Das Verkehrslexikon

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Ersatz entgangener Gebrauchsvorteile als Vermögensschaden

Ersatz entgangener Gebrauchsvorteile als Vermögensschaden


Siehe auch Nutzungsausfall




Mietet der Geschädigte, dessen Fahrzeug durch eine zum Ersatz verpflichtende Handlung beschädigt wurde, kein Ersatzfahrzeug (dessen Mietzins zu den sog. Herstellungskosten zählt) an, so steht ihm statt dessen ein eigenständiger Schadensersatzanspruch wegen der entgangenen Gebrauchsvorteile zu (BGHZ 40, 345; 45, 212; NJW 1985, 2471).


Trotz vieler hiergegen geäußerter Bedenken ist dieser durch richterliche Rechtsfortbildung begründete Anspruch inzwischen Gewohnheitsrecht geworden (BGHZ 98, 221; 66, 278; 86, 132; Palandt / Heinrichs, BGB, 54., Aufl., Vorbem. v. § 249, Rdnr. 20).

Es handelt sich nicht um einen immateriellen Anspruch, sondern um die Geltendmachung eines Vermögensschadens.