Das Verkehrslexikon

A     B     C     D     E     F     G     H     I     K     L     M     N     O     P     Q     R     S     T     U     V     W     Z    

Zur Anspruchshöhe bei den Mietwagenkosten

Zur Anspruchshöhe bei den Mietwagenkosten


Siehe auch Ersatz der unfallbedingten Mietwagenkosten




Grundsätzlich kann der Geschädigte gegen Vorlage der Rechnung den darin genannten Betrag ersetzt zu verlangen; die Rechnung ist nämlich ein gewichtiges Indiz für die Erforderlichkeit der Kosten. Der Schädiger kann diese Indizwirkung allerdings erschüttern, z.B. indem er darlegt, die Höhe der geltend gemachten Kosten "völlig aus dem Rahmen fällt", "völlig aus dem üblichen Niveau herausragt". In einem solchen Fall ist es dann wieder Sache des darlegungs- und beweispflichtigen Geschädigten, klarzumachen, dass er in seiner konkreten Situation keine unangemessenen, d.h. das Maß der Erforderlichkeit übersteigenden Aufwendung verursacht hat.
"Dieser Nachweis wird ihm nicht gelingen, wenn er völlig unkritisch mit dem erstbesten ...Autovermieter abgeschlossen hat, ohne sich über die Angemessenheit der Preise auch nur die geringsten Gedanken gemacht zu haben. Der BGH (VersR 1985, 283) hat hierzu bereits vor längerer Zeit entschieden, dass der Geschädigte sich nicht auf die Angemessenheit der ihm in Rechnung gestellten Preise berufen kann, wenn er mit geringster Mühewaltung, etwa ein oder zwei Telefonaten mit anderen Vermietern, herausgefunden hätte, dass das ihm zunächst gemachte Angebot "deutlich aus dem Rahmen fällt". Er brauche aber nicht "eine Art Marktforschung" zu betreiben, um das preisgünstigste Mietwagenunternehmen ausfindig zu machen" (Greger, NZV 1994, 337 ff.).


In der durchaus nicht einheitlichen Rechtsprechung spielen mit wechselnder Intensität im Laufe der Jahre hauptsächlich drei Themen eine herausragende Rolle:
  • "Kontrollanrufe" bei mehreren Autovermietern hinsichtlich der Preise (gegen die Zumutung, "Marktforschung" betreiben zu müssen);

  • die Vereinbarung eines sog. "Unfallersatztarifs" unter Außerachtlassung der Möglichkeit, einen preiswerteren sog. "Normaltarif" zu vereinbaren, der nicht unfallgeschädigten Kunden meist möglich ist;

  • Von etwas untergeordneter Bedeutung ist in den Auseinandersetzungen die Pflicht des Geschädigten, bei voraussichtlich längerer Reparaturdauer einen preiswerteren sog. Langzeittarif zu vereinbaren.
Was im Einzelfall für den Geschädigten zumutbar ist, um seiner Pflicht zur Schadensminderung zu genügen, wird sich stets auch an den konkreten ihm offenstehenden Marktgegebenheiten und nach seinen subjektiven Erkenntnismöglichkeiten richten müssen. Insoweit steht ein weiter Spielraum für divergierende Rechtsprechungsresultate zur Verfügung, aus denen sich nur schwer eine wirklich einheitliche Beurtelungslinie für den Praktiker gewinnen lässt.

Hinsichtlich des sog. Unfallersatztarifs hat allerdings der BGH seit dem Jahre 2004 in einer längeren Reihe von grundsätzlichen Urteilen versucht, weitgehende Klarheit in diesen strittigen Themenkomplex zu bringen; diese Problematik wird in einem gesonderten Stichwort behandelt.