Das Verkehrslexikon

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Amtsgericht Kassel Urteil vom 21.06.2004 - 421 C 7088/03 - Zum Nutzungsausfall für Wohnmobile

AG Kassel v. 21.06.2004: Zum Nutzungsausfall für Wohnmobile


Das Amtsgericht Kassel (Urteil vom 21.06.2004 - 421 C 7088/03) hat entschieden:
  1. Für ein Wohnmobil kann eine Entschädigung für entgangene Gebrauchsvorteile dann nicht verlangt werden, wenn dieses nur für Urlaubs- und Freizeitfahrten verwendet wird und dem Geschädigten daneben noch ein Zweitfahrzeug für die alltäglichen Fahrten zur Verfügung steht.

  2. Eine Ersatzbeschaffung für einen Dritten ist für den Nutzungsausfall unschädlich, wenn der unmittelbar Geschädigte wirtschaftlicher Eigentümer des totalgeschädigten Fahrzeugs war.

Siehe auch Nutzungsausfall


Eine Ausfallentschädigung sei nur dann zu zahlen, wenn feststehe, dass das Fahrzeug der alltäglichen Beförderung des Klägers oder seiner Familie diene. Werde ein solches Fahrzeug hingegen seiner gewöhnlichen Bestimmung entsprechend lediglich für Urlaubs- und Freizeitfahrten genutzt und stehe dem Kläger und seiner Ehefrau für die alltägliche Beförderung ein Wagen als Zweitfahrzeug zur Verfügung, so sei eine Entschädigung für den Ausfall der Gebrauchsmöglichkeit nicht zu gewähren.

Dem Anspruch auf Nutzungsausfall nicht entgegenstehe, wenn das Ersatz- bzw. Nachfolgefahrzeug nicht auf Rechnung und Namen des unmittelbar Geschädigten angeschafft werde, sondern auf den Namen eines Dritten. Entscheidend sei, dass der unmittelbar Geschädigte der wirtschaftliche Eigentümer des Ersatzfahrzeugs sei.