Das Verkehrslexikon

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OLG Köln Urteil vom 08.12.1994 - 18 U 117/94 - Zu den Sorgfaltspflichten des Vorfahrtberechtigten auf öffentlichen Parkplätzen

OLG Köln v. 08.12.1994: Zu den Sorgfaltspflichten des Vorfahrtberechtigten auf öffentlichen Parkplätzen


Das OLG Köln (Urteil vom 08.12.1994 - 18 U 117/94) hat entschieden:
Auf öffentlichen Parkplätzen, auf denen die Vorschriften der StVO gelten, gilt der Vertrauensgrundsatz zugunsten des Vorfahrtberechtigten angesichts der ständig wechselnden Verkehrssituation nicht uneingeschränkt; vielmehr muss der Vorfahrtberechtigte hier in besonderem Maße auch mit Vorfahrtverletzungen rechnen und insbesondere an Kreuzungen auch den Linksverkehr beobachten, und darf, falls die Sicht in die Kreuzung eingeschränkt ist, sich nur in den Kreuzungsbereich hineintasten.


Siehe auch Unfälle auf Parkgelände und Stichwörter zum Thema Halten und Parken


Aus den Entscheidungsgründen:

"... Das LG ist im Ergebnis zutreffend davon ausgegangen, dass die Kl. im Rahmen der nach § 17 StVG vorzunehmenden Abwägung der Verursachungs- und Verschuldensbeiträge eine Mithaftung zu einem Viertel trifft. Der Bekl. hat den Unfall überwiegend durch einen Verstoß gegen die Vorfahrtregel "rechts vor links" (§ 8 Abs. 1 StVO) verursacht. ... Der Fahrer des klägerischen Fahrzeugs hat seinerseits jedoch die bereits erwähnten besonderen Sorgfaltspflichten auf Parkplätzen nicht in gebotenem Umfang beobachtet. Wie bereits ausgeführt, hat er seine Aufmerksamkeit vorliegend auf den von rechts kommenden Verkehr konzentriert, gegenüber dem von links kommenden Bekl. zu 1) jedoch auf seine Vorfahrt vertraut. Dieser Vertrauensgrundsatz gilt aber angesichts der ständig wechselnden Verkehrssituation auf Parkplätzen nicht, vielmehr muss der Vorfahrtberechtigte hier in besonderem Maße auch mit Vorfahrtverletzungen rechnen (OLG Nürnberg NJW 1977, 1888; LG Ulm VersR 1981, 890). Das heißt, der Fahrer des klägerischen Fahrzeugs hätte auch den Linksverkehr beobachten müssen und hätte sich, falls die Sicht dorthin tatsächlich eingeschränkt war, nur in den Kreuzungsbereich hineintasten dürfen. Dass er sich nicht in dieser Weise verhalten hat, folgt bereits daraus, dass sich der Anstoßpunkt in Höhe der Fahrertür des klägerischen Fahrzeugs befand. Das bedeutet nämlich, dass im Zeitpunkt des Zusammenstoßes die Sichtlinie durch das klägerische Fahrzeug bereits deutlich überschritten war, der Fahrer sich also entweder nicht zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach links orientiert hatte oder dass er den Unfall mangels ständiger Aufmerksamkeit nicht mehr vermeiden konnte. ..."