Das Verkehrslexikon

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LG Freiburg Urt. v. 2.08.2006 - 7 Ns 550 Js 179/05 - AK 38/06 - Einnahme hochdosierter Medikamente unter Missachtung der im Beipackzettel enthaltenen Warnhinweise - Appetitzügler

LG Freiburg v. 02.08.2006: Einnahme hochdosierter Medikamente unter Missachtung der im Beipackzettel enthaltenen Warnhinweise - Appetitzügler


Das LG Freiburg (Breisgau) (Urt. v. 2.08.2006 - 7 Ns 550 Js 179/05 - AK 38/06) hat entschieden:
Wer unter Missachtung der im Beipackzettel enthaltenen Warnhinweise hoch dosiert ein Medikament zur Gewichtsabnahme (so genannter Appetitzügler) einnimmt und zeitgleich große Mengen koffeinhaltiger Getränke wie Kaffee und/oder Cola konsumiert, macht sich wegen Trunkenheit im Verkehr gemäß § 316 StGB strafbar, wenn er trotz Beeinträchtigung seiner Fahrtüchtigkeit durch das Eintreten der beschriebenen Nebenwirkungen wie Konzentrationsstörungen und Veränderung des Reaktionsvermögens als Führer eines Kraftfahrzeugs am öffentlichen Straßenverkehr teilnimmt. Dieses Verhalten rechtfertigt in aller Regel die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 StGB.


Siehe auch Medikamente und Fahruntüchtigkeit


Zum Sachverhalt: Durch Urteil des Amtsgerichts Emmendingen vom 09.01.2006 wurde die Angeklagte wegen vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 10,-- Euro verurteilt. Zugleich wurde ihr die Fahrerlaubnis entzogen, der Führerschein eingezogen und eine Sperrfrist von noch 3 Monaten gegen sie verhängt.

Gegen dieses Urteil legten sowohl die Angeklagte als auch die Staatsanwaltschaft jeweils form- und fristgerecht Berufung ein, wobei die Staatsanwaltschaft ihr Rechtsmittel auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkte.

Die Berufung der Angeklagten, die einen Freispruch erstrebte, hatte keinen Erfolg. Auf die Berufung der Staatsanwaltschaft urde die Geldstrafe erhöht und eine insgesamt längere Sperrfrist verhängt.


Aus den Entscheidungsgründen:

"... Die Angeklagte ist mehrfach gesundheitlich beeinträchtigt. So leidet sie an einer Schilddrüsenfehlfunktion und an Störungen des Gleichgewichts. Die Universitätsklinik F. hat die Verdachtsdiagnose des so genannten MELAS-Syndroms gestellt, wobei das Wort MELAS von den Anfangsbuchstaben folgender medizinischer Erscheinungsbilder abgeleitet ist:

M = Myopathie und Mitochondriopathie
E = Enzephalomyopathie
LA = Laktoseübersättigung
S = Stroke (einem Schlaganfall) ähnliche Episoden.

Für eine nähere Abklärung dieses Verdachts wäre eine Muskelbiopsie erforderlich. Dies hat die Angeklagte bisher unterlassen, da sie alsbald - sofort nach Wiedererlangung der Fahrerlaubnis - wieder berufstätig sein möchte und dazu die Aufnahme in einer Krankenversicherung anstrebt. Sobald sie krankenversichert ist, möchte sie die noch ausstehenden Untersuchungen durchführen lassen, um Gewissheit über die Verdachtsdiagnose zu bekommen.

Ob die Angeklagte an der gegenwärtig noch als unheilbar eingestuften Erbkrankheit MELAS-Syndrom leidet oder nicht, war für die Kammer bei der Bewertung des unten unter III. dargestellten Tatgeschehens ohne Bedeutung. Bei der Strafzumessung wurde die bisher ungeklärte gesundheitliche Situation, die für die Angeklagte sicherlich ein psychisches Belastungsmoment darstellt, jedoch zu ihren Gunsten berücksichtigt (vgl. unten unter VI.).

Die Angeklagte ist bereits mehrfach strafrechtlich in Erscheinung getreten. ...

In der Berufungshauptverhandlung wurde folgender Sachverhalt festgestellt:

Im Dezember 2004 war die Angeklagte wegen des Weihnachtsgeschäfts beruflich stark eingespannt und arbeitete als Promoterin täglich 10 bis 12 Stunden. Am Donnerstag, dem 30.12.2004, war die 1,74 m große und damals 68 kg schwere Angeklagte durch eine Erkältung und eine Darmgrippe gesundheitlich angeschlagen. Gleichwohl ging sie ihrer Arbeit nach und fuhr morgens mit ihrem Pkw Marke Daimler Chrysler, amtliches Kennzeichen ............ , über die Autobahn A5 von ihrem damaligen Wohnort E. in das rund 30 km entfernte F. Dort baute sie gleich nach ihrer Ankunft in einem Einkaufsmarkt ihren Stand auf und führte den ganzen Tag über Kundengespräche. Um trotz ihrer angeschlagenen Gesundheit den Arbeitstag durchhalten zu können, trank sie immer wieder Kaffee und „Cola light“ über den Tag verteilt, insgesamt mindestens 1,5 Liter Kaffee und rund 2 Liter „Cola light“. Zusätzlich nahm sie ein Vielfaches der therapeutisch empfohlenen Dosis des Medikaments „Antiadipositum X 112 T“ ein. Dieses Medikament, ein Appetitzügler, kannte die Angeklagte seit einigen Jahren und hatte es früher über einen gewissen Zeitraum eingenommen, um dadurch ihr Gewicht zu reduzieren. Damals hatte sie die Erfahrung gemacht, dass der in diesem Medikament enthaltene Wirkstoff Norpseudoephedrin bei hoher Dosis eine aufputschende Wirkung entfaltete. Etwa seit Anfang Dezember 2004 nahm die Angeklagte wieder regelmäßig „Antiadipositum X 112 T“ zu sich, um ihr - subjektiv so empfundenes - Gewichtsproblem in den Griff zu bekommen. Obwohl die Angeklagte den Beipackzettel des Medikaments gelesen hatte und wusste, dass bei gleichzeitiger Einnahme von Koffein die Wirkung von Norpseudoephedrin verstärkt und die Fähigkeit zur aktiven Teilnahme am Straßenverkehr dadurch beeinträchtigt werden konnte, nahm sie bewusst etwa die 23-fache Menge der empfohlenen Tagesdosis (12 Tropfen Lösung = 30 mg Norpseudoephedrin) bzw. die 18-fache Menge der empfohlenen Dosis bei zweimaliger Zufuhr pro Tag (insgesamt 16 Tropfen Lösung = 40 mg Norpseudoephedrin) zu sich. Die Angeklagte wusste dabei auch, dass sie durch den Genuss von 1,5 Litern Kaffee und 2 Litern „Cola light“ eine erhebliche Menge Koffein aufnahm. Bei der Einnahme all dieser Substanzen kam es der Angeklagten gerade darauf an, die Krankheitssymptome von Erkältung und Darmgrippe zu überspielen und sich so weit aufzuputschen, dass sie den anstrengenden Arbeitstag überstehen konnte.

Die Gebrauchsinformation (so genannter Beipackzettel) des Medikaments „Antiadipositum X 112 T“ enthält u.a. folgende Hinweise:

„ Wirkstoff : D-Norpseudoephedrinhydrochlorid.
Zusammensetzung : 1 g Lösung enthält:
arzneilich wirksamer Bestandteil: 40 mg D-Norpseudoephedrinhydrochlorid, entsprechend 15 Tropfen; sonstiger Bestandteil: gereinigtes Wasser.
Darreichungsform und Inhalt : 15 ml (N1) Lösung zum Einnehmen.
Indikationsgruppe : Appetitzügler.
Anwendungsgebiete : Zur Unterstützung der Gewichtsreduktion bei ernährungsbedingtem Übergewicht im Rahmen eines therapeutischen Gesamtkonzeptes, das zur Verhaltensänderung des Patienten führen soll.
Gegenanzeigen, Nebenwirkungen und Wechselwirkungen mit anderen Mitteln:
Weiterhin darf D-Norpseudoephedrin nicht angewendet werden bei anfallsweise auftretenden Tachykardien, tachykarden Arrhythmien, Phäochromozytom, Schilddrüsenüberfunktion, schweren Formen der Angina pectoris, Engwinkelglaukom (grüner Star), Psychosen, Abhängigkeitsanamnese.
Wechselwirkungen mit anderen Mitteln : Welche Arzneimittel beeinflussen sich in der Wirkung?
Die Wirkungen mancher Arzneimittel können durch gleichzeitige Anwendung anderer Mittel beeinflusst werden. … Eine Wirkungsverstärkung und Erhöhung des Suchtpotentials kann bei gleichzeitiger Einnahme von hohen Dosen von Koffein (Kaffee, Coca Cola) nicht ausgeschlossen werden.
Dosierungsanleitung: Soweit nicht anders verordnet: Früh und mittags jeweils eine halbe Stunde vor den Mahlzeiten Einnahme von 4-8 Tropfen Antiadipositum X 112 T (entsprechend 10-20 mg D-Norpseudoephedrin) mit reichlich Flüssigkeit oder einmal täglich Einnahme von 8-12 Tropfen Antiadipositum X 112 T (entsprechend 20-30 mg D-Norpseudoephedrin), ebenfalls mit reichlich Flüssigkeit nach dem Frühstück.
Dauer der Anwendung : Falls nach 3-4 Wochen keine Gewichtsabnahme festgestellt wird, sollte die Behandlung abgebrochen werden. Auch bei anhaltender Gewichtsabnahme sollte Antiadipositum X 112 T nicht länger als insgesamt 12 Wochen eingenommen werden.
Nebenwirkungen: Arzneimittel können neben den erwünschten Hauptwirkungen auch unerwünschte Wirkungen, so genannte Nebenwirkungen haben. Nebenwirkungen, die im zeitlichen Zusammenhang mit der Anwendung von D-Norpseudoephedrin beobachtet wurden, jedoch nicht bei jedem Patienten auftreten müssen, werden im Folgenden genannt: Häufig kommt es zu innerer Unruhe und gesteigerter Erregung, Nervosität, Spannungsgefühl und Schlafstörungen, Konzentrationsstörungen treten ebenfalls häufig auf. Gelegentlich kommt es zu Blutdrucksteigerungen, Steigerungen der Herzfrequenz, Herzrhythmusstörungen oder Herzschmerzen. Selten kommt es zu Persönlichkeitsveränderungen.
Hinweise: ... Antiadipositum X 112 T kann auch bei bestimmungsgemäßem Gebrauch das Reaktionsvermögen so weit verändern, dass die Fähigkeit zur aktiven Teilnahme am Straßenverkehr oder zum Bedienen von Maschinen beeinträchtigt wird. Dies gilt im verstärkten Maß im Zusammenwirken mit Alkohol.“
Obwohl der Angeklagten bewusst war, dass sie an diesem Tag neben einer erheblichen Überdosis des Medikaments „Antiadipositum X 112 T" auch Koffein in größerer Menge zu sich genommen hatte und auf Grund der ihr bekannten Warnhinweise des Beipackzettels wusste, dass als Folge des Zusammenwirkens dieser Substanzen eine erhebliche Einschränkung der Fahrtüchtigkeit und sogar eine Fahruntüchtigkeit eintreten konnte, entschloss sie sich gleichwohl etwa gegen 18.45 Uhr, mit ihrem Pkw wieder über die Autobahn A5 die Heimfahrt nach E. anzutreten.

Zu Beginn dieser Fahrt am 30.12.2004 gegen 18.45 Uhr war die Angeklagte nach dem anstrengenden Arbeitstag auf Grund des eingenommenen Medikaments „Antiadipositum X 112 T" und der koffeinhaltigen Getränke absolut fahruntüchtig, was ihr angesichts der ihr nicht verborgen gebliebenen gesundheitlichen Auswirkungen (dazu weiter unten) bewusst war bzw. womit sie rechnete und diese Folge gleichwohl billigend in Kauf nahm. Bereits wenige Minuten nach Fahrtantritt verpasste die Angeklagte wegen ihrer Fahruntüchtigkeit (Konzentrations- und Wahrnehmungsstörungen) auf der Bundesstraße 3 (B3) in F.-Nord die ihr im Übrigen bestens bekannte Abfahrt zum Autobahnzubringer und fuhr stattdessen weiter geradeaus auf der B3 in Richtung Norden. Als sie kurz darauf bemerkte, dass sie die Abfahrt zur Autobahn verpasst hatte, und obwohl ihr spätestens dadurch bewusst geworden war, dass sie nicht mehr in der Lage war, am Straßenverkehr teilzunehmen, entschloss sie sich gleichwohl, ihre Heimfahrt fortzusetzen, nunmehr auf der B3 zu bleiben und - parallel zur Autobahn - durch die Ortschaften E., K. und H. nach E. zu fahren. Obwohl auf der gut ausgebauten und teilweise 4-spurig verlaufenden B3 bis nach E. überwiegend eine Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h zulässig ist - in einigen Kreuzungsbereichen wird die Höchstgeschwindigkeit auf 70 km/h reduziert -, fuhr die Angeklagte, die an ihren Konzentrations- und Wahrnehmungsstörungen sowie ihrem starken Zittern ihre Fahruntüchtigkeit erkannt hatte, mit einer deutlich langsameren Geschwindigkeit von höchstens 50-60 km/h. Sie stellte nämlich fest, dass sie bei einer höheren Geschwindigkeit ihren Pkw überhaupt nicht mehr beherrscht hätte. Während der Weiterfahrt schwankte sie mit ihrem Pkw innerhalb ihres Fahrstreifens von rechts nach links und zurück (so genannte Schlangenlinien), machte ständig abrupte Lenk- und Gegenlenkbewegungen und bremste in kurzen Abständen immer wieder abrupt ihren Pkw grundlos ab, so dass diese ungewöhnlich langsame, schwankende und ruckartige Fahrweise den nachfolgenden Autofahrern auffiel. Verkehrsbedingt bestand kein Anlass, langsam zu fahren; insbesondere war trotz der niedrigen Temperaturen von wenigen Graden über Null die Fahrbahn nicht glatt. Wegen der langsamen Fahrweise der Angeklagten bildete sich hinter ihrem Fahrzeug eine Schlange von mehreren Fahrzeugen, doch wagte wegen ihrer Fahrweise in Schlangenlinien keiner der nachfolgenden Autofahrer, den Pkw der Angeklagten zu überholen, selbst wenn es mangels Gegenverkehrs ansonsten durchaus möglich gewesen wäre. Vielmehr verständigte der unmittelbar hinter der Angeklagten fahrende Zeuge K., der in dem Pkw der Angeklagten einen betrunkenen Fahrer vermutete, per Mobiltelefon das Polizeirevier in E. und wies die Beamten auf das auffällig fahrende Fahrzeug der Angeklagten hin.

Auf Grund dieser telefonischen Meldung warteten PHM B. und POMin S. in ihrem Streifenwagen an der Elzbrücke am Ortsanfang von E. auf das Eintreffen des Fahrzeugs der Angeklagten. Als die Beamten kurz nach 19.00 Uhr das Fahrzeug erkannten, setzten sie sich mit ihrem Streifenwagen unmittelbar hinter den Pkw und folgten der Angeklagten über eine Strecke von rund 600 Metern, wobei die Angeklagte die gleiche Fahrweise zeigte wie zuvor. Daraufhin entschlossen sich die Beamten, das Fahrzeug der Angeklagten anzuhalten und sie einer Kontrolle zu unterziehen. Die Angeklagte reagierte jedoch infolge ihrer Wahrnehmungsstörungen weder auf die Anhalteaufforderung mittels Leuchtdisplay am Streifenwagen noch auf das dann dazu geschaltete Blaulicht, sondern fuhr weiter. Erst beim Halten an der nächsten roten Ampel konnte POMin S. die Angeklagte persönlich ansprechen und forderte sie auf, nach rechts auf den Festplatz abzubiegen und dort anzuhalten, was die Angeklagte sodann auch tat und aus dem Fahrzeug ausstieg.

Während der Kontrolle durch die Beamten war die Angeklagte nervös und unruhig, zitterte stark und fiel beim Gehen durch leichte Gleichgewichtsstörungen und einen schleppenden Gang auf. Der um 19.12 Uhr durchgeführte Alcomat-Test ergab einen Wert von 0,00 Promille. Um 20.08 Uhr wurde der Angeklagten im Polizeirevier E. eine Blutprobe entnommen und diese auf Betäubungsmittel untersucht. Diese Blutprobe enthielt 1.987 Nanogramm/Milliliter Koffein und 2.381 Nanogramm/Milliliter Norpseudoephedrin. Noch am 30.12.2004 wurde der Führerschein der Angeklagten, der am 15.09.2000 ausgestellt worden war, einbehalten; am 17.01.2005 wurde durch Beschluss die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis angeordnet.

IV.

Die Angeklagte hat zu Beginn der Berufungshauptverhandlung keine Angaben zur Sache gemacht, sondern sich durch eine Erklärung ihres Verteidigers auf ihre Angaben vor dem Amtsgericht bezogen, die daraufhin gemäß § 254 StPO verlesen wurden. Im Rahmen des § 257 Abs. 1 StPO gab sie jedoch im Verlauf der Berufungshauptverhandlung weitere Erklärungen zur Sache ab und machte auch ergänzende Angaben zur Sache im Rahmen ihres letzten Wortes. Auch der Zeuge Richter am Amtsgericht U. berichtete in der Berufungshauptverhandlung über die frühere Einlassung der Angeklagten im Rahmen der von ihm geleiteten erstinstanzlichen Hauptverhandlung.

Danach hatte die Angeklagte eingeräumt, nach einem anstrengenden Arbeitstag die Fahrt vom 30.12.2004 von F. bis nach E. durchgeführt zu haben. Dabei habe sie sich allerdings noch fahrtüchtig gefühlt, obwohl sie Medikamente wie Aspirin Complex und Vitaminpräparate gegen ihre Erkältung sowie größere Mengen Kaffee und „Cola light“ zu sich genommen habe. Von dem Medikament „Antiadipositum X 112 T" habe sie jedoch keine Überdosis, sondern einmal am Vormittag und einmal gegen 17.30 Uhr jeweils maximal 20 Tropfen eingenommen. Ein auffälliges Fahrverhalten könne auf die damalige Straßenglätte zurückzuführen sein. Auch wäre denkbar, dass sie mit ihren hochhackigen Schuhen immer wieder am Bremspedal hängen geblieben sei, so dass die Bremsleuchten oft reagiert hätten. Schließlich habe ihr Lebensgefährte V. wenige Tage vor dieser Fahrt die Bremsbeläge an ihrem Pkw gewechselt und dabei möglicherweise bewirkt, dass die Bremsleuchten immer wieder aufleuchteten. Im Übrigen sei fraglich, ob das untersuchte Blut überhaupt von ihr stamme, oder ob von einer Verwechslung der Blutprobe ausgegangen werden müsse. Selbst wenn die Blutprobe nicht verwechselt worden sei, müsse man davon ausgehen, dass bei der Herstellung des Medikaments „Antiadipositum X 112 T" ein Mischungsfehler aufgetreten sei, indem irrtümlich die 20-fache Menge des Wirkstoffs Norpseudoephedrin abgefüllt worden sei. Den entsprechenden Beipackzettel habe sie gelesen und sich immer an die Warnhinweise gehalten.

Die Kammer sah sich nicht in der Lage, dieser Einlassung der Angeklagten zu folgen. Sie ist vielmehr davon überzeugt, dass sich das Tatgeschehen so ereignet hat, wie es oben unter III. dargestellt ist. Die Zeugen K., PHM B. und POMin S. schilderten übereinstimmend die auffällige Fahrweise der Angeklagten, insbesondere auch ihr häufiges unmotiviertes Abbremsen, obwohl sich vor ihrem Pkw kein anderes Fahrzeug befunden und auch sonst kein Grund zum Abbremsen bestanden habe. Die Fahrbahn sei keineswegs glatt gewesen, was durch das verlesene Wettergutachten bestätigt wurde. PHM B. schilderte überdies den Zustand der Angeklagten, die in ihren Reaktionen extrem langsam gewesen sei, gezittert habe, einen verwirrten und aufgeregten Eindruck gemacht habe, an Gleichgewichtsstörungen gelitten und sich schwankend bewegt habe. Da sie auch gerötete Bindehäute gehabt habe, sei ihm sofort der Verdacht auf Drogen- oder Medikamentenmissbrauch gekommen. Auch der Blut entnehmende Arzt Dr. H. hatte in seinem Protokoll auf Grund der durchgeführten Untersuchungen und der Reaktionen der Angeklagten auf einen leichten bis deutlichen Drogen- bzw. Medikamenteneinfluss geschlossen.

Aus dem Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Freiburg ergab sich, dass auf Grund einer DNA-Analyse die Blutprobe eindeutig von der Angeklagten stammte. Aus dem Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin der Universität München ergab sich, dass die von der Angeklagten zur Verfügung gestellte angebrochene Flasche des Medikaments „Antiadipositum X 112 T", aus der sie am Tattag ihre Tropfen genommen habe, die gleiche Konzentration des Wirkstoffs Norpseudoephedrin enthielt wie eine zum Vergleich beigezogene Originalflasche des Herstellers, so dass die behauptete Überkonzentration in Wirklichkeit nicht vorlag.

Der Sachverständige Dr. L., forensischer Toxikologe, Chemiker und langjähriger Laborleiter im Institut für Rechtsmedizin der Universität Freiburg, erstattete in der Berufungshauptverhandlung ein Gutachten zur Frage der Wirkungsweise des Medikaments „Antiadipositum X 112 T", das in sich klar und ohne Widersprüche war und dem die Kammer sich nach eigener Überprüfung vollinhaltlich angeschlossen hat. Danach beträgt die Halbwertzeit von Norpseudoephedrin ca. 3 Stunden, was bedeutet, dass infolge des Abbaus im menschlichen Körper nach ca. 3 Stunden nur noch die Hälfte der ursprünglich aufgenommenen Wirkstoffkonzentration nachweisbar ist. Der Arzneistoff Norpseudoephedrin ist identisch mit Cathin, dem natürlichen Inhaltsstoff der Khat-Pflanze (vgl. dazu BGH NJW 2005, 163 = NStZ 2005, 229; 452 mit Anm. Weber). Dieser Stoff hemmt das Hungergefühl, senkt das Schlafbedürfnis und wirkt aufputschend und stimulierend. Die Gefahr der Einnahme liegt darin, dass bereits nach kurzer Zeit eine Gewöhnung des Körpers eintritt und die Wirkung des Medikaments nachlässt, was rasch zu einer Steigerung der Dosis führt. Wegen dieser Gefahr einer Suchterzeugung darf Norpseudoephedrin nur für eine kurze Zeit genommen werden - maximal 4-6 Wochen. Bei hohen Dosen über einen längeren Zeitraum treten Entzugserscheinungen auf, wenn das Medikament abrupt abgesetzt wird. Im Übrigen führen hohe Dosen von Norpseudoephedrin häufig zu Wahrnehmungsstörungen, Verwirrtheitszuständen, Euphorie, Halluzinationen, aber auch zu Depressionen und Albträumen. Wegen seiner psychoaktiven Wirkungen und des hohen Suchtpotentials ist Norpseudoephedrin als berauschendes Mittel im Sinne des § 316 StGB anzusehen.

Die von der Angeklagten behauptete Einnahme von Aspirin Complex hat dagegen nicht stattgefunden, denn im Blut wurden keine Salicylate aufgefunden, weder freies Salicylat noch Gesamtsalicylat.

Der Sachverständige Dr. R., Arzt für Rechtsmedizin am gleichnamigen Institut der Universität Freiburg, erstattete ein Gutachten zur Frage der Auswirkungen des Medikaments „Antiadipositum X 112 T" auf die Fahrtüchtigkeit der Angeklagten. Auch diesem überzeugenden und widerspruchsfreien Gutachten hat sich die Kammer nach eigener Überprüfung angeschlossen. Danach hätte selbst die Einnahme der gerade noch zu vertretenden täglichen Maximaldosis von zweimal je 12 Tropfen „Antiadipositum X 112 T", die als Grenzwert zur toxischen Dosis anzusehen ist, zu einer Zufuhr von 60 mg des Wirkstoffs Norpseudoephedrin geführt, was im Blutserum zu einer Konzentration von maximal 200 Nanogramm/Milliliter Norpseudoephedrin geführt hätte. Der dagegen nachgewiesene Wert von 2.381 Nanogramm/Milliliter ist die fast 12-fache Menge dieser als toxischer Grenzwert anzusehenden Menge und bedeutet eine außergewöhnliche und hochtoxische Überdosierung. Da die im Beipackzettel aufgeführten möglichen Nebenwirkungen bereits bei üblicher und empfohlener Dosierung auftreten können, muss bei hoher mehrfacher Überdosierung mit verstärktem Auftreten unerwünschter Nebenwirkungen gerechnet werden. Auch wenn dieses Medikament als Abmagerungsmittel eingesetzt wird, ist es als Psychopharmakon zu bezeichnen, da die erwünschte Unterdrückung des Hungergefühls über zentralnervöse Mechanismen gesteuert wird. In Verbindung mit hoher Dosierung von Koffein wird Norpseudoephedrin seit längerem missbräuchlich als Aufputschmittel benutzt. Der festgestellte hohe Wert von 1.987 Nanogramm/Milliliter Koffein führte in Verbindung mit der extremen Überdosierung des Medikaments „Antiadipositum X 112 T" zum Zustand der absoluten Fahruntüchtigkeit, der sich in der von den Zeugen beschriebenen Fahrweise der Angeklagten zeigte.

Der Zeuge V. hat angegeben, dass er häufig mit der Angeklagten, seiner Lebensgefährtin, als Team zusammengearbeitet habe. Zum Jahresende 2004 habe großer Stress geherrscht, und die Angeklagte habe oft einen Arbeitstag von 10-12 Stunden gehabt. Weiter hat der Zeuge angegeben, die Bremsbeläge am Pkw der Angeklagten ordnungsgemäß gewechselt zu haben. Da er jedoch kein Kupferspray zur Unterdrückung des so genannten Bremsenquietschens besorgt habe, habe es vorkommen können, dass die Bremsen gelegentlich gequietscht hätten. Er habe jedoch ansonsten keinerlei Eingriffe an der Bremsanlage vorgenommen, so dass ein Aufleuchten der Bremslichter ohne Betätigung der Fußbremse nicht vorgekommen sei. Die Kammer hat insoweit den von der Angeklagten behaupteten technischen Mangel an der Bremsanlage ausgeschlossen; auch die hochhackigen Schuhe der Angeklagten spielten zur Überzeugung der Kammer keine Rolle.

V.

Die Angeklagte ist somit der vorsätzlichen Trunkenheit im Verkehr gemäß § 316 Abs. 1 StGB schuldig, denn wer unter Missachtung der im Beipackzettel enthaltenen Warnhinweise hoch dosiert ein Medikament zur Gewichtsabnahme (so genannter Appetitzügler) einnimmt und zeitgleich große Mengen koffeinhaltiger Getränke wie Kaffee und/oder Cola konsumiert, macht sich wegen Trunkenheit im Verkehr gemäß § 316 StGB strafbar, wenn er trotz Beeinträchtigung seiner Fahrtüchtigkeit durch das Eintreten der beschriebenen Nebenwirkungen wie Konzentrationsstörungen und Veränderung des Reaktionsvermögens als Führer eines Kraftfahrzeugs am öffentlichen Straßenverkehr teilnimmt.

VI.

Bei der Strafzumessung hat die Kammer zugunsten der Angeklagten berücksichtigt, dass sie bisher wegen Straßenverkehrsdelikten nicht in Erscheinung getreten ist. Auch fiel ins Gewicht, dass sie gesundheitlich angeschlagen ist und möglicherweise an der unheilbaren Erbkrankheit MELAS-Syndrom leidet, wobei die Ungewissheit darüber für die Angeklagte sicherlich eine große Belastung darstellt. Schließlich liegt die Tat schon mehr als 1 ½ Jahre zurück, ohne dass die Angeklagte danach strafrechtlich aufgefallen wäre.

Auf der anderen Seite durfte jedoch nicht außer Acht gelassen werden, dass die Angeklagte in ihrem Zustand eine Strecke von nahezu 10 km zurückgelegt hat, ehe sie von der Polizei angehalten werden konnte. Die extreme Überdosierung des Medikaments im Zusammenwirken mit Koffein und der bewusste Missbrauch des Medikaments als Aufputschmittel führten zu einer Fahruntüchtigkeit in besonders hohem Ausmaß. Schließlich konnte nicht ganz unberücksichtigt bleiben, dass die Angeklagte bereits mehrfach strafrechtlich aufgefallen ist, auch wenn es dabei um Straftaten anderer Art, nämlich um Vermögensdelikte sowie Körperverletzung und Beleidigung, ging.

Die Kammer hat alle wesentlichen für und gegen die Angeklagte sprechenden Gesichtspunkte gegeneinander abgewogen und ist zu dem Ergebnis gelangt, dass die Verhängung einer
Geldstrafe von 70 Tagessätzen zu je 10,-- Euro
angemessen und ausreichend ist. Diese Strafe entspricht dem Unrechtsgehalt der Tat im Rahmen der persönlichen Schuld der Angeklagten, wobei sich die Höhe des einzelnen Tagessatzes aus ihren gegenwärtigen Einkommensverhältnissen ergibt. Insoweit hat die Kammer bezüglich der Zuwendungen von Freunden eine Schätzung vorgenommen und auch das mietfreie Wohnen im Haus der Mutter ihres Lebensgefährten berücksichtigt. Gemäß § 42 StGB konnte Ratenzahlung bewilligt werden.

Gemäß §§ 69, 69 a StGB waren der Angeklagten die Fahrerlaubnis zu entziehen, ihr Führerschein einzuziehen und eine Sperrfrist für die Neuerteilung der Fahrerlaubnis festzusetzen. Vorliegend handelte es sich um einen Regelfall im Sinne dieser Vorschriften. Auch wenn die Tat zwischenzeitlich mehr als 1 ½ Jahre zurückliegt und die Angeklagte seit dieser Zeit auf ihre Fahrerlaubnis verzichten musste, war die Kammer auf Grund einer Gesamtwürdigung der Tatumstände, die auf eine erhebliche Charakterschwäche der Angeklagten hindeuten, und der Persönlichkeit der Angeklagten zum Zeitpunkt der Urteilsfindung davon überzeugt, dass die Angeklagte immer noch charakterlich ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen ist. Es bedarf nach Einschätzung der Kammer einer weiteren
Sperrfrist von 3 Monaten,
ehe es verantwortet werden kann, der Angeklagten eine neue Fahrerlaubnis zu erteilen. ..."



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