Das Verkehrslexikon

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Kein Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung bei Verletzungen

Rechtsprechung: Ein Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung besteht nicht, wenn das beschädigte Fahrzeug verletzungsbedingt ohnehin nicht benutzt werden konnte


Siehe auch Nutzungsausfall und Stichwörter zum Thema Ausfallentschädigung




Ist der Geschädigte durch den zum Ersatz verpflichtenden Unfall verletzt worden und hätte er daher das Fahrzeug ohnehin nicht nutzen können (und handelt es sich nicht um ein Fahrzeug, das auch von weiteren Familienangehörigen genutzt worden wäre), so erwächst ihm kein Vermögensschaden, so dass ein Anspruch auf eine Ausfallentschädigung nicht gegeben ist (OLG Köln VRS 90, 321; OLG Stuttgart SP 1996, 350; AG Starnberg SP 1999, 276; AG Gelsenkirchen SP 1999, 203; LG Giessen SP 1998, 167).

Das OLG Hamm VersR 1970, 43 (Urt. v. 18.04.1969 - 9 U 212/68) führt insoweit aus:
"Nutzungsausfall kann nur verlangt werden für die Zeit, in der das Fahrzeug tatsächlich hätte benutzt werden können. Der Kl. ist bis zum 12.8.1966 stationär behandelt worden, anschließend trug er noch bis zum 3.9.1966 einen Unterschenkelgips. Er selbst hätte daher während dieser Zeit den Wagen nicht benutzen können. Dafür, dass das Fahrzeug nicht nur vom Kl., sondern auch von seinen Familienangehörigen benutzt zu werden pflegt, ist nichts vorgetragen worden."

Das OLG Köln VersR 1977, 937 (Urt. v. 24.06.1976 - 12 U 188/75) hat einen Anspruch auf Nutzungsausfall auch für den Fall verneint, dass die Ehefrau des Geschädigten das Fahrzeug lediglich benutzt hätte, um den verletzten Geschädigten im Krankenhaus zu besuchen:
"Selbst wenn die jetzige Behauptung des Kl. zutreffen sollte, seine frühere Ehefrau habe in der fraglichen Zeit den Wagen benutzt, um ihn im Krankenhaus zu besuchen, würde dies einen Anspruch auf Nutzungsausfall nicht rechtfertigen. Der Kl. hätte nur dann einen ersatzfähigen Vermögensschaden erlitten, wenn der Wagen ohne den Unfall nicht nur von ihm, sondern auch von seiner früheren Frau benutzt und zum gemeinsamen Gebrauch angeschafft worden wäre (vgl. BGH VersR 74, 171 (172 li. Sp.) = NJW 74, 33 (34); OLG Hamm VersR 70, 43). Dafür hat der Kl. nichts vorgetragen. Seinem Vorbringen muss vielmehr entnommen werden, dass seine zwischenzeitlich von ihm geschiedene Ehefrau den Wagen normalerweise nicht benutzte und ihn während der Reparaturzeit nur deshalb gefahren hätte, weil sie den Kl. infolge des Unfalls im Krankenhaus besuchen wollte."
Im Urteil vom 29.09.2005 (12 U 235/04) hat das Kammergericht Berlin NZV 2006, 151 die anzuwendenden Grundsätze wie folgt zusammengefasst:
  • Die Anschaffung eines Ersatzfahrzeugs ist nicht Voraussetzung für den Anspruch auf Nutzungsentschädigung.

  • Dem Geschädigten steht jedoch - mangels Nutzungsmöglichkeit - für die Zeit kein Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung zu, während der er wegen bei dem Unfall erlittenen Verletzungen nicht in der Lage gewesen wäre, sein durch den Unfall beschädigtes Fahrzeug zu nutzen.

  • Ein Anspruch auf Nutzungsausfall kommt allerdings auch in einem solchen Fall in Betracht, wenn der Geschädigte den Pkw aufgrund einer vor dem Unfall getroffenen Vereinbarung einem Dritten (Familienangehörigen oder Verlobten) unentgeltlich zur Nutzung überlassen hätte.