Das Verkehrslexikon

A     B     C     D     E     F     G     H     I     K     L     M     N     O     P     Q     R     S     T     U     V     W     Z    

Ersatz anteiliger Umsatzsteuer

Für Schäden ab 01.08.2002: Der Ersatz anteiliger Umsatzsteuer setzt voraus, dass ihr konkreter Anfall durch Belege nachgewiesen wird


Siehe auch Umsatzsteuer / Mehrwertsteuer


Die Schadensersatzregelungen haben sich mit dem 01.08.2002 geändert: Die Mehrwert- bzw. Umsatzsteuer wird dem Geschädigten nur noch dann erstattet, wenn sie tatsächlich angefallen ist, wenn also durch Vorlage entsprechender Rechnung(en) nachgewiesen wird, daß die entsprechende Ausgabe auch tatsächlich getätigt wurde. Bei sog. fiktiver Schadensberechnung (Abrechnung "nach Gutachten") werden nur die jeweiligen Nettobeträge ersetzt.


Das ist bei einem Reparaturschaden unproblematisch. Hingegen hat sich schnell herausgestellt, daß die strenge Wortauslegung des § 249 BGB bei der Totalschadenabrechnung zu unangemessenen Ergebnissen führt, die der Gesetzgeber so nicht gemeint haben kann.

Bei Totalschadenabrechnung würde dies nämlich bedeuten, daß aus dem vom Sachverständigen ermittelten Wiederbeschaffungswert (einschließlich Mehrwertsteuer) noch die darin enthaltene Umsatzsteuer herausgerechnet und abgezogen werden müßte, wenn der Geschädigte keinen Beleg über die Beschaffung eines Nachfolgefahrzeugs mit gesondertem Ausweis der Mehrwertsteuer vorlegen kann.

Insofern hat dann die noch sehr stark divergierende Rechtsprechung gemeint, daß je nach der Art der Beschaffung eines Ersatzfahrzeugs (von privat oder von einem Gebrauchtwagenhändler) oder je nach Alter des Ersatzfahrzeugs zu berücksichtigende USt-Sätze von 0 oder 2 bis 3 oder 14 oder 16 % in Betracht kommen.