Das Verkehrslexikon

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Landgericht Kassel Urteil vom 10.01.1997 - 7 O 1492/96 - Kein Nutzungsausfall bei Kradbeschädigung, wenn das Krad nur als Freizeitfahrzeug dient

LG Kassel v. 10.01.1997: Kein Nutzungsausfall bei Kradbeschädigung, wenn das Krad nur als Freizeitfahrzeug dient


Das Landgericht Kassel (Urteil vom 10.01.1997 - 7 O 1492/96) entschieden:
Bei Unfallbeschädigung eines freizeitgenutzten Motorrades (wobei sich die Freizeitnutzung insbesondere daraus ergibt, dass der Geschädigte gleichzeitig einen Pkw hat), kann Nutzungsausfallentschädigung für die Reparaturzeit allenfalls dann gewährt werden, wenn der Geschädigte darlegt, dass er - obzwar im Besitz eines Pkws - auf den Gebrauch des Motorrades angewiesen ist.


Siehe auch Nutzungsausfallentschädigung bei Motorrädern


Aus den Entscheidungsgründen:

"...Ein Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung für die Dauer der Reparatur seines Motorrades steht dem Kläger nicht zu. Er hat trotz entsprechender Aufforderung des Gerichtes nicht dargelegt, dass er auf die ständige Verfügbarkeit des Motorrades angewiesen sei. Das war hier insbesondere deshalb erforderlich, weil der Kläger auch über einen Pkw verfügt. Es liegt deshalb die Annahme nahe, dass er das Motorrad überwiegend aus sportlichen Gründen und Spaß am Motorradfahren benutzt. Im Einklang mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung soll die Nutzungsausfallentschädigung jedoch auf Sachen beschränkt bleiben, auf deren ständige Verfügbarkeit die eigenwirtschaftliche Lebenshaltung typischerweise angewiesen ist. Ansonsten bestehe die Gefahr, unter Verletzung des § 253 den Ersatz auf den Nichtvermögensschaden auszudehnen. ..."