Das Verkehrslexikon

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Schadensminderungspflicht - Auswahl der Mietwagenfirma

Schadensminderungspflicht - Auswahl der Mietwagenfirma


Siehe auch Mietwagen und Ersatz der Mietwagenkosten




Die Schadensminderungspflicht wirkt sich insbesondere auch bei der Auswahl der Mietwagenfirma und der Vereinbarung der Tarife aus. Man darf keinesfalls einfach die erstbeste Autovermietung nehmen, sich insbesondere nicht auf Empfehlungen der Werkstatt usw. verlassen, sondern muss sich sorgfältig nach günstigen Tarifen und insbesondere, wenn der Mietwagen voraussichtlich längere Zeit benötigt wird, auch nach Sonderangeboten erkundigen, die für solche Fälle von vielen Autovermietungen bereitgehalten werden.

Die Gerichte halten den Geschädigten deshalb auch verpflichtet, bei voraussichtlich längerer Reparaturdauer (eine Woche und mehr) oder, wenn z.B. eine Reise mit dem Mietwagen geplant ist, auf jeden Fall einen sog. Langzeittarif ohne Kilometerbegrenzung zu vereinbaren. Besteht am Ort bei irgendeinem Autovermieter die Möglichkeit einer solchen Vereinbarung, dann braucht die Gegenseite nur den täglichen Mietsatz zu erstatten, der sich durchschnittlich bei der Vereinbarung eines solchen Langzeittrarifs ergeben hätte. Darüber hinausgehende Mietwagenkosten des Geschädigten brauchen dann nicht erstattet zu werden (OLG Karlsruhe NZV 90, 387; OLG Hamm NJW-RR 89, 730; OLG München VersR 83, 1064; OLG Nürnberg ZfS 90, 227; OLG Köln VersR 90, 280; LG Berlin ZfS 90, 410).


In der Vergangenheit haben die Versicherer versucht, noch darüber hinausgehende Maßstäbe durchzusetzen:

Seit dem 01.11.92 wurden neue Empfehlungen des HUK-Verbandes praktiziert, mit denen versucht wurde, auf dem Markt den Versicherern genehme Preis dadurch durchzudrücken, dass die Erstattung von Kosten, die oberhalb gewisser Grenzen lagen, abgelehnt wurde. Dieses Verfahren wurde vom HUK-Verband ausdrücklich allen seinen Mitgliedern zur Anwendung empfohlen. Im Gegenzug sollten die Versicherungen dann dafür auf einen Abzug von 15 bis 25 % für sog. Eigenersparnis (Eigenanteil des Geschädigten an den Mietwagenkosten) verzichten, wenn der Geschädigte ein Fahrzeug einer mindestens um eine Gruppe kleineren Klasse als seinem eigenen Fahrzeug entspricht angemietet hat.

Die Empfehlungen des HUK-Verbandes vom 01.11.1992 und die auf der gleichen Grundlagenermittlung beruhenden erhöhten Empfehlungen vom 15.04.1993 gaben keine marktüblichen Preise wieder und boten deshalb keinen Maßstab für die Erforderlichkeit im Sinne von § 249 S. 2 BGB. Das Bundeskartellamt hat die Empfehlungen in der Fassung vom 01.11.1992 durch einen Missbrauchsbeschluss vom 22.06.1993 für unzulässig erklärt (WuW 1994, 75 ff.). Auch von vielen Gerichten wurde diesen Empfehlungen jegliche Wirkung für die Regulierungspraxis abgesprochen, so dass die Versicherer schließlich den Rückzug antraten. Zur Zeit werden überwiegend zwischen Autovermietern und Versicherern bilaterale Abkommen praktiziert, die eher den schon in der Vergangenheit von der Rechtsprechung entwickelten Erfordernissen genügen.