Das Verkehrslexikon

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BGH Urteil vom 26.03.1985 - VI ZR 267/83 - Zum Anspruch des Geschädigten auf Nutzungsausfall an Stelle von Verdienstausfall

BGH v. 26.03.1985: Zum Anspruch des Geschädigten auf Nutzungsausfall an Stelle von Verdienstausfall


Der BGH (Urteil vom 26.03.1985 - VI ZR 267/83) hat grundsätzlich zum Problem einer abstrakten Nutzungsausfallentschädigung für Behördenfahrzeuge Stellung genommen.
Liegt, wie im Streitfall für den Krankentransportwagen, kein konkret bezifferbarer Verdienstentgang vor, so ist es dem Geschädigten grundsätzlich nicht verwehrt, anstelle des Verdienstentganges eine Nutzungsentschädigung zu verlangen, wenn dessen Voraussetzungen im übrigen vorliegen.


Siehe auch Nutzungsausfall und Nutzungsausfall oder Vorhaltekosten bei gewerblich bzw. geschäftlich oder gemischt privat-geschäftlich genutzten Fahrzeugen


Aus den Entscheidungsgründen:

"... Rechtsfehlerfrei verneint das Berufungsgericht einen Anspruch der Klägerin auf eine Entschädigung für Nutzungsausfall bzw. auf Ersatz von Vorhaltekosten.

a) Eine solche Entschädigungspflicht der Beklagten scheitert zwar nicht schon - wie das Berufungsgericht meint - daran, dass es sich bei dem beschädigten Fahrzeug nicht um ein privat genutztes Fahrzeug handelte. Nutzungsentschädigung wird nicht nur für private Kraftfahrzeuge gewährt. Vielmehr hat der Senat in BGHZ 70, 199, 203 ausdrücklich klargestellt, dass eine solche Entschädigung für zeitweise entzogene Gebrauchsvorteile durchaus auch nach der Beschädigung von gewerblich genutzten Fahrzeugen, Behördenfahrzeugen oder Fahrzeugen gemeinnütziger Einrichtungen in Betracht kommt, falls sich deren Gebrauchsentbehrung nicht unmittelbar in einer Minderung des Gewerbeertrages (entweder in entgangenen Einnahmen oder über die mit der Ersatzbeschaffung verbundenen Unkosten) niederschlägt. Liegt aber, wie im Streitfall für den Krankentransportwagen, kein konkret bezifferbarer Verdienstentgang vor, so ist es dem Geschädigten grundsätzlich nicht verwehrt, anstelle des Verdienstentganges eine Nutzungsentschädigung zu verlangen, wenn dessen Voraussetzungen im übrigen vorliegen.

b) Hieran fehlt es jedoch im Streitfall.

Folgt man der bisherigen Rechtsprechung, dann wird eine Entschädigung für den zeitweisen Entzug des Gebrauchsvorteils eines Kraftfahrzeuges nur dann gewährt, wenn die in dem Verzicht auf ein Ersatzfahrzeug liegende Entbehrung sich für den Geschädigten als "fühlbarer" wirtschaftlicher Nachteil ausgewirkt hat (s. BGHZ 40, 345, 353; 89, 60, 62), d.h. hiernach wird weder für die Vereitelung einer nur abstrakten Nutzungsmöglichkeit eine Entschädigung gewährt (BGHZ 45, 212, 219) noch für die Beeinträchtigung der Dispositionsbefugnis des Fahrzeugeigentümers (BGHZ 55, 146, 150; Senatsurteil vom 16. Oktober 1973 - VI ZR 96/72 - VersR 1974, 171). Nutzungsmöglichkeit und Nutzungswille sind vielmehr unabdingbare Voraussetzungen für die Begründung eines Schadens (BGHZ 66, 239, 249; so auch Dunz JZ 1984, 1010, 1011 linke Spalte). Das Berufungsgericht geht aber - unangegriffen - davon aus, dass die Klägerin den Krankentransportwagen in den 30 Tagen, die für dessen Reparatur erforderlich gewesen wären, aus unfallunabhängigen Gründen ohnehin nicht benutzt hätte, da ein Einsatz in dieser Zeit nicht in Betracht kam und die Klägerin auch nicht behauptet habe, diesen Krankentransportwagen ohne den Unfall an eine andere Organisation vermietet gehabt zu haben.

Dies verkennt auch die Revision nicht. Vielmehr wendet sie sich gegen die Begründung der vorerwähnten Urteile. Insbesondere macht sie sich die Kritik von Jahr (AcP 183, 726 ff und JZ 1984, 573) zu eigen (die Weber in VersR 1985, 110, 115 Fn. 106 "keineswegs für überzeugend" hält) und meint, der entgangenen Gebrauchsmöglichkeit komme nicht nur dann ein Vermögenswert zu, wenn ihr eine kongruente subjektive Verwendungsplanung gegenüberstehe; vielmehr liege der Schaden bereits in der Entziehung der Nutzung. Es handele sich nicht um einen Folgeschaden, sondern um einen (zusätzlichen) Objekt- oder Substanzschaden. Für die Dauer der Reparatur werde das Eigentum in zweifacher Weise verletzt, nämlich durch eine Veränderung in der Beschaffenheit der Sache und durch die Entziehung der Nutzung. Gerade bei Kraftfahrzeugen wirke sich - ähnlich wie bei einem Wohnhaus - der vorübergehende Gebrauchsentzug (die Nichtverfügbarkeit der Sache zu ihrem bestimmungsgemäßen Gebrauch), beispielsweise wenn das Fahrzeug während dieser Zeit verkauft werde, zusätzlich negativ auf die Preisgestaltung aus.

Zu dieser umstrittenen dogmatischen Einordnung der von der Rechtsprechung bei Beschädigung von Kraftfahrzeugen gewährten Entschädigung für entgangene Nutzung bedarf es im Streitfall jedoch keiner Stellungnahme. Denn selbst wenn man sich auf den Standpunkt stellen würde, dass es sich hierbei um die (pauschalierte) Bewertung eines Substanzverlustes handelte, könnte dieser zeitweise Entzug der Sachnutzung nicht losgelöst von einem konkreten Schaden zu einer Geldentschädigung führen. Die Betriebsbereitschaft eines Kraftfahrzeugs stellt dann keinen erhöhten wirtschaftlichen Wert dar, wenn der Geschädigte auch ohne das Schadensereignis zu einer Eigen- oder Fremdnutzung des Fahrzeugs nicht in der Lage gewesen wäre und daher auch aus seiner Sicht die teilweise Entwertung der Sache ohne Äquivalent hätte hinnehmen müssen (Dunz aaO S. 1013).

c) Dieser Anspruch ist auch nicht unter dem Gesichtspunkt des Ersatzes sogenannter Vorhaltekosten eines Reservefahrzeugs gerechtfertigt, deren Zubilligung voraussetzen würde, dass der Verlust des beschädigten Fahrzeugs zumindest durch den Einsatz einer im Hinblick auf Ausfälle aller Art vorhandenen Betriebsreserve aufgefangen worden ist (s. BGHZ 70, 199, 201). Diese Voraussetzungen sind im Streitfall nach den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts nicht erfüllt. Die Klägerin trägt selbst vor, dass bei der Bundeswehr ein Reservepool an Fahrzeugen nicht besteht, der ausgefallene Krankentransportwagen vielmehr neu habe angefertigt werden müssen. ..."



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