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OLG Dresden Beschluss vom 19.12.1996 - 2 Ss (OWi) 507/96 - Verbotsregelungen bezüglich des Parkens durch Zusatzschilder müssen klar, sinnvoll und eindeutig sein

OLG Dresden v. 19.123.1996: Verbotsregelungen bezüglich des Parkens durch Zusatzschilder müssen klar, sinnvoll und eindeutig sein


Das OLG Dresden (Beschluss vom 19.12.1996 - 2 Ss (OWi) 507/96) hat entschieden:
Verbotsregelungen durch Zusatzschilder müssen klar, sinnvoll und eindeutig sein. Eine Anordnung mit Zeichen 314 (Parkplatz) und den darunter befindlichen zwei Zusatzschildern mit dem Sinnbild „Anwohner mit Parkausweisnummer” (ZZ 1020) einerseits und Einschränkung der Parkzeit (ZZ-1042-33) andererseits er-füllt diese Voraussetzungen nicht und ist zumindest für Nichtanwohner objektiv unklar.


Siehe auch Stichwörter zum Thema Halten und Parken


Zum Sachverhalt: Das AG hat den Betr. wegen fahrlässigen Parkverstoßes zu einer Geldbuße von 50,00 DM verurteilt, weil er an einer Stelle, an der „das Parken gemäß Verkehrszeichen-Nr. 314 mit Zusatzschild unter anderem von 16.00 Uhr bis 20.00 Uhr nur für Anwohner mit Parkausweis erlaubt” sei, innerhalb des genannten Zeitraums geparkt hatte, ohne einen solchen Parkausweis zu besitzen.

Die hiergegen eingelegte Rechtsbeschwerde führte zum Freispruch.


Aus den Entscheidungsgründen:

"... I. Die Verteidigung hat unter anderem ausgeführt:
Die Besonderheit der Anordnung des i. R. stehen-den Verkehrsschildes war die folgende:

Zeichen 314 zu § 42 VI StVO war als oberstes Schild angebracht: „Parkplatz”. Darunter befand sich das Zusatzzeichen 1020 zu § 39 StVO: „Anwohner mit Parkausweis Nr.”. Darunter wiederum war angebracht das Zeichen 104 (richtig: 1042.33) zu § 39 StVO: „Mo. - Fr. 7-10 h, 16-20 h”.

Das Fehlen (der Wiedergabe) dieser genauen Beschilderungsanordnung (in den Urteilsgründen) macht das Urteil des AG nicht nachprüfbar. Vielmehr stellt das AG fest:
„An dieser Stelle ist das Parken gem. Verkehrszeichen Nr. 314 mit Zusatzschild u. a. von 16.00 Uhr bis 20.00 Uhr nur für Anwohner mit Parkausweis erlaubt.”
Zu dem Schild „Parkplatz” ist das Zusatzschild „Anwohner mit Parkausweis frei” zunächst eindeutig für jeden Kraftfahrer. Das gesondert angebrachte Schild mit Uhrzeiten unterhalb des Zusatzschildes aber lässt für den Kraftfahrer zweierlei Deutungsmöglichkeiten zu: Die Uhrzeitangabe kann sich nämlich sowohl auf den Kraftfahrer mit als auch an den Kraftfahrer ohne Parkausweis richten ... Eine weitere Zusatzbeschilderung, beschränkt auf einen bestimmten Zeitraum innerhalb eines Tages, ist für den Kraftfahrer zumindest erläuterungsbedürftig, wenn diese unterhalb des Schildes „Anwohner mit Parkausweis frei” angebracht ist ...

Die von der Gemeinde gewünschte Regelung kann klar und zweifelsfrei dadurch geschaffen werden, dass die Uhrzeitangabe, in der allen Kraftfahrern das Parken erlaubt sein soll, unterhalb des Parkplatzschildes angebracht wird und die Uhrzeit, in der das Parken Anwohnern vorbehalten bleiben soll, unterhalb des Parklizenzschildes erfolgt."
II. Die Staatsanwaltschaft hat ihren - ebenfalls auf Freispruch gerichteten - Antrag wie folgt begründet:
„Der Rechtsbeschwerderechtfertigung der Verteidigung wird in vollem Umfang beigetreten.

Verbotsregelungen durch Zusatzschilder müssen klar, sinnvoll und eindeutig sein; das ist bei zwei Zusatz-schildern mit dem Sinnbild ,Anwohner mit Parkausweisnummer' einerseits und Einschränkung der Parkzeit andererseits (zu ergänzen: bei dieser Anordnung der Schilder) nicht der Fall, weil eine Verbotsregelung jedenfalls für Nichtanwohner objektiv unklar bleibt. Ein derartiges Verbot kann sowohl dahin ausgelegt werden, es dürften nur Anwohner - und diese für die beschränkte Zeit - parken, als auch dahin, die zeitliche Beschränkung gelte für alle Fahrzeuge außer für solche von Anwohnern (vgl. Anmerkung 13 zu §W 42 StVO, Heidelberger Kommentar zum Straßenverkehrsrecht)."
Diesen zutreffenden Ausführungen schließt sich der Senat an. ..."



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