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OLG Stuttgart Urteil vom 16.11.2004 - 10 U 186/04 - Zum Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung bei einem Behördenfahrzeug

OLG Stuttgart v. 16.11.2004: Zum Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung bei einem Behördenfahrzeug


Das OLG Stuttgart (Urteil vom 16.11.2004 - 10 U 186/04) hat entschieden:
Auch bei einem verkehrsunfallbedingten Ausfall eines Polizeifahrzeuges besteht ein Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung, sofern die Nutzung des Fahrzeuges sonst beabsichtigt und möglich gewesen wäre (entgegen OLG Hamm, 3. März 2004, 13 U 162/03, NZV 2004, 472).


Siehe auch Nutzungsausfall und Nutzungsausfall oder Vorhaltekosten bei gewerblich bzw. geschäftlich oder gemischt privat-geschäftlich genutzten Fahrzeugen


Aus den Entscheidungsgründen:

"... Zwar hat das OLG Hamm in seinem Urt. v. 3. 3. 2004 - 13 U 162/03 (NZV 2004, 472) angenommen, dass auch bei Schädigung eines Behördenfahrzeuges Nutzungsausfall wie bei einem gewerblich genutzten Fahrzeug nur dann zugesprochen werden könne, wenn dieser konkret nachgewiesen werde. Dieser Rechtsprechung folgt der Senat jedoch nicht. Nach der insoweit nicht vom großen Senat aufgehobenen Entscheidung des BGH v. 26. 3. 1985 – VI ZR 267/83 – in NJW 1985, 2471 steht einer Behörde für den zeitweisen Entzug des Gebrauchsvorteils von Kraftfahrzeugen dann eine Entschädigung zu, wenn die in dem Verzicht auf ein Ersatzfahrzeug liegende Entbehrung sich für die geschädigte Behörde als fühlbarer wirtschaftlicher Nachteil ausgewirkt hat. Eine Entschädigung wird also weder für die Vereitelung einer nur abstrakten Nutzungsmöglichkeit gewährt, noch für die Beeinträchtigung der Dispositionsbefugnis als solcher. Voraussetzung ist, dass eine Nutzung sonst beabsichtigt und möglich gewesen wäre. Der VGH Mannheim (NVwZ 2001, 344) fordert eine empfindliche Beeinträchtigung der Behörde.

Folgte man der von den Bekl. herangezogenen Entscheidung des OLG Hamm, stände einer Behörde niemals eine abstrakte Nutzungsentschädigung zu. Falls sie nicht Ersatzfahrzeuge anmieten würde, könnte sie niemals Nutzungsentschädigung verlangen, da ihr ein Nachweis von erfolgtem Nutzungsausfall nicht gelingen kann. Der Staat handelt nicht erwerbswirtschaftlich und hat deshalb in der Regel keine Einnahmen, die durch Beschädigung eines Behördenfahrzeugs ausfallen können. Dies gilt insbesondere für Polizeifahrzeuge wie vorliegend. Deren Kosten stellt die Behörde niemandem in Rechnung. Bei ihrem unfallbedingten Ausfall kann deshalb kein konkret zu errechnender Nutzungsausfall entstehen. Der Schaden für die Öffentlichkeit, d. h. für Recht und Ordnung, ist dagegen offensichtlich. In Geld ist dieser Schaden nicht zu fassen. Nach diesen Grundsätzen kann die Kl. auch im vorliegenden Fall abstrakt Nutzungsausfallentschädigung verlangen."