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OLG Köln Beschluss vom 30.05.1997 - Ss 136/97(Z) - Verkehrsteilnehmer dürfen im verkehrsberuhigten Bereich innerhalb gekennzeichneter Parkflächen auch in Fahrtrichtung links parken

OLG Köln v. 30.05.1997: Verkehrsteilnehmer dürfen im verkehrsberuhigten Bereich innerhalb gekennzeichneter Parkflächen auch in Fahrtrichtung links parken


Das OLG Köln (Beschluss vom 30.05.1997 - Ss 136/97(Z)) hat entschieden:
Verkehrsteilnehmer dürfen im verkehrsberuhigten Bereich innerhalb gekennzeichneter Parkflächen auch in Fahrtrichtung links parken.


Siehe auch Stichwörter zum Thema Halten und Parken


Zum Sachverhalt: Der Betr. parkte seinen Pkw für vier Minuten in Fahrtrichtung links in der durch Verkehrszeichen 325/326 (§ 42 IV a StVO) als verkehrsberuhigter Bereich ausgewiesenen 0.-Straße.

Das AG verurteilte den Betr. wegen vorsätzlichen unerlaubten Parkens (§§ 12 IV 1, 49 I Nr. 12 StVO, § 25 StVG) zu einer Geldbuße von 40 DM. Die - antragsgemäß - nach § 80 II Nr. 1 OWiG zur Fortbildung des materiellen Rechts zugelassene Rechtsbeschwerde des Betr. führte zum Freispruch.


Aus den Entscheidungsgründen:

"... Das nach den Feststellungen vom Betr. praktizierte Linksparken im verkehrsberuhigten Bereich (§ 42 IV a StVO - Zeichen 325 -) war entgegen der Auffassung des AG nicht verbotswidrig.

§ 12 IV 1 StVO bestimmt, dass zum Parken der rechte Seitenstreifen (dazu gehören auch, sofern ausreichend befestigt, entlang der Fahrbahn angelegte Parkstreifen) zu benutzen ist, sonst muss an den rechten Fahrbahnrand herangefahren werden. Da der Seitenstreifen als der unmittelbare neben der Fahrbahn liegende Teil der Straße definiert wird (vgl. VwV I zu § 2 IV 3 StVO; OLG Hamm, DAR 1994, 409; Jagusch/Hentschel, StraßenverkehrsR, 34. Aufl., § 2 StVO Rdnr. 25), setzt die Regelung des § 12 IV StVO die Existenz einer Fahrbahn voraus und ordnet an, dass entweder auf oder neben dieser rechts zu parken ist. Fahrbahn heißt der für den Fahrzeugverkehr bestimmte Teil der Straße (vgl. Mühlhaus/Janiszewski, StVO, 14. Aufl., § 2 Rdnr. 17), auf dem Fußgänger die in §§ 25, 26 StVO genannten Beschränkungen beachten müssen. So dürfen Fußgänger auf der Fahrbahn nur gehen, wenn die Straße weder Gehweg noch Seitenstreifen hat (§ 25 I 2 StVO). Benutzen sie die Fahrbahn, müssen sie am Fahrbahnrand gehen, bei Dunkelheit oder schlechter Sicht einzeln hintereinander (§ 25 I 3 und 4 StVO). Des weiteren haben Fußgänger Fahrbahnen zügig und auf kürzestem Weg zu überqueren, wobei vorhandene Fußgängerüberwege oder Markierungen zu benutzen sind (§ 25 III StVO).

Demgegenüber gilt für verkehrsberuhigte Bereiche gemäß § 42 IV a StVO - Zeichen 325 - folgendes: Fußgänger dürfen die Straße in ihrer ganzen Breite benutzen (Kinderspiele sind überall erlaubt), der Fahrzeugverkehr muss Schrittgeschwindigkeit einhalten, die Fahrzeugführer dürfen die Fußgänger weder gefährden noch behindern, sondern müssen, sofern nötig, warten. Aus dem Vergleich zwischen den jeweiligen Funktionen beider Straßenteile und den unterschiedlichen Befugnissen ihrer Benutzer folgt, dass der verkehrsberuhigte Bereich keine „Fahrbahn” hat, sondern insgesamt eine Sonderfläche darstellt, auf der sowohl Gehen als auch Fahren erlaubt ist, letzteres aber nur mit erheblichen Einschränkungen. So wenig dem Fahrzeugverkehr vorbehaltene Straßenteile als Gehweg bezeichnet werden können, weil hier unter den Voraussetzungen der §§ 25, 26 StVO auch eine Benutzung durch Fußgänger stattfinden kann, so wenig dürfen Flächen, die in erster Linie für den Fußgängerverkehr freigegeben sind, dem Begriff „Fahrbahn” zugeordnet werden. Da der verkehrsberuhigte Bereich somit eine Sonderfläche ohne Fahrbahn ist, die Parkregelung des § 12 IV 1 StVO aber nur für Fahrbahnen oder daneben liegende Seitenstreifen gilt, kann daraus ein generelles Linksparkverbot für den durch Zeichen 325 gekennzeichneten Sonderbereich nicht hergeleitet werden, wobei nach dem Inbegriff der Urteilsgründe davon auszugehen ist, dass der Betr. zwar in Fahrtrichtung auf der linken Seite geparkt hat, jedoch innerhalb einer markierten Parkfläche.

Eine andere Beurteilung wäre nur dann gerechtfertigt, wenn § 12 IV 1 StVO (wie das AG meint) Ausdruck eines allgemeinen Grundsatzes wäre, wonach für alle Straßenbereiche - also auch für Sonderflächen - das Prinzip des Rechtsparkens zu gelten hätte. Dagegen spricht indes § 12 IV 4 StVO, der das Linksparken in Einbahnstraßen (Zeichen 220) und dort, wo auf der rechten Seite Schienen liegen, für zulässig erklärt. Zwar könnte das Linksparken in Einbahnstraßen noch als gesetzlich bestimmte Ausnahme von einem allgemeinen Rechtsparkgebot betrachtet werden, weil hier eine Gefährdung durch Gegenverkehr nicht zu befürchten ist. Auf der anderen Seite zeigt die Zulässigkeit des Linksparkens, falls rechts Schienen verlegt sind, dass die Frage, wo geparkt werden darf, vom Gesetzgeber nicht nach einem übergeordneten Gesichtspunkt geregelt worden ist, sondern jeweils aufgrund von Zweckmäßigkeitserwägungen. Sofern auf der rechten Seite Schienen liegen, darf hiernach trotz möglichen Gegenverkehrs links geparkt werden. Die dabei denkbare Gefährdung durch Fahrzeuge, welche die Gegenfahrbahn überqueren müssen, um Parkplätze auf der linken Straßenseite aufzusuchen oder von dort wieder auf den rechten Straßenteil zurückzukehren, hat der Gesetzgeber als nicht so schwerwiegend betrachtet, dass er sich veranlasst gesehen hätte, das Linksparken in diesen Fällen zu verbieten. Ist das Linksparken somit schon auf Straßen mit Fahrbahnen unter bestimmten Voraussetzungen dort, wo es dem Gesetzgeber zweckmäßig erschien, zulässig, so kann für Sonderflächen, die nicht ausdrücklich der Regelung des § 12 IV 1 StVO unterworfen sind, aus den einschlägigen gesetzlichen Vorschriften kein allgemeines Postulat des Rechtsparkens entnommen werden. Hierfür gibt es um so weniger Grund, als der Fahrzeugverkehr im verkehrsberuhigten Bereich Schrittgeschwindigkeit einhalten muss, so dass die mit dem Kreuzen von „Gegenverkehr” verbundene (abstrakte) Gefahr insgesamt nicht von erheblichem. Gewicht ist, selbst wenn erfahrungsgemäß das Gebot, Schrittgeschwindigkeit einzuhalten, nicht von allen Verkehrsteilnehmern stets befolgt wird.

Da nach allem entgegen der Auffassung des AG ein Verkehrsteilnehmer im verkehrsberuhigten Bereich innerhalb gekennzeichneter Parkflächen auch in Fahrtrichtung links parken darf, musste der Betr. freigesprochen werden. ..."



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