Das Verkehrslexikon

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Zum Parken auf der Fahrbahn neben Baumscheiben, die sich zwischen Parkhäfen befinden

Zum Parken auf der Fahrbahn neben Baumscheiben, die sich zwischen Parkhäfen befinden


Siehe auch Themenübersicht Halten und Parken




Auf manchen Straßen sind recht oder links oder beidseitig Parkhäfen angebracht, deren Reihe ab und zu von Baumscheiben unterbrochen wird. Die Parkhäfen befinden sich auf einem befestigten Seitenstreifen (ein solcher Seitenstreifen ist keine "erste Reihe", deshalb ist die Fahrbahn neben den Parkhäfen auch keine "zweite Reihe"). Das Parken direkt neben solchen Parkhäfen ist ein Verstoß gegen das Verbot gem. § 12 Abs. 3 Nr. 2 StVO, wonach nur so geparkt werden darf, dass das Parken in gekennzeichneten Parkflächen nicht behindert wird.


Dort, wo die Parkhafenreihe durch Bäume unterbrochen wird, reicht die Fahrbahn dann bis an die durch Pflasterung gekennzeichnete Baumscheibe heran. Wird dort ein Fahrzeug abgestellt, so liegt ebenfalls schon begrifflich kein Halten oder Parken in zweiter Reihe vor.

Die Frage stellt sich bei dieser Art des Parkens, ob es gleichwohl einen Verstoß gegen § 12 StVO darstellt.

Nach der Grundregel des § 12 Abs. 4 StVO ist zum Parken der rechte Seitenstreifen (dazu gehören auch entlang der Fahrbahn angelegte Parkstreifen) zu benutzen. Aber sonst ist an den rechten Fahrbahnrand heranzufahren.

Genau so verhält sich ein Fahrzeugführer, der neben einer Baumscheibe parkt. Nach Kammergericht Berlin (Beschluss vom 05.01.1981 - 3 Ws (B) 353/80) stellt es nämlich keinen Verstoß gegen diese Regeln dar, wenn der Seitenstreifen unterbrochen ist (hier durch die Baumscheiben) und dann neben der Unterbrechung am Fahrbahnrand geparkt wird:
Ist der an einer Großstadtstraße neben der Fahrbahn angelegte besondere Parkstreifen an den Stellen, an denen Straßenbäume oder Laternen stehen, auf jeweils etwa 5 m unterbrochen, so verstößt das Parken auf der rechten Seite der Fahrbahn neben solchen Unterbrechungen nicht gegen StVO § 12 Abs 4 Satz 1.
Vergleichbar ist auch der Fall, dass z.B. mehrere der Parkhäfen durch einen Bauzaun vorübergehend abgegrenzt werden; auch dann darf plötzlich auf der Fahrbahn rechts neben dem Bauzaun geparkt werden, weil ein solcher Bauzaun einen neuen Fahrbahnrand schafft (vgl. KG VRS 62, 63 - Beschluss vom 17.09.1981 - 3 Ws (B) 177/81):
  1. Fahrbahnrand ist grundsätzlich die Grenzlinie zwischen der Fahrbahn als dem Teil der Straße, der durch die Art seiner Bauweise für den fließenden Verkehr geeignet und bestimmt ist und den übrigen Straßenteilen. Diese Abgrenzung kann entweder optisch durch eine unterschiedliche Oberflächengestaltung oder körperlich durch ein unterschiedliches Höhenniveau, regelmäßig eine Bordsteinkante, markiert werden (Vergleiche BGH, 1951-12-20, III ZR 10/51, VRS 4, 178 (1952).

  2. Ist der rechte Fahrbahnrand infolge einer Baustellenabsperrung vorübergehend unbenutzbar, so sind derartige Absperrungen, wie sich aus StVO § 6 S 1 ergibt, den haltenden Fahrzeugen gleichgestellt und werden vom Gesetz zusammen mit diesen als Hindernisse auf der Fahrbahn behandelt. Derartige Hindernisse nehmen dem von ihnen betroffenen Straßenkörper nicht die Eigenschaft einer Fahrbahn, ändern nicht deren Verlauf und verlagern somit auch nicht den Fahrbahnrand.
Oder in den Parkhäfen werden im Winter große Schneewälle aufgeschüttet, um die Fahrbahn frei zu halten; dann bildet der abgelagerte Schnee einen Fahrbahnrand, und es darf dann daneben geparkt werden (vgl. BayObLG VRS 68, 139 - Beschluss vom 15.11.1984 - 1 Ob OWi 342/84).

Für Baumscheiben kann nichts anderes gelten, zumal es leicht wäre, das Problem durch ein Haltverbot mit Zusatz "außer im Parkhafen" aus der Welt zu schaffen.

Selbstverständlich muss die Baumscheibe lang genug für das parkende Fahrzeug sein; Es dürfen keine Teile des Fahrzeugs in die Parkfächenbegrenzungen hineinragen.



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