Das Verkehrslexikon

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Sermond - Zur Angemessenheit der Mittelgebühr in Verkehrsordnungswidrigkeiten

Sermond NZV 2004, 387 ff.: Zur Angemessenheit der Mittelgebühr in Verkehrsordnungswidrigkeiten


Siehe auch Die Höhe der Anwaltsgebühren bei Verkehrsordnungswidrigkeiten




Sermond NZV 2004, 387 ff. führt zum Ansatz der Mittelgebühr in durchschnittlichen Verkehrsordnungswidrigkeiten aus:

"... Besondere Probleme sind aber in verkehrsrechtlichen Bußgeldverfahren zu erwarten, wenn auch hier, trotz der abgestuften eigenständigen Regelung in Nrn. 5101 ff. VV, versucht wird, weiterhin die Verkehrsbußgeldsachen mit dem Argument unter die bereits ohnehin geringe Mittelgebühr zu zwingen, es handele sich um Massengeschäft, welches wegen der großen Übung des Anwaltes hierin im Vergleich mit anderen Bußgeldsachen nichtalltäglicher Art unterdurchschnittlich zu bewerten sei.


Denn diese bereits aus BRAGO-Streitigkeiten hinlänglich bekannte Argumentation der Rechtsschutzversicherer lässt sich schließlich vollumfänglich in RVG-Streitigkeiten übernehmen. Allerdings wird die Sache wohl nur andersherum argumentiert korrekt bewertet, nämlich dergestalt, dass dem Gesetzgeber gerade die tagtäglichen Verkehrsbußgeldsachen vorschwebten, als er die neuen Gebühren des RVG festlegte.

Es muss daher wohl richtigerweise davon ausgegangen werden, dass das „tägliche Massengeschäft” allein wegen der Menge der Fälle den Regelfall der Bußgeldsache bildet und bereits von daher regelmäßig die Mittelgebühr rechtfertigt. Im Umkehrschluss zum Versichererargument hätte dies zur Konsequenz, dass andere Bußgeldangelegenheiten wegen überdurchschnittlichen Ein- und Bearbeitungsaufwandes des Anwaltes oftmals über der Mittelgebühr liegen werden."