Das Verkehrslexikon

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OLG Hamm Urteil vom 23.01.1995 - 13 U 178/94 - Ein Verzicht auf einen Mietwagen zugunsten von Taxibenutzung kann zumutbar sein

OLG Hamm v. 23.01.1995: Ein Verzicht auf einen Mietwagen zugunsten von Taxibenutzung kann zumutbar sein


In seiner konkreten Situation muss der Geschädigte prüfen, ob er einen Ersatzwagen auch wirklich benötigt. Dies ist z.B. nicht der Fall, wenn nur eine geringe Fahrleistung zu erwarten ist, die billiger mit einem Taxi erledigt werden könnte (vgl. Möller / Durst VersR 1993, 1070 m. Nachw. aus der Rspr; auch LG Gera Schaden-Praxis 2002, 277) oder für die ohne weiteres mit dem Fahrzeug des Lebensgefährten des Geschädigten hätten ausgeführt werden können (OLG Karlsruhe NZV 1994, 316).

Das OLG Hamm (Urteil vom 23.01.1995 - 13 U 178/94) hat entschieden:
"Mietwagenkosten sind nicht ersatzfähig, wenn dem Geschädigten zuzumuten ist, ein Taxi in Anspruch zu nehmen.


Siehe auch Ersatz der unfallbedingten Mietwagenkosten


Aus den Entscheidungsgründen:

... Der Kl. ist mit dem Mietwagen im Durchschnitt täglich nur 22,16 km gefahren. Es war ihm zumutbar, statt dessen ein Taxi in Anspruch zu nehmen ...

Die Frage, wann der Geschädigte einen Mietwagen in Anspruch nehmen und wann er auf die Inanspruchnahme eines Taxis zu verweisen ist, ist allerdings nicht generell nur anhand der mit dem Mietwagen zurückgelegten Fahrstrecken und des dargestellten Kostenvergleichs zu beurteilen, wenn auch die Rechtsprechung im Regelfall zur Ersatzfähigkeit von Mietwagenkosten bei einer mit dem Mietwagen zurückgelegten Strecke von durchschnittlich mehr als 20 km pro Tag neigt (vgl. Born VersR 1978, 786 m. Nachw. d. Rspr.). Vielmehr hängt die Beantwortung dieser Frage vom Einzelfall ab.

So können deutlich höhere Mietwagenkosten durchaus ersatzfähig sein, wenn der Geschädigte mit dem Mietwagen durchschnittlich sogar weniger als 20 km pro Tag zurücklegt, falls die Inanspruchnahme des Mietwagens etwa aus beruflichen Gründen (vgl. z.B. OLG Karlsruhe VersR 1972, 567; LG Karlsruhe VersR 1978, 474) oder aus privaten Gründen, insbesondere gesundheitlichen (vgl. AG Esslingen VersR 1985, 1099; Gehbehinderung) oder familiären (vgl. LG München I DAR 1989, 388) geboten erscheint. Liegen solche Gründe nicht vor, so kann der Geschädigte im Einzelfall auch dann auf die Benutzung eines Taxi verwiesen werden, wenn er täglich im Durchschnitt eine Strecke von mehr als 20 km zu bewältigen hat."