsteilnehmer zurückstehen müsse. Im übrigen ergibt sich im Bereich des Sicherheitsrechts das besondere öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung häufig – so auch hier – gerade aus den Gesichtspunkten, die für den Erlass des Verwaltungsakts selbst maßgebend waren (BayVGH vom 14. 12. 1994, NZV 1995, 167).

2. Nach summarischer Prüfung wird der Widerspruch des Antragstellers erfolglos bleiben. Der Bescheid vom 7. 11. 2006 ist nach derzeitiger Sach- und Rechtslage rechtmäßig. Deshalb überwiegt das Vollzugsinteresse der Behörde gegenüber dem Aussetzungsinteresse des Antragstellers.

Gem. § 3 Abs. 1 Satz 1 Straßenverkehrsgesetz (StVG) i.V.m. § 46 Abs. 1 Satz 1 Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) ist dem Inhaber einer Fahrerlaubnis diese zu entziehen, wenn er sich als ungeeignet zum Führen von Kfz erweist. Das gilt nach § 46 Abs. 1 Satz 2 FeV insbesondere, wenn erheblich oder wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften verstoßen wurde und dadurch die Eignung zum Führen von Kfz ausgeschlossen ist.

a) Vorliegend hat der Antragsteller in drei Fällen die zulässige Höchstgeschwindigkeit überschritten. Am 11. 1. 2005 überschritt er die zulässige Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 22 km/h, am 5. 2. 2005 innerhalb geschlossener Ortschaften um 43 km/h und am 29. 9. 2005 ebenfalls innerhalb geschlossener Ortschaften um 32 km/h. Nach Nr. 4.3 Anlage 13 zur FeV wurde die Fahrt am 5. 2. 2005 mit vier Punkten im Verkehrszentralregister bewertet: die Fahrten am 29. 9. 2005 bzw. 11. 1. 2005 führten gem. Nr. 5.4 und 7 Anlage 13 zur FeV zu drei bzw. einem Punkt. Wegen der dadurch erreichten acht Punkte hat die Fahrerlaubnisbehörde den Antragsteller gem. § 4 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 StVG schriftlich hiervon unterrichtet, ihn verwarnt und auf die Möglichkeit der Teilnahme an einem Aufbauseminar hingewiesen. Unabhängig hiervon hat gem. § 4 Abs. 1 S. 2 StVG die Entziehung der Fahrerlaubnis zu erfolgen, wenn die Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 StVG vorliegen.

Dies ist hier der Fall, denn der Antragsteller hat seine Eignung zum Führen von Kfz im öffentlichen Verkehr wegen der o.g. Verstöße verloren (vgl. § 46 Abs. 1 Satz 2 FeV).

b) Nachdem das Landratsamt von den Geschwindigkeitsüberschreitungen Kenntnis erlangt hatte, hat es zur Klärung von Eignungszweifeln die Vorlage eines medizinisch-psychologisches Gutachtens angefordert. Hierzu war es gem. § 46 Abs. 3, § 11 Abs. 3 Nr. 4 FeV befugt. Danach kann die Vorlage eines derartigen Gutachtens zu Klärung von Eignungszweifeln angeordnet werden bei erheblichen oder wiederholten Verstößen gegen verkehrsrechtliche Vorschriften. Der Antragsteller hat sowohl erheblich (innerhalb geschlossener Ortschaften um 43 km/h) als auch wiederholt gegen Geschwindigkeitsbeschränkungen verstoßen und erfüllt damit die gesetzlichen Voraussetzungen.

Dem Antragsteller ist beizupflichten, dass eine bloß einmalige erhebliche Geschwindigkeitsüberschreitung noch nicht ausreicht, um die fehlende Fahreignung zu begründen oder auch nur die Beibringung eines Gutachtens rechtfertigen zu können. Ein solcher Fall liegt hier allerdings nicht vor. Zum einen handelt es sich nicht um einen einmaligen Verstoß, zum anderen kommen weitere Gesichtspunkte hinzu: Der Antragsteller ist insgesamt drei Mal mit Geschwindigkeitsverstößen auffällig geworden. Damit liegen nicht drei zufällig zusammen treffende Verkehrsverstöße jeglicher Art vor, sondern konzentriert Übertretungen der zulässigen Höchstgeschwindigkeit. Dies lässt den Rückschluss zu, dass dem Antragsteller im Hinblick auf die Gefährlichkeit von zu schnellem Fahren die nötige Einsicht fehlen könnte. Außerorts werden Begrenzungsregelungen an solchen Strecken getroffen, an denen ein außerordentlich hohes Unfallrisiko besteht. Der Bremsweg soll auf diese Weise verringert werden. Innerorts ist die Gefahr nicht von der Hand zu weisen, dass das Fahrzeug vor Kindern, die plötzlich die Fahrbahn betreten, nicht mehr rechtzeitig zum Stillstand gebracht werden kann (BayVGH v. 17.1. 2005, Az. 11 CS 04.2955). Bei wiederholten Geschwindigkeitsübertretungen — wie vorliegend — ist nicht auszuschließen, dass sich der Antragsteller dieser Gefahren nicht bewusst ist. Die Sachlage unterscheidet sich hier deshalb von dem vom Antragsteller zitierten Fall, den das OVG Lüneburg (v. 2. 12. 1999, NJW 2000, 685 = DAR 2000, 133 m. Anm. Kramer) zu entscheiden hatte. Dort lag zwar eine erhebliche Geschwindigkeitsüberschreitung vor (um mehr als 100%), jedoch gab es im Übrigen keine weiteren Anhaltspunkte. In einem solchen Fall ist das Verlangen nach einer MPU sicher nicht gerechtfertigt. Allein aus einer einmaligen — wenngleich sehr hohen Übertretung lässt sich noch nicht entnehmen, dass dem Fahrer die daraus resultierenden Gefahren möglicherweise nicht bewusst sind. Vorliegend ergeben sich solche Anhaltspunkte deshalb, weil innerhalb kürzester Zeit mehrere gleichartige Verstöße vorlagen. Der Antragsteller fiel erstmals am 11. 1. 2005 wegen Geschwindigkeitsübertretung auf. Hierbei handelt es sich noch um eine einmalige geringere Verfehlung, die möglicherweise aus Unaufmerksamkeit entstanden ist. Dessen ungeachtet fuhr der Antragsteller ca. drei Wochen später innerhalb einer geschlossenen Ortschaft mit 93 km/h. Statt sich die erstmalige Verfehlung als Warnung dienen zu lassen, beging er kurz danach einen weiteren und dieses Mal erheblichen Verstoß. Zugleich nimmt er billigend in Kauf, dass er sein Auto im Notfall, vor allem bei Kindern, nicht mehr rechtzeitig zum Stehen bringen kann (BayVGH v. 17. 1. 2005, Az. 11 CS 04.2955). Dies lässt zumindest Zweifel an der Einstellung zu verkehrsrechtlichen Bestimmungen aufkommen. zumal noch eine weitere nicht ganz unbedeutende Geschwindigkeitsüberschreitung folgte. Auch wenn einzelnen Verstößen nur geringes Gewicht beizumessen sein sollte, können sie in besonders gelagerten Ausnahmefällen, wie z.B. bei gehäuftem Auftreten, die Entziehung der Fahrerlaubnis oder die Beibringung eines Eignungsgutachtens wegen Zweifel an der charakterlichen Eignung des Fahrerlaubnisinhabers rechtfertigen (OVG Lüneburg v. 2. 12. 1999, NJW 2000, 685 = DAR 2000, 133 m. Anm. Kramer).

Berücksichtigt ist auch die gesetzliche Wertung in § 4 Abs. 3 Nr, 3 StVG, wonach der Betr. als ungeeignet zum Führen von Kfz gilt, wenn sich mindestens 18 Punkte ergeben. Hieraus folgt nur, dass in einem solchen Fall allein wegen der erreichten Punktzahl Ungeeignetheit vorliegt. Das Gesetz gibt eine Automatik vor, nach der auf die Ungeeignetheit zu schließen ist, ohne dass weitere Gesichtspunkte hinzukommen müssen. Umgekehrt können aber Umstände des Einzelfalles schon vor Erreichen von 18 Punkten die Feststellung mangelnder Fahreignung rechtfertigen (BayVGH v. 2. 6. 2003, Az. 11 CS 03.743). Nach § 4 Abs. 1 S. 2 StVG ist die Entziehung dann auch außerhalb des Punktsystems zulässig und geboten. Wie sich aus § 11 Abs. 1 S. 3 und § 46 Abs. 1 S. 2 FeV ergibt, besteht hier diese Automatik nicht. Vielmehr bedarf es zusätzlich der Feststellung, dass aufgrund von Verstößen die Eignung ausgeschlossen ist. Zwar muss die Fahrerlaubnisbehörde Zurückhaltung üben, wenn sie aus Verstößen, die mit weniger als 18 Punkten zu bewerten sind, auf die charakterliche Ungeeignetheit schließen will. Allerdings kann im konkreten Fall der Fahrerlaubnisinhaber auch ohne Erreichen von 18 Punkten als fahrungeeignet angesehen werden, wenn besondere Gründe vorliegen. Dies ist obigen Erläuterungen zufolge der Fall.

Unerheblich ist, dass der Antragsteller seit dem Vorfall im September 2005 nicht mehr auffällig geworden ist. Damit ist nämlich nicht nachgewiesen, dass er sich seitdem an die vorgeschriebenen Geschwindigkeitsbeschränkungen gehalten hat. Vielmehr ist das nur ein Beleg dafür, dass der Antragsteller in keine Kontrolle mehr geraten ist. Ebensowenig ist damit eine Aussage über seine charakterliche Eignung getroffen. Es steht nicht fest, wie es sich mit seiner Einstellung zu verkehrsrechtlichen Bestimmungen verhält und ob ein Wille besteht, sich rechtstreu zu verhalten (BayVGH v. 17. 1. 2005, Az. 11 CS 04.2955). Das Landratsamt war folglich berechtigt, das geforderte Gutachten zu verlangen.

c) Bringt der Betr. das geforderte Gutachten nicht fristgerecht bei, darf die Fahrerlaubnisbehörde nach § 11 Abs. 8 FeV bei ihrer Entscheidung auf die Nichteignung des Betr. schließen. Dies ist hier der Fall. Einen Nachweis durch ein medizinisch-psychologisches Gutachten, dass der Antragsteller trotz der Verstöße die körperlichen und geistigen Anforderungen an das sichere Führen eines Kfz im Verkehr erfüllt, hat der Antragsteller bislang nicht erbracht. Damit durfte das Landratsamt nach § 11 Abs. 8 FeV auf die Nichteignung schließen. Ein entsprechender Hinweis gem. § 11 Abs. 8 S. 2 FeV ist im Anforderungsschreiben enthalten.

Das Landratsamt hatte somit gem. § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG i.V.m. § 46 Abs. 1 S. 1 FeV die Fahrerlaubnis zu entziehen.

Nach summarischer Prüfung erscheint der angegriffene Bescheid als rechtmäßig. Der Widerspruch wird deshalb voraussichtlich keinen Erfolg haben.

3. Auch eine allgemeine Interessenabwägung geht zu Lasten des Antragstellers. Allein der Vortrag, der Antragsteller sei seit dem letzten Verstoß vom September 2005 im Straßenverkehr nicht mehr auffällig in Erscheinung getreten, vermag nicht das Vollzugsinteresse der Behörde zu überwiegen. Wie bereits dargelegt, ist dies kein Nachweis dafür, dass sich der Antragsteller nunmehr normgerecht verhält. Aber auch wenn der Antragsteller seitdem wirklich keine Regelüberschreitungen mehr begangen haben sollte, kann hieraus nicht hergeleitet werden, dass seine Zuwiderhandlungen nicht ein Gefahrenpotenzial begründen. Zwar ist bisher noch niemand durch das Fahrverhalten des Antragstellers zu Schaden gekommen, jedoch gewährleistet das nicht, dass die Verkehrsteilnehmer auch künftig in gleicher Weise Glück haben werden (BayVGH v. 17. 1. 2005, Az. 11 CS 04.2955). Der Schutz der anderen Verkehrsteilnehmer vor ungeeigneten Kraftfahrzeugführern ist ein Rechtsgut von hohem Stellenwert. ..."



Datenschutz    Impressum