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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen Urteil vom 18.04.2007 - 7 K 2757/06 - Alkoholproblematik bei 1,46 Promille am Nachmittag

VG Gelsenkirchen v. 18.04.2007: Zur Alkoholproblematik bei 1,46 Promille am Nachmittag


Das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen (Urteil vom 18.04.2007 - 7 K 2757/06) hat entschieden:
Bei einer BAK von 1,46 Prom. um 16:40 Uhr muss davon ausgegangen werden, dass bei dem Betroffenen eine überdurchschnittliche Alkoholtoleranz und ein in Richtung Missbrauch tendierendes Konsumverhalten vorliegen muss, weil auch bei Alkoholgenuss am Vorabend in den Vormittagsstunden wiederum Alkohol in beträchtlichen Mengen konsumiert worden sein muss; in einem solchen Fall ist die Anordnung einer MPU rechtmäßig.


Siehe auch Stichwörter zum Thema medizinisch-psychologische Untersuchung (MPU)


Zum Sachverhalt: Die 1940 geborene Klägerin begehrt die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis der Klasse B.

Wegen einer Trunkenheitsfahrt am 17. April 2005, bei dem die Klägerin einen Verkehrsunfall mit Sachschaden verursachte, wurde ihr die Fahrerlaubnis durch Strafbefehl vom 16. Juni 2005, rechtskräftig seit dem 17. August 2005, entzogen und eine Sperre für die Wiedererteilung von 10 Monaten festgesetzt. Die Blutalkoholkonzentration (BAK) betrug zum Zeitpunkt der Blutabnahme um 16.41 Uhr 1,46 ‰.

Unter dem 10. März 2006 beantragte die Klägerin beim Beklagten die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis. Bei ihrer persönlichen Vorsprache auf Einladung des Beklagten am 20. April 2006 gab die Klägerin an, dass sie in der Nacht vor dem Vorfallstag bis etwa 2 Uhr bei einer Feier getrunken habe, allerdings nicht sehr viel. Ferner legte die Klägerin ein ärztliches Attest des Facharztes für Allgemeinmedizin und Sportmedizin Dr. med. vom 18. April 2006 vor, ausweislich dessen sie an Diabetes leide.

Unter dem 24. April 2006 forderte der Beklagte die Klägerin zur Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens auf. Wenn es zutreffe, dass die Klägerin am Tage nach dem Alkoholkonsum einen Restblutalkoholgehalt von 1,46 ‰ gehabt habe, müsse bei Trinkende eine Blutalkoholkonzentration von ca. 2,71 ‰ vorgelegen haben. Daraus gründeten sich erhebliche Bedenken gegen ihre Kraftfahreignung. Hinzu komme, dass sie an insulinpflichtigem Diabetes mellitus leide.

Hierzu äußerte sich die Klägerin wie folgt:

Sie habe am Vorabend des betreffenden Tages lediglich in geringer Menge Alkohol zu sich genommen. Sie habe jedoch am Tattag, dem 17. April, ihren Sohn und ihre Schwiegertochter besucht und dort einige Gläser Sekt zu sich genommen. Hierdurch allein sei die BAK von 1,46 ‰ zu erklären. Sie sei reine Geselligkeitstrinkerin. Im weiteren Verlauf legte sie eidesstattliche Versicherungen ihrer Schwiegertochter und ihres Sohnes vor, worin es sinngemäß heißt, dass die Mutter bzw. Schwiegermutter sich am 16. April 2006 bis etwa 2 Uhr nachts auf der Geburtstagsfeier der Schwiegertochter aufgehalten und dabei einige Gläser Sekt getrunken habe. Sie sei mit einem Taxi nach Hause gebracht worden. Sie sei keinesfalls betrunken gewesen. Am nächsten Morgen hätten sie dann in der Zeit von etwa 9.30 Uhr bis gegen 14.30 Uhr ein Resteessen veranstaltet, bei dem die Klägerin wiederum einige Gläser Sekt getrunken habe. Die Klägerin sei dann gegen 14.30 Uhr nach Hause gefahren. Ferner bestätigte der Prozessbevollmächtigte der Klägerin, dass diese bereits im Strafverfahren ihm gegenüber gleich am ersten Tag beteuert habe, dass sie vormittags bei der Schwiegertochter und dem Sohn etwas getrunken habe. Die gemessene Blutalkoholkonzentration sei also keinesfalls auf Restalkohol zurückzuführen. Sie sei von der entsprechenden Sachbearbeiterin des Beklagten unter Druck gesetzt worden.

Nachdem die Klägerin innerhalb der ihr gesetzten Frist keine Einverständniserklärung zur Teilnahme an der geforderten Untersuchung vorgelegt hatte, lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 13. Juni 2006 den Antrag auf Wiedererteilung der Fahrerlaubnis ab. Die Klägerin habe selbst das Trinkende mit 2 Uhr nachts angegeben und ihr Ehemann habe dies seinerzeit bestätigt. Sie habe auch den unfallaufnehmenden Polizisten gegenüber keine Hinweise auf eine Alkoholaufnahme am Tattag gegeben. Es komme hinzu, dass die Klägerin insulinpflichtige Diabetikerin sei und die Kombination von Alkohol und Diabetes mellitus eine besondere Gefahr darstelle.

Hiergegen erhob die Klägerin am 5. Juli 2006 Widerspruch, der durch Bescheid der Bezirksregierung N. vom 25. August 2006 (berichtigte Fassung, übermittelt mit Anschreiben vom 26. September 2006) zurückgewiesen wurde. Ergänzend führt die Bezirksregierung N. in ihrem Bescheid an, dass auch die Annahme, am Vortag des Vorfalls habe ein nicht unerheblicher Alkoholkonsum bis etwa 2 Uhr nachts stattgefunden und am Morgen des nächsten Tages sei dieser fortgesetzt worden, wobei dann am Nachmittag eine BAK von 1,46 ‰ bestanden habe, den Verdacht auf eine Alkoholproblematik rechtfertige. Die Klägerin habe sich somit zu Unrecht geweigert, das von ihr angeforderte medizinisch-psychologische Gutachten vorzulegen.

Am 12. September 2006 hat die Klägerin Klage erhoben. Sie stützt sich zur Begründung auf ihre Angaben im Widerspruchsverfahren und weist ergänzend darauf hin, sie habe lediglich versehentlich bei der Behörde nicht angegeben, dass sie am Tattag selbst Alkohol konsumiert habe. Sie sei bei der Vorsprache beim Beklagten sehr nervös gewesen, so dass im Wesentlichen ihr Ehemann gesprochen habe. Da die gemessene Blutalkoholkonzentration unter 1,6 ‰ gelegen habe, sei die Anordnung zur Vorlage einer MPU nicht gerechtfertigt. Im Übrigen sei ihre Stoffwechsellage gut; ihr betreuender Arzt habe wiederholt bescheinigt, dass der Diabetes gut eingestellt sei.

Der Beklagte führte ergänzend aus, dass sich die relativ hohe Blutalkoholkonzentration zum Vorfallszeitpunkt nicht mit der bei der Erkrankung der Klägerin erforderlichen zuverlässigen Lebensweise vereinbare. Dabei sei es unerheblich, ob die Blutalkoholkonzentration auf Restalkoholgehalt beruhe oder nicht. Es müsse auch durch eine medizinisch- psychologische Begutachtung geklärt werden, welche der zwei von der Klägerin abgegebenen Versionen zum Vorfall die Richtige sei.

Die Klage blieb erfolglos.


Aus den Entscheidungsgründen:

"... Die Klage, über die im Einverständnis der Parteien ohne mündliche Verhandlung entschieden werden kann (§ 101 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -), ist zulässig, aber unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Wiedererteilung der Fahrerlaubnis, weil sie derzeit zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet ist. Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 5 VwGO).

Zur Begründung verweist die Kammer zunächst zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Gründe des angefochtenen Bescheides in der Fassung, die er durch den Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung N. erhalten hat und macht sich diese zu eigen (vgl. § 117 Abs. 5 VwGO). Im Hinblick auf das Klagevorbringen wird ergänzend darauf hingewiesen, dass die Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens gemäß § 13 Nr. 2 a der Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV - auch dann zu erbringen ist, wenn sonst Tatsachen die Annahme von Alkoholmissbrauch begründen. Das ist hier der Fall, weshalb es unerheblich ist, dass bei der Klägerin zum Vorfallszeitpunkt keine Blutalkoholkonzentration von 1,6 ‰ oder mehr gemessen worden ist.

Geht man von dem Vortrag der Klägerin im Widerspruchs- und Klageverfahren aus, dass die Blutalkoholkonzentration von 1,46 ‰ um 16.40 Uhr ausschließlich auf den in den Vormittagsstunden von etwa 9.30 Uhr bis 14 Uhr genossenen Alkoholkonsum zurückzuführen ist, so deutet auch dies auf eine überdurchschnittliche Alkoholtoleranz und in Richtung Missbrauch tendierendes Konsumverhalten hin, weil die Klägerin in diesem Fall - trotz unstreitigem Alkoholkonsum am Vorabend - schon in den frühen Morgenstunden des nächsten Tages wiederum Alkohol in beträchtlichen Mengen konsumiert haben muss. Hinzu kommt, dass die Klägerin sich offenbar trotz relativ hoher Alkoholisierung fahrtüchtig gefühlt hat, wie die Rückfahrt mit dem eigenen Kraftfahrzeug belegt.

Die Weigerung der Klägerin, das hiernach zu Recht angeforderte Gutachten vorzulegen, rechtfertigt den Schluss, dass sie zum Führen von Kraftfahrzeugen derzeit ungeeignet ist (vgl. § 11 Abs. 8 FeV). Darauf hat sowohl die Ordnungsverfügung des Beklagten als auch der Widerspruchsbescheid zutreffend abgestellt. Auf die diesbezüglichen Ausführungen wird zur Vermeidung von Wiederholungen ebenfalls verwiesen (§ 117 Abs. 5 VwGO). ..."



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