Das Verkehrslexikon

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Kammergericht Berlin Beschluss vom 23.12.1991 - Ws (B) 236/91 - Zum erlaubten Schrägparken bzw. Querparken

KG Berlin v. 23.12.1991: Zum erlaubten Schrägparken bzw. Querparken


Das Kammergericht Berlin (Beschluss vom 23.12.1991 - Ws (B) 236/91) hat entschieden:
Auch ohne entsprechende Parkflächenmarkierungen darf ausnahmsweise schräg oder quer zum Fahrbahnrand geparkt werden, wenn die örtlichen Verhältnisse es erlauben oder wegen des Gebots, platzsparend zu parken, sogar nahelegen.



Siehe auch Stichwörter zum Thema Halten und Parken


Aus den Entscheidungsgründen:


"Darüber hinaus hat schon der BGH (BGHSt 17, 240) ausdrücklich anerkannt, dass Fahrzeuge ausnahmsweise an der rechten Fahrbahnbegrenzung schräg nebeneinander aufgestellt werden dürfen, wenn dies aus verkehrstechnischen Gründen, namentlich zur besseren Ausnutzung des vorhandenen Parkraums bei genügend breiter Straße zweckmäßiger ist und zu keiner Gefahrenerhöhung für den fließenden Verkehr führt. Im Anschluss daran wird in der neueren Rechtsprechung und im Schrifttum ebenfalls angenommen, dass auch ohne entsprechende Parkflächenmarkierungen ausnahmsweise schräg oder quer zum Fahrbahnrand geparkt werden darf, wenn die örtlichen Verhältnisse es erlauben oder wegen des Gebots, platzsparend zu parken, sogar nahelegen (vgl. OLG Stuttgart VRS 63, 388 m. Nachw.; OLG Köln VRS 72, 382 ...)."