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Amtsgericht Gera Urteil vom 06.11.2003 - 5 C 65/03 - Zur Frage, wann die Fahrzeugbeleuchtung erforderlich ist

AG Gera v. 06.11.2003: Zur Frage, wann die Fahrzeugbeleuchtung erforderlich ist


Das Amtsgericht Gera (Urteil vom 06.11.2003 - 5 C 65/03) hat zur Pflicht, das Fahrzeug zu beleuchten, entschieden:
Maßgeblich für die Frage, ob eine Pflicht zur Beleuchtung eines Pkw besteht, sind die Sichtverhältnisse. Die Fahrzeugbeleuchtung ist erforderlich, wenn das natürliche Licht den Umriss und das Ende eines Fahrzeugs für schnell fahrende Verkehrsteilnehmer auf größere Entfernungen (40 m) nicht mehr deutlich erkennen lässt.


Siehe auch Fahrzeugbeleuchtung / Fahren ohne Licht / unbeleuchtete Hindernisse


Aus den Entscheidungsgründen:

"... Der Kläger hat gegen die Beklagten als Gesamtschuldner einen Anspruch auf Zahlung von (weiteren) 624,60 Euro aus §§ 7, 18 StVG i. V. m. § 3 PflichtVersG. Beide am streitigen Unfallereignis beteiligten Fahrzeugführer haben sich rechtswidrig verhalten, indem der Beklagte zu 3 gegen die Beleuchtungsvorschrift des § 17 StVO und der Kläger gegen die Vorschrift des § 10 StVO verstieß.

Beide Pflichtverletzungen sind ursächlich für das vorliegende Unfallereignis. Eine Abwägung von Ursache und Verschulden beider Fahrzeugführer gemäß § 254 BGB führt zu einer Quotelung des vom Kläger mit der vorliegenden Klage geltend gemachten Schadensersatzanspruches, sodass das Gericht den Ersatzanspruch des Klägers dem Grunde nach lediglich in Höhe einer Quote von 50% als berechtigt ansieht.

Gemäß § 17 Abs. 1 StVO war der Beklagte zu 3 zum Unfallzeitpunkt verpflichtet, das von ihm geführte Fahrzeug Pkw ... , amtl. Kennzeichen: ... zu beleuchten. Der Verkehr darf sich mangels Gegenanzeichen auf Beachtung der Beleuchtungspflicht verlassen. Während der Dämmerung, bei Dunkelheit oder wenn die Sichtverhältnisse es sonst erfordern, ist die vorgeschriebene Beleuchtung nötig (§17 Abs. 1 StVO). Bei den Begriffen Dämmerung und Dunkelheit kommt es auf eine genaue Definition oder Abgrenzung nicht an.

Auch astronomische Daten geben allenfalls Anhaltspunkte. Maßgebend sind die Sichtverhältnisse. Daher ist Beleuchtung im Zweifel nötig, wenn das natürliche Licht Umriss und Ende des Fahrzeuges für schnell fahrende Verkehrsteilnehmer auf größere Entfernung nicht mehr deutlich erkennen lässt. Maßgebend ist nicht der allgemeine Stand der Dämmerung, sondern die Sichtminderung am Ort des Fahrzeuges. Dämmerung und Dunkelheit stehen unter dieser Voraussetzung für die Beleuchtungspflicht gleich. Aus dem Begriff „Dämmerung" will das Kammergericht in VR 75,54 die Zeitabschnitte unmittelbar vor Sonnenuntergang und nach Sonnenaufgang auch bei wetterbedingter Unsichtigkeit ausschließen, was wohl trotz der Unsichtigkeit hingenommen werden kann, weil dann Beleuchtungspflicht deshalb besteht, weil „die Sichtverhältnisse es sonst erfordern". Beleuchtung ist bei Beginn der Dämmerung spätestens einzuschalten, wenn nachfolgende Fahrzeuge bereits beleuchtet sind, weil unbeleuchtete Fahrzeuge vor beleuchteten schwerer wahrgenommen werden. Da deutliches Sehen bei Dämmerung schwieriger als bei Dunkelheit ist, wo die anderen Verkehrsteilnehmer beleuchtet sind, BGH VR 59, 513, ist Beleuchtung schon frühzeitig beim geringsten Zweifel einzuschalten, nicht erst, wenn die meisten anderen Verkehrsteilnehmer beleuchtet fahren. Fährt die übergroße Mehrzahl der Kraftfahrer beleuchtet, außer bei Tageslicht, so ist das ein Indiz für die Notwendigkeit beleuchtetem Fahrens. Macht die Straßenbeleuchtung (nicht andere Fremdlichtquellen) den Pkw auf ausreichende Entfernung deutlich sichtbar, so ist Eigenbeleuchtung entbehrlich. Ausschließlich auf die Straßenbeleuchtung kommt es jetzt an, helle Reklame, Schaufenster und dergleichen reichen nicht aus. Die Straßenbeleuchtung muss für die ganze Dauer der Beleuchtungspflicht ausreichen. Innenbeleuchtung des Fahrzeuges reicht nicht aus, auch nicht Anstrahlung durch andere Kfz. Die Straßenbeleuchtung muss die Umrisse des Fahrzeuges zumindest zur Verkehrsseite hin deutlich zeigen, zumindest auf 40 Meter. Die Beleuchtung durch eine Straßenlaterne auf der anderen Straßenseite genügt nicht. ..."