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OLG Hamm Urteil vom 06.03.1997 - 3 Ss OWi 210/97 -

OLG Hamm v. 06.03.1997: Ein Mofa ist auch im Pedalbetrieb ein Kfz


Das OLG Hamm (Urteil vom 06.03.1997 - 3 Ss OWi 210/97) - hat entschieden:
  1. Ein Mofa ist, auch wenn es im Pedalbetrieb geführt wird, ein Kraftfahrzeug i.S. des § 24 a StVG.

  2. Zur Vermeidbarkeit eines Verbotsirrtums über die Frage der Einordnung eines Mofa als Kraftfahrzeug.

Siehe auch Mofa Fahrrad mit Hilfsmotor


Aus den Entscheidungsgründen:

Richtig ist ... die Annahme des Amtsgerichts, dass es sich auch bei dem im Pedalbetrieb bewegten Mofa um ein Kraftfahrzeug i.S.v. § 24 a StVG handelt. Für Personenkraftwagen und Krafträder ist anerkannt, dass die Eigenschaft dieser Fahrzeuge als Kraftfahrzeuge nicht dadurch entfällt, dass sie bewegt werden, ohne dass der Motor in Betrieb gesetzt worden ist. Insoweit ist allenfalls das Führen eines Kraftfahrzeuges in solchen Fällen verneint worden, in denen sich solche Kraftfahrzeuge nicht selbsttätig fortbewegten, etwa geschoben wurden, wobei andererseits ein Fahren im Gefälle ohne Motorkraft oder ein Abgeschlepptwerden ausreichen sollen, um das erforderliche Führen des Fahrzeuges anzunehmen (BGHR StGB § 316 Abs. 1 Fahruntüchtigkeit, alkoholbedingte 2; BGHR StGB § 316 Abs. 1 Führen 2; BayObLG, ZfS 1988, 158; VM 1975, 20; OLG Düsseldorf VM 1975, 20; VRS 62, 193; OLG Celle DAR 1977, 219; OLG Oldenburg, MDR 1975, 421).

Eine Ausnahme gilt insoweit nur gemäß § 33 Abs. 2 Nr. 1 S.2 StVZO für die dort genannten Sonderfahrzeuge, die dann, wenn sie ohne eigene Motorkraft geschleppt werden, kein Kraftfahrzeug darstellen (BGHR § 316 Abs. 1 StGB Führen 2).

Andererseits weist ein Mofa bereits bauartbedingt technische Unterschiede zu Personenkraftwagen oder Krafträdern auf, da das Mofa auch im Pedalbetrieb bestimmungsgemäß fortbewegt werden kann, bei ihm mithin zwei voneinander getrennte Betriebsarten nebeneinander bestehen, nämlich der Betrieb mit Motorkraft und der Betrieb durch das Bewegen der Tretkurbeln. Insoweit hat der Bundesgerichtshof mehrfach auf die im Vergleich zu anderen Kraftfahrzeugen geringere Gefährlichkeit des Mofas und die bei seinem Betrieb herabgesetzten verkehrstechnischen Anforderungen an den Fahrer abgestellt (BGHSt 22, 352, 358; BGHSt 25, 360, 362). Jedenfalls dann, wenn es mit Motorkraft betrieben wird, stellt das Mofa 25 aber auch nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs begrifflich ein Kraftfahrzeug dar, wenngleich mit erheblicher Annäherung an das Fahrrad, und zwar aufgrund des Umstandes, dass die Betriebsgefahr des Mofas nur geringfügig höher als die eines Fahrrades sei (BGHSt 25, 360, 363 , 364). Auch das Oberlandesgericht Düsseldorf hat danach differenziert, ob ein Mofa mit Motorkraft oder nur im Pedalbetrieb gefahren wird, und will offenbar für den zweiten Fall davon ausgehen, dass das Mofa im Pedalbetrieb kein Kraftfahrzeug i.S.v. § 24 a StVG darstellt, jedenfalls nicht als Kraftfahrzeug geführt wird, so dass deshalb eine Ahndung nach § 24 a STVG ausscheidet (OLG Düsseldorf VRS 62, 193, 195; VM 1975, 20). Demgegenüber hat der Bundesgerichtshof in einer jüngeren Entscheidung vom 18.01.1990 (BGHR StGB § 316 Abs. 1 Fahruntüchtigkeit, alkoholbedingte 2) das Mofa ohne Differenzierung nach der Art des Antriebs den Kraftfahrzeugen zugeordnet und den Führer eines Mofas unabhängig davon, dass dieses bauartbedingt nur über eine geringe Höchstgeschwindigkeit verfügt, nicht vom Beweisgrenzwert für die absolute Fahruntüchtigkeit von Kraftfahrzeugen ausgenommen. Das Landgericht Oldenburg wiederum (DAR 1990, 72) hat ein mit Motorkraft betriebenes Leichtmofa zwar als Kraftfahrzeug angesehen, und zwar auch dann, wenn es im Pedalbetrieb bewegt wird, absolute Fahruntüchtigkeit des Führers eines solchen Leichtmofas aber erst bei 1,7 o/oo angenommen, weil dieses Leichtmofa hinsichtlich der technischen Ausstattung und den Leistungsanforderungen an den Fahrer dem Fahrrad wesentlich näher stehe als dem Mofa 25. Die Kommentierung von Jagusch/Hentschel (a.a.O., § 316 StGB Rdnr. 17) sieht sowohl das Mofa als auch das Leichtmofa als Kraftfahrzeuge an, will sie aber nur dann dem Beweisgrenzwert für die absolute Fahruntüchtigkeit i.S.v. § 316 StGB unterstellen, wenn sie als Kraftfahrzeug mit Motorkraft geführt werden. Im Pedalbetrieb gelte dagegen der für Fahrräder geltende Beweisgrenzwert.

Der Senat sieht das Mofa auch dann, wenn es im Pedalbetrieb geführt wird, als Kraftfahrzeug i.S.v. § 24 a StVG an. Sinn und Zweck dieser Bestimmung ist die Eindämmung der von alkoholisierten Kraftfahrzeugführern für den Verkehr ausgehenden Gefahren, die sich aus der alkoholbedingten Verminderung der Leistungsfähigkeit solcher Kraftfahrzeugführer ergibt (vgl. Jagusch/Hentschel, a.a.O., § 24 a StVG Rdnr. 5). Die Ausnahme des im Pedalbetrieb geführten Mofas aus dem Anwendungsbereich dieser Bestimmung wäre daher nur dann gerechtfertigt, wenn sich beim Führen eines Mofas im Pedalbetrieb die verminderte Leistungsfähigkeit des alkoholisierten Führers nur in einem Maße auf dessen Fähigkeit zum Führen des Mofas auswirken würde, wie dies bei einem Fahrrad oder einem sonstigen nicht motorbetriebenen Landfahrzeug der Fall ist, und gleichzeitig auch die sich aus einem alkoholbedingten Fehlverhalten des Führers ergebenden Gefahren für andere Verkehrsteilnehmer entsprechend herabgesetzt wären. Zwar mag das Führen eines Mofas im Pedalbetrieb von den sich insoweit an den Führer ergebenden Anforderungen dem Betrieb eines Fahrrades ähnlich sein (BGHSt 25, 361, 363), die Betriebsgefahr eines Mofas ist aber, wovon auch der Bundesgerichtshof ausgeht (BGHSt 25, 361, 364) - wenn auch möglicherweise nur geringfügig - jedenfalls aber doch höher als die eines Fahrrades. Das Mofa ist deutlich schwerer als ein Fahrrad, dadurch insgesamt unhandlicher - was sich vor allem im Pedalbetrieb aufgrund der dann gefahrenen geringeren Geschwindigkeit auswirken wird (vgl. BGHSt 25, 361, 364; OLG Düsseldorf VRS 62, 193, 194) -, dadurch insgesamt schwerfälliger in der Handhabung, gleichzeitig aber geeignet, durch sein größeres Gewicht erheblich schwerwiegendere Verletzungen hervorzurufen, als dies etwa bei einem Zusammenstoß mit einem mit gleicher Geschwindigkeit im Pedalbetrieb geführten Fahrrad der Fall wäre. Wesentlich hinzu kommt aber, dass gerade bei einem alkoholisierten Führer die Gefahr groß ist, dass dieser aufgrund seiner alkoholbedingt verminderten Leistungsfähigkeit bei der Bedienung des zunächst im Pedalbetrieb geführten Mofas im Wege der Fehlbedienung den Motor startet und dadurch die dann sicherlich im Motorbetrieb deutlich gesteigerte Betriebsgefahr des Mofas gegenüber dem Fahrrad realisiert. Insoweit pflichtet der Senat dem Landgericht Oldenburg (DAR 1990, 73) bei, dass ebenfalls entscheidend auf die Einsatzfähigkeit des Motors abstellt.



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