Das Verkehrslexikon

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Zur Nötigung und zur Notwehr bei Parkplatzreservierung durch Fußgänger

Parkplatzreservierung durch Fußgänger - Notwehrrecht? - entgegenstehende Rechtsprechung - Verbotsirrtum?


Wenngleich in einigen Entscheidungen das gewaltsame Verdrängen aus einer Parklücke durch gefährdendes Zufahren als Nötigung behandelt wird (vgl. OLG Düsseldorf VerkMitt 78, 59; BayObLG NJW 68, 824; VRS 24, 425; OLG Hamburg NJW 70, 2074; OLG Stuttgart NJW 66, 745; wesentlich enger aber schon OLG Hamburg DAR 69, 274 - "nur bei erhöhtem Grad sittlicher Missbilligung" -), ist doch sehr fraglich, ob man nicht je nach Verfassung und geistiger Konstitution des Kraftfahrers in solchen Fällen von sog. Putativnotwehr, bzw. von einem unvermeidbaren Verbotsirrtum ausgehen muss.

Siehe auch Parkplatzreservierung durch Fußgänger





Bei der Beurteilung ist nämlich vom Täter eine sehr diffizile Unterscheidung vorzunehmen: Handelt es sich bei dem Verhalten des Fußgängers um einen sog. verkehrsfremden Vorgang (z.B. jemanden wegen vorangegangenen fehlerhaften Verhaltens zur Rede stellen), dann darf der Kraftfahrer jegliches Mittel der Gewaltanwendung benutzen, um sich die freie Weiterfahrt zu erzwingen, bis hin zum Einsatz einer Gaspistole (vgl. z.B. den insoweit instruktiven Fall BayObLG DAR 93, 32 f !). Wenn es sich dagegen um ein sog. Verkehrsverhalten handelt (wozu wohl einige Gerichte auch das Freihalten von Parkplätzen durch einen unbeteiligten Fußgänger halten), dann sollen die Mittel der Gewaltanwendung plötzlich nur noch in sehr eingeschränkter Form zur Anwendung kommen dürfen. Diese Unterscheidung ein und desselben äußerlichen Verhaltens (Fußgänger blockiert Weiterfahrt) in so subtiler Weise in zwei Fällen, in denen anerkanntermaßen der Fußgänger jedesmal rechtswidrig handelt, kann wohl nicht von jedem Kraftfahrer (juristischer Laie!), zumal in einer Stresssitutation (Kampf um den Parkplatz), gleichermaßen zuverlässig vorgenommen werden.

Gerade auch die unterschiedlichen Entscheidung selbst kollegialer Obergerichte in dieser Frage zeigen doch deutlich die auftretenden Wertungsschwierigkeiten auf.

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