Das Verkehrslexikon

A     B     C     D     E     F     G     H     I     K     L     M     N     O     P     Q     R     S     T     U     V     W     Z    

OLG Saarbrücken Beschluss vom 25.02.1994 - Ss (Z) 227/93 - Zur Definition einer schmalen Straße

OLG Saarbrücken v. 25.02.1994: Zur Definition einer schmalen Straße


Zum Parken gegenüber einer Grundstücksausfahrt auf schmaler Fahrbahn hat das OLG Saarbrücken (Beschluss vom 25.02.1994 - Ss (Z) 227/93) ausgeführt:
Eine Fahrbahn ist im Sinne des StVO § 12 Abs 3 Nr 3 dann schmal, wenn die Grundstückseinfahrt oder -ausfahrt wegen eines gegenüber geparkten Fahrzeugs nicht mehr unter nur mäßigem Rangieren möglich ist. Ein einmaliges Rangieren ist dem die Ein- oder Ausfahrt benutzenden Kraftfahrer dabei zumutbar.


Siehe auch Schmale Straße - enger Straßenteil


Aus den Entscheidungsgründen:

"Gem. § 12 III Nr. 3 StVO ist Parken nicht nur vor Grundstücksein- oder ausfahrten, sondern auf schmalen Fahrbahnen auch ihnen gegenüber unzulässig. Wann eine Fahrbahn in diesem Sinne schmal ist, beurteilt sich in erster Linie nicht danach, welche Breite in Metern gerechnet sie besitzt.

Rechtsprechung und Schrifttum stimmen darin überein, dass das, was eine schmale Fahrbahn ist, nach Sinn und Zweck der Vorschrift , in die der Begriff aufgenommen ist, auszulegen ist (OLG Frankfurt VRS 58, 369; OLG Karlsruhe VRS 55, 249; Mühlhaus / Janiszewski, StVO, 13. Aufl., § 12 Rdnr. 49).

Allerdings kann nicht generell jede Beschränkung durch gegenüber parkende Fahrzeuge ein tatbestandserfüllendes Verhalten des Parkenden zur Folge haben, ... wenn es dem Ein- bzw. Ausfahrenden wegen des gegenüber parkenden Fahrzeugs nicht möglich ist, die Fahrt in einem Zug ohne Rangiermanöver durchführen zu können. Diese Auffassung vermag der Senat nicht zu teilen. Sie stellt zu sehr das Interesse des die Grundstücksausfahrt benutzenden Kraftfahrers an unbeeinträchtigter Ein- oder Ausfahrt in den Vordergrund und berücksichtigt zu wenig die Interessen anderer parkraumsuchender Verkehrsteilnehmer ...

Rechtsprechung und Schrifttum sind unter Abwägung der widerstreitenden Interessenlage überwiegend zu der Auffassung gelangt, dass Benutzer von Ein- und Ausfahrten gewisse Unbequemlichkeiten in Kauf nehmen und deshalb auch hinnehmen müssen, durch ein gegenüber der Einfahrt parkendes Fahrzeug zu mäßigem Rangieren gezwungen zu werden (OLG Frankfurt VRS 58, 369; OLG Hamm VRS 55, 459; KG VRS 48, 464; Mühlhaus / Janiszewski, StVO, § 12, Rdnr. 49; Rüht / Berr / Berz, StraßenverkehrsR, 2. Aufl., § 12 StVO Rdnr. 69; Jagusch / Hentschel, StraßenverkehrsR, 32. Aufl., § 13 StVO Rdnr. 47). Schmal i.S. des § 12 III Nr. 3 StVO ist eine Fahrbahn demzufolge dann, wenn die Ein- oder Ausfahrt wegen eines gegenüber parkenden Fahrzeugs nicht mehr unter nur mäßigem Rangieren möglich ist."