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OLG Köln Urteil vom 24.02.2005 - 7 U 118/04 - Zum Anspruch auf Nutzungsausfall beim Totalschaden eines Behördenfahrzeugs

OLG Köln v. 24.02.2005: Zum Anspruch auf Nutzungsausfall beim Totalschaden eines Behördenfahrzeugs


Das OLG Köln (Urteil vom 24.02.2005 - 7 U 118/04) hat entschieden:
Beim unfallbedingten Ausfall eines Behördenfahrzeuges setzt die Gewährung einer Nutzungsausfallentschädigung jedenfalls voraus, dass es zu spür- und fühlbaren Beeinträchtigungen des Dienstbetriebes kommt, wobei diese Beeinträchtigungen einen zusätzlichen Arbeits- und Verwaltungsaufwand oberhalb der Schwelle der Unerheblichkeit verursachen und dass diese spürbaren Beeinträchtigungen des Dienstbetriebes konkret dargelegt und im Zweifel auch nachgewiesen werden müssen.


Siehe auch Nutzungsausfall und Nutzungsausfall oder Vorhaltekosten bei gewerblich bzw. geschäftlich oder gemischt privat-geschäftlich genutzten Fahrzeugen


Zum Sachverhalt: Das Verfahren betrifft die Schadensabwicklung nach einem Verkehrsunfallereignis am 15. 4. 2003 in A. auf der Kreuzung K. Straße/E. Weg / P. Ring mit den daraus resultierenden wechselseitigen Ersatzansprüchen der Parteien. Gegenstand des Berufungsverfahren sind auf die Berufung des beklagten Landes hin allein nur noch die durch das insoweit angefochtene Urteil nicht zuerkannte Nutzungsausfallentschädigung und die bei der Schadensberechnung betreffend den Wiederbeschaffungswert in Abzug gebrachte Umsatzsteuer für das bei dem Unfall beschädigte Polizeifahrzeug.

Aus den Entscheidungsgründen:

"... Die zulässige Berufung des beklagten Landes ist unbegründet, denn hinsichtlich der allein noch den Gegenstand des Berufungsverfahrens darstellenden beiden Schadenspositionen – Umsatzsteuer und Nutzungsausfallentschädigung – ist die Widerklage des Landes nicht begründet. Im Einzelnen ist hierzu auszuführen:

Nutzungsausfallentschädigung:

In der früheren Rspr. des BGH (BGH NJW 1985, 2471) war ausgeführt, dass eine Nutzungsentschädigung nicht nur für private Kfz, sondern eine solche Entschädigung für zeitweise entzogene Gebrauchsvorteile durchaus auch nach der Beschädigung von Behördenfahrzeugen oder Fahrzeugen gemeinnütziger Einrichtungen in Betracht komme, falls die Voraussetzungen im Übrigen vorliegen würden. Seit einer späteren Entscheidung des Großen Senats (BGH NJW 1987, 50) wird die Frage, ob für Behördenfahrzeuge eine solche Nutzungsausfallentschädigung noch gewährt werden könne, in der jüngeren Rspr. unterschiedlich beurteilt, wobei sich beide Auffassungen auf die genannte Entscheidung des Großen Senats berufen (bejahend OLG München NZV 1990, 348; VGH BW NWvZ 2001, 344; verneinend OLG Hamm NJW-RR 2004,1094; jeweils m.w.N. zum Stand der Meinungen). Die Befürworter einer Entschädigung knüpfen deren Gewährung jedoch jedenfalls an die Voraussetzung, dass es zu einer spürbaren Beeinträchtigung des Dienstbetriebes gekommen sein muss.

Welcher Ansicht zu folgen ist, kann hier offen bleiben. Denn die Gewährung einer Nutzungsausfallentschädigung für das streitgegenständliche Behördenfahrzeug kommt im vorliegenden Fall schon aus folgenden Gründen nicht in Betracht:

Bei Privatfahrzeugen wird eine Nutzungsausfallentschädigung gewährt im Falle der fühlbaren (wirtschaftlichen) Beeinträchtigung durch den Entzug des für die eigenwirtschaftliche Lebenshaltung vorgehaltenen Fahrzeugs, bei gewerblichen Fahrzeugen in Form des durch den Entzug entgangenen Gewinns. Beides kommt bei einem Behördenfahrzeug qua Natur der Sache nicht in Betracht. Es kann jedoch nicht verkannt werden, dass auch eine Behörde entsprechende Einbußen erleidet, soweit sie auf den Gebrauch eines Fahrzeuges zur Erfüllung ihrer Aufgaben angewiesen ist; teilweise dürften die Beeinträchtigungen sogar schwerwiegender sein als etwa bei Privatleuten. Benötigt eine Behörde ein Fahrzeug für ihren Dienstbetrieb, wird sie im Falle des Entzugs in ihrer Aufgabenerfüllung gestört und im Regelfall genötigt, die daraus resultierenden Beeinträchtigungen zu kompensieren, falls nicht entsprechende Ersatzfahrzeuge vorgehalten werden.

Insoweit mag manches dafür sprechen, eine Nutzungsausfallentschädigung anzuerkennen, wenn es – vergleichbar wie bei privat und gewerblich genutzten Fahrzeugen – zu spür- und fühlbaren Beeinträchtigungen des Dienstbetriebs kommt, weil ein dafür sonst eingesetztes Fahrzeug beschädigt wurde. Zu diesen Beeinträchtigungen ist jedoch zu verlangen (vgl. dazu auch VGH BW a.a.O.), dass diese einen zusätzlichen Arbeits- und Verwaltungsaufwand oberhalb der Schwelle der Unerheblichkeit verursachen, und dass diese spürbaren Beeinträchtigungen des Dienstbetriebs vor allem konkret dargelegt und im Zweifel auch nachgewiesen werden müssen.

Daran fehlt es im vorliegenden Fall, denn der ohne jede nähere Darlegung, lediglich ganz pauschale Vortrag des Landes, dass das Fahrzeug ohne Beschädigung eingesetzt worden wäre und die polizeilichen Aufgaben nur unter erschwerten Bedingungen bzw. Einschränkungen hätten durchgeführt werden können, ist nicht geeignet, eine „fühlbare” Beeinträchtigung des Dienstbetriebs konkret durch die eingetretene Nutzungseinbuße an dem Unfallfahrzeug erkennen zu lassen. Dies gilt insbesondere angesichts der Tatsache, dass eine Nutzungsausfallentschädigung hier nur für zwei Wochen geltend gemacht wird, obwohl bis heute noch kein Ersatzfahrzeug. ..."



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