Das Verkehrslexikon

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Unfallverletzungen und Drittnutung des beschädigten Unfallfahrzeugs

Rechtsprechung: Zum Problem von Unfallverletzungen und Drittnutung des beschädigten Unfallfahrzeugs


Siehe auch Nutzungsausfall und Stichwörter zum Thema Ausfallentschädigung




Bezüglich des Ausfallschadens und der Problematik der durch die eingetretenen Unfallverletzungen möglicherweise eingeschränkten, bzw. ausgeschlossenen Nutzungsmöglichkeiten muss darauf hingewiesen werden, dass oft das beschädigte Fahrzeug vor dem Schadensereignis keineswegs nur von dem insoweit Ansprüche stellenden Geschädigten selbst, sondern ständig auch von weiteren Familienangehörigen, bzw. Angehörigen der seiner Lebensgemeinschaft für private Zwecke genutzt wurde. Ist dies aber der Fall, dann stellen sich die Vermögensaufwendungen für ein solches "Familien-, bzw. Gemeinschaftsfahrzeug" im Falle eines fremdverschuldeten Schadens als vergeblich dar, so dass auch in solchen Fällen, wie von niemandem bezweifelt wird, eine Ausfallentschädigung zu zahlen ist, um diesen Vermögensnachteil auszugleichen.

So hat das LG Marburg/Lahn VersR 1972, 597 (Urt. v. 27.10.1971 - 1 O 179/71) entschieden:
"Der Ehefrau (Halterin) steht eine Nutzungsentschädigung auch dann zu, wenn sie wegen Verletzungen das Kfz in der unfallbedingten Ausfallzeit zwar nicht selbst führen konnte, aber ihr Ehemann den Wagen mitbenutzen wollte. Daran ändert nichts, dass dem Ehemann ein Dienstfahrzeug zur Verfügung stand, das er jedoch nicht für private Zwecke benutzte."

Um eine Ausfallentschädigung geltend machen zu können, ist es also keineswegs nötig, dass Nutzungswille und -möglichkeit gerade in der Person des unmittelbar Geschädigten vorliegen müssen; der Eigentümer eines beschädigten Fahrzeugs kann vom Schädiger vielmehr auch trotz nicht beabsichtigter eigener Nutzung dann eine Ausfallentschädigung verlangen, "wenn er das Fahrzeug zur Nutzung durch einen Familienangehörigen oder eine andere Person (z.B. Schwager, Verlobter, Freund) angeschafft hat und das Fahrzeug von dieser Person während der Reparaturzeit auch tatsächlich genutzt worden wäre" (OLG Frankfurt DAR 1995, 23; ebenso BGH NJW 1974, 33; BGH NJW 1975, 922).

Das OLG Köln VersR 1977, 937 (Urt. v. 24.06.1976 - 12 U 188/75) hat allerdings geurteilt:
"Ein unfallbedingt Verletzter kann Nutzungsausfall wegen der Pkw-Verwendungsmöglichkeit durch die Ehefrau nur dann geltend machen, falls das Fahrzeug zum gemeinsamen Gebrauch angeschafft und auch von der Ehefrau benutzt wurde. Es ist nicht ausreichend, wenn die Ehefrau den Wagen während der Reparaturzeit nur deshalb gefahren hätte, um den verletzten Ehemann im Krankenhaus zu besuchen."