Das Verkehrslexikon

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OLG Oldenburg Urteil vom 04.11.1981 - 3 U 72/81 - Zur Notwendigkeit der Anmietung eines Interimsfahrzeugs bei voraussehbar langer Reparaturdauer

OLG Oldenburg v. 04.11.1981: Zur Notwendigkeit der Anmietung eines Interimsfahrzeugs bei voraussehbar langer Reparaturdauer


Das OLG Oldenburg (Urteil vom 04.11.1981 - 3 U 72/81) hat entschieden:
Die Anmietung eines Pkw für 89 Tage zur Überbrückung der Reparatur eines Unfallfahrzeugs zu einem Preis von mehr als 12000 DM und für eine Fahrleistung von nur etwa 5600 km ist wirtschaftlich unvertretbar; bei einer voraussichtlichen Reparaturzeit von fast drei Monaten erfordert die Schadensminderungspflicht grundsätzlich die Beschaffung eines sogenannten Interimsfahrzeugs.



Siehe auch Ersatz der unfallbedingten Mietwagenkosten


Aus den Entscheidungsgründen:

"... Der Widerkläger kann nicht 11168,64 DM an Mietwagenkosten von den Widerbeklagten verlangen, solche selbst dann nicht, wenn dieser Betrag durch den Abzug von Eigenersparnissen in Höhe von 15% statt 10% auf 10548,16 DM reduziert wird. Der Widerkläger kann nämlich nur die gem. § 249 S. 2 BGB Vbdg. m. § 254 Abs. 2 BGB "erforderlichen" Kosten geltend machen, wobei das Bemühen des Geschädigten vorhanden gewesen sein muss, den Schaden so gering wie möglich zu halten.

Die Kosten in dem geltend gemachten Umfang waren weder erforderlich, noch ist das Bemühen des Widerklägers erkennbar, den Schaden so gering wie möglich zu halten. Erforderlich sind nämlich nur die Kosten, die ein verständiger und wirtschaftlich denkender Fahrzeugeigentümer unabhängig von der Ersatzpflicht eines Dritten in der besonderen Lage des Geschädigten gemacht haben würde (BGH VersR 1970, 832; 1974, 90; 1974, 143; 1975, 184). Selbst unter Berücksichtigung der besonderen Lage des Widerklägers war die Anmietung eines Pkw für 89 Tage mit einem Preis von insgesamt 12409,60 DM wirtschaftlich nicht vertretbar. Der Widerkläger hat damit für einen Kilometer 2,20 DM bezahlt, täglich hat er für das Fahrzeug rund 139 DM aufgewandt, also monatlich rund 4300 DM. Ihm ist auch vorzuwerfen, dass er sich nicht um die Verminderung der Kosten im erforderlichen Maß bemüht hat, obgleich er hierzu in der Lage gewesen wäre.

Die ungewöhnlich lange Dauer der Reparatur und damit auch der Anmietung kann nicht allein damit entschuldigt werden, dass Ersatzteile aus der Sowjetunion hätten beschafft werden müssen. Schon beim Ankauf des geführten Fahrzeugs aus der Sowjetunion musste dem Widerkläger klar sein, dass Reparaturen gerade wegen der schwierigen Beschaffung der Ersatzteile langwierig sein würden. Diese Voraussicht muss man von einem wirtschaftlich verständig denkenden Fahrzeugeigentümer spätestens dann erwarten, wenn die Frage der Beschaffung von Ersatzteilen gestellt ist, hier also spätestens am 23.8.1979 aufgrund des Gutachtens des Sachverständigen H. Der Sachverständige hat nämlich in seinem Gutachten gerade wegen der Ungewissheit der Dauer der Beschaffung der Ersatzteile diesen Zeitfaktor bei den Angaben über die voraussichtliche Reparaturdauer ausgeklammert.

Spätestens zu diesem Zeitpunkt hätte der Widerkläger in Erfahrung bringen können, dass die Reparaturzeit wegen dieses Zustands fast drei Monate dauern könnte. Er hätte die Kosten auf geschätzt (§ 287 ZPO) höchstens 4000 DM senken können, wenn er sich für die verhältnismäßig lange Zeit der Reparatur einen sogenannten Interimswagen beschafft hätte (OLG Nürnberg MDR 74, 135). Es hätte sich dabei um ein gebrauchtes Fahrzeug mit Anhängerkupplung handeln können, etwa einen A.-Pkw, den er auch angemietet hat. Er wäre sicherlich in der Lage gewesen, ein solches etwa drei Jahre altes Fahrzeug zu einem Kaufpreis von ca. 8000 bis 10000 DM zu bekommen. Er hätte diesen Wagen mit Sicherheit nach 89 Tagen und einer Fahrleistung von 5623 km mit einem Maximalverlust von 4000 DM wieder veräußern können..."



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