Das Verkehrslexikon

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Landgericht Berlin Urteil vom 06.01.1992 - 58 S 357/91 - Zum Nutzungsausfall bei Ersatzbeschaffung

LG Berlin v. 06.01.1992: Zum Nutzungsausfall bei Ersatzbeschaffung statt Repartur


Siehe auch Nutzungsausfall




Nutzungsausfall ist bei einem nach einem Unfall nicht mehr verkehrssicheren Fahrzeug auch dann zu zahlen, wenn sich der Geschädigte entschließt, die Reparatur zwar nicht durchzuführen, sich statt dessen jedoch ein Ersatzfahrzeug anzuschaffen. So hat das Landgericht Berlin (Urteil vom 06.01.1992 - 58 S 357/91) ausdrücklich entschieden:
Der Geschädigte, dessen Fahrzeug infolge eines Verkehrsunfalls nicht mehr benutzbar ist, kann einen Anspruch auf Ersatz einer Nutzungsausfallentschädigung auch dann geltend machen, wenn er sein an sich reparaturwürdiges Fahrzeug nicht reparieren lässt und sich statt dessen ein neues Fahrzeug anschafft. Der Anspruch ist nach oben begrenzt auf die Zeitdauer, die nach einem Sachverständigengutachten zur Durchführung der Reparatur erforderlich gewesen wäre.

Diese Auffassung wird auch vertreten vom BGH BGHZ 66, 239 (Urteil vom 23.03.1976 - VI ZR 41/74) und vom Kammergericht Berlin VRS 81, 241 (Urteil vom 29.04.1991 - 12 U 1992/90). Das Kammergericht Berlin hat seine Auffassung wiederholt bestätigt, vgl. DAR 2004, 352 = VRS 106, 401 f. = VersR 2004, 1620 (Urteil vom 01.03.2004 - 12 U 96/03)