Das Verkehrslexikon

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Landgericht Kassel Beschluss vom 05.10.2004 - 1 S 255/04 - Zur Nutzungsentschädigung für ein Wohnmobil

LG Kassel v. 05.10.2004: Zur Nutzungsentschädigung für ein Wohnmobil


Das Landgericht Kassel (Beschluss vom 05.10.2004 - 1 S 255/04) hat entschieden:
  1. Eine Nutzungsausfallentschädigung für ein Wohnmobil kommt nur dann in Betracht, wenn dieses ein Wirtschaftsgut ist, auf dessen ständige Verfügbarkeit der Geschädigte zu seiner Lebensführung typischerweise angewiesen ist.

  2. Wird ein Wohnmobil lediglich zu Urlaubsfahrten benutzt und nur von April bis Oktober mit einem Saisonkennzeichen angemeldet, fehlt es am erforderlichen dauernden Nutzungswillen für die laufende Lebensführung.

Aus den Entscheidungsgründen:

"... Es könne dahingestellt bleiben, ob für ein Wohnmobil überhaupt eine Nutzungsentschädigung zu zahlen sei. Jedenfalls komme eine solche nur dann in Betracht, wenn der Nutzung des Wohnmobils deshalb ein eigener wirtschaftlicher Wert zukomme, weil der Geschädigte auf dessen ständige Verfügbarkeit für seine Lebensführung typischerweise angewiesen sei und diese Nutzung nicht nur der Erhöhung des Lebensgefühls diene; letzteres sei aber der Fall, wenn es nur für die Zeit von April bis Oktober angemeldet und nur für die Freizeitgestaltung genutzt werde. ..."