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Landgericht Stendal Urteil vom 20.10.2005 - 22 S 86/05 - Keine Begrenzung des täglichen Fahrbedarfs bei der Anmieitung eines Mietwagens nach einem Unfall

LG Stendal v. 20.10.2005: Keine Begrenzung des täglichen Fahrbedarfs bei der Anmieitung eines Mietwagens nach einem Unfall


Das Landgericht Stendal (Urteil vom 20.10.2005 - 22 S 86/05) hat zur Erforderlichkeit eines bestimmten Fahrbedarfs für die Anmietung eines Ersatzfahrzeuges entschieden:
  1. Der im Rahmen des nach § 249 ff. BGB zu ersetzende Fahrbedarf folgt keiner starren Grenze (20 Tageskilometergrenze).

  2. Die Erforderlichkeit des Fahrbedarfs richtet sich nach den konkreten Umständen, die den Lebensbereich des Geschädigten prägen; sie findet ihre Grenze in einem reinen Bequemlichkeits- oder Statusdenken des Geschädigten.

Siehe auch Mietwagen und Ersatz der Mietwagenkosten


Aus den Entscheidungsgründen:

"... Die Kl. haben gegen die Bekl. einen Anspruch, von den Mietwagenkosten gegenüber der Firma K in Höhe des so genannten Normaltarifs von insgesamt 609 Euro gem. § 3 PflVG, §§ 7, 17 StVG n. F., §§ 398, 823 I, II, 249, 254 BGB, Art. 229 § 5 EGBGB in der Fassung nach dem 1. 1. 2002 freigestellt zu werden.

Im Ausgangspunkt zutreffend hat das AG angenommen, dass der geschädigte Kl. nicht ohne weiteres Ersatz der Mietwagenkosten von den Bekl. verlangen kann. So ist bereits der Anspruch auf Schadensersatz bei Beschädigung eines gewerblich genutzten Kraftfahrzeugs durch § 251 II BGB begrenzt (vgl. u. a. BGH, VersR 1994, 64 [65]). Gleichermaßen sind Mietwagenkosten grundsätzlich nur insoweit zu ersetzen, als dies tatsächlich zur Herstellung des Zustands erforderlich ist, welcher ohne die Schädigung bestehen würde. Zur Herstellung erforderlich sind daher nur die Aufwendungen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten darf (vgl. BGHZ 61, 346 [349 f.] = NJW 1974, 34; BGHZ 132, 373 [375f.] = NJW 1996, 1958; BGHZ 154, 395 [398] NJW 2003, 2085; BGHZ 155, 1 [ 4f.] = NJW 2003, 2086). Der Geschädigte ist dabei unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren von mehreren möglichen den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbeseitigung zu wählen (st, Rspr., vgl. BGHZ 132, 373 [375 f.] = NJW 1996,1958; BGH, VersR 1985, 1090).

Unter Umständen kann daher auch ein nur geringer Fahrbedarf des Geschädigten die Anmietung eines Mietwagens unzweckmäßig und deshalb gem. § 249 BGB nicht erforderlich erscheinen lassen. Unabhängig davon, ob die Kl. im Streitfalle einen täglichen Fahrbedarf von 21,15 km oder 19,64 km gehabt haben, handelt es sich hierbei bei wertender Betrachtung um einen zwar geringfügigen, aber nach § 249 BGB dennoch erforderlichen Fahrbedarf, wenn das Hinzutreten weiterer Umstände die Anmietung eines Ersatzfahrzeugs zweckmäßig erscheinen lässt (vgl zur Erforderlichkeit LG Kiel, SP 2000, 419 [420]; AG Bergheim, SP 2004, 197). Denn bei der von der Rechtsprechung zu Grunde gelegten Tageskilometerleistung von 20 km (vgl. Nachw. bei Palandt/ Heinrichs, BGB, 63. Aufl., § 249 Rdnr 31; s. auch OLG Frankfurt a. M., VersR 1992, 620; OLG München, VersR 1993, 769; OLG Hamm, DAR 2001, 389; AG Berlin-Mitte, VersR 2005, 521) handelt es sich nicht um eine starre Grenze (vgl. LG Gera, SP 2002, 277).

Zu berücksichtigen sind vielmehr die Umstände, die den Lebensbereich des Geschädigten prägen. Als Verletzter der schädigenden Handlung ist ihm im Rahmen des § 249 BGB dasjenige als erforderlich zuzubilligen, was zum Ausgleich des Schadens und der Schadensfolgen für seinen Lebensbereich geeignet und nötig ist. Der Geschädigte ist daher grundsätzlich nicht gehalten, seine Lebensumstände im Interesse des Schädigers so einzuschränken, dass er ein weiteres schadensgleiches Opfer erbringen muss. Zu den Lebensumständen gehören etwa die Wohnverhältnisse, die in einer Großstadt anders als im ländlichen oder dörflichen Bereich zu beurteilen sein können. So ist im großstädtischen Bereich mit einem dichten Netz an öffentlichen Verkehrsmitteln - Untergrundbahn, Straßenbahn, Busverkehr oder hohem Taxiaufkommen - die Nutzung dieser Verkehrsmittel eher zu fordern als im ländlichen Bereich, in denen die Verfügbarkeit eines Privatkraftfahrzeugs geradezu Grundlage der persönlichen Mobilität und individueller Lebensgestaltung ist. Daher kann auch bei einem Fahrbedarf von weniger als 20 km pro Tag die Anmietung eines Ersatzfahrzeugs durch den Geschädigten erforderlich sein, wenn er ohne das Mietfahrzeug Erschwernisse auf sich nehmen müsste, für deren Vermeidung er das geschädigte Fahrzeug gerade vorgehalten hat. Insoweit kommt ein pauschaler Tageskilometermindestbedarf nicht in Betracht, wenn der konkrete Tageskilometerbedarf auf Grund der Lebensumstände des Betroffenen nicht vorhersehbar ist. Die - im Einzelfall wertend zu erfassende - Grenze ist also nur bzw. erst dann überschritten, wenn die Anmietung des Ersatzfahrzeugs allein der Befriedigung der Bequemlichkeit oder eines beharrlichen Statusdenkens dient. Dies freilich würde auch gelten, wenn der Geschädigte sein Fahrverhalten treuwidrig nach Anzahl, Wegstrecke und Entfernung so gestalten würde, dass er die in der übrigen Rechtsprechung vertretene Grenze des pauschalen Tagesbedarfs im Ergebnis überschreiten würde.

Die hier von den Kl. vorgetragenen Arztbesuche nebst Rückenschule, Einkäufe und Friedhofsbesuche mögen zwar grundsätzlich auch im ländlichen Bereich durch eine entsprechende Tagesplanung mit öffentlichen Verkehrsmitteln oder im Bedarfsfalle mit einem Taxi bewältigt werden können. Maßgeblich ist jedoch, was ein verständiger, wirtschaftlich denkender und nicht an den Maßstäben der Bequemlichkeit oder des Statusdenkens orientierter Mensch in der Lage des Geschädigten getan hätte. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass die Kl. im ländlichen Bereich leben und daher eher als im städtischen Bereich auf ein eigenes Fahrzeug angewiesen sind.

Auch hatte die Anmietung eines Ersatzfahrzeugs vor dem Hintergrund der notwendig durchzuführenden Arztbesuche einen rational nachvollziehbaren Grund und war nicht allein einem in dieser Situation nicht schützenswerten Statusdenken oder der Bequemlichkeit geschuldet. Vor diesem Hintergrund musste ein Unfallgeschädigter bei einer Parallelwertung in der Laiensphäre nicht damit rechnen, dass die Anmietung eines Ersatzfahrzeugs bereits dem Grunde nach nicht „erforderlich” i. S. des § 249 BGB sein könnte. Daher haben die Kl. im Streitfalle grundsätzlich einen Anspruch auf Freistellung von den ihnen erwachsenen Mietwagenkosten. ..."



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